Zu 8 5 begründet Ettßster den von Nürnberg gestellten Antrag: Bei Abwehrstreiks in Betrieben, wo eine Kündigungs frist ausgeschlossen ist, können die Arbeiter die Arbeit sofort nicderlegen, wenn die Bedingungen der 88 3 und 4 er füllt sind. Schlicke spricht dagegen; der Antrag wird abgelehnt. Rohrlack begründet einen von Berlin gestellten Antrag zu 8 5- Schneckenburger spricht dagegen, verweist auf den Bericht des Vorstandes über den Güstrower Streik. Schlicke beantragt, den alten 8 anzunehmen mit dem Zusatz: Der Vorstand, im Behinderungsfalle die verantwortlichen V erb ands beamten u. s. w. Dei singer meint, daß der Vorstand keinen Grund habe, sich gegen den Antrag Rohrlack zu sträuben. Kurgas spricht sich in ähnlichem Sinne aus. Der 8 5 wird angenommen in der Fassung: Der Vorstand, im Vehinderungsfalle die verantwortlichen Verbandsbeamten, hat auf Grund des eingegangenen Situations berichtes, unverzüglich zu prüfen, ob Aussicht auf er folgreiche Durchführung des Ausstandes vorhanden ist. Der Vorstandsbeschluß nebst Verhaltungsmaßregeln bei eventuellem Ausstand ist sofort, jedoch spätestens innerhalb drei Tagen dem Bevollmächtigten bezw. dem Vertrauensmann zuzustelle». Vorher darf unter keinen Umständen die Arbeit niedergelegt werden. Zu 8 6 beantragt Berlin-C.: Abs. 2 und 3 zu streichen. Rohr lack bittet um vorläufige Zurückstellung, meint, es sei der wichtigste Punkt. Schlicke tritt für Ablehnung ein. lieber den Antrag wird zur Tagesordnung übergegangen. Desgleichen über den Antrag Berlin zu 8 7, statt 26 Wochen 13 Wochen zu setzen. Die Anträge von Aachen und Frankfurt a. M. zu 8 7 werden abgelehnt. Ein Antrag von Aachen zu 8 8 lautet: Es soll deutlich ausgedrückt werden, in welchen Fällen die Darlehen zurückgefordert werde», z. B.: Bei freiwilligem Ausscheiden vor Ablauf von 2—3 Jahren nach dem Be zugstage der Unterstützung u. s. w. Rohr lack begründet den Berliner Antrag, wonach der alte 8 8 gestrichen und an seine Stelle der 8 S gesetzt werden soll, mit der Ab änderung, daß der Vorstand bei nicht genehmigten Streiks Gelegenheit zur Entgegennahme freiwilliger Beiträge zu geben verpflichtet ist. Scherm bittet, sowohl den Berliner als Aachener Antrag ab zulehnen. Schlicke spricht gegen den Aachener Antrag. Kurgas ist der Meinung, daß es nicht möglich sei, jemals von einem Streikbrecher die Gelder wieder einzutreiben. Tritt im Weiteren für den Berliner Antrag ein. Der Aachener Antrag wird abgelehnt, desgleichen der Antrag Berlin auf Streichung des 8 8.