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Adorker Wochenblatt. Mittheil un gen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfzehnter Jahrgang. «rei« für dcn Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung de« Blatte« durch Botcngelegenheit: 22 Ngr. S Pf. 24. Mittwoch, ir. Juni 1850. Generalverordnung des Ministeriums des Innern; vom 4ten Juni 1850?) Nachdem nach der Verordnung, einige Zusätze zu dem Preßgesctze vom 18ten November 1848 betreffend, vom 3tcn Juni dieses Jahres, ein Theil der Aufsicht über die Presse auf die Polizeibehörden und Kreisdirec- tionen übcrgegangen, zu diesem Behuf« aber es nothwendig ist, daß die genannten Behörden von dem Inhalte insbesondere der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften jederzeit gehörig in Kcnntuiß gesetzt weiden, so hat daS Ministerium des Innern für angemessen befunden, daß dasjenige Eremplar der in Sachsen erscheinen den Zeitschriften, welches nach tz 9 des PrcßgcsetzeS vom 18ten November 1848 an daS vormalige Reichsmi. nisterium des Innern und nach dessen Aufhören an die provisorische Eentralbnndescommission zu Frankfurt am Main einzusenden war. von nun an zuvöiderst an die Polizeibehörde des Orts, an welchem die Herausgabe der betreffenden Zeitschrift erfolgt, und von dieser an die Kreisdircclivn des Bezirks abgegeben werde, welche der Weiterbeförderung an den endlichen Bestimmungsort sich unterziehen wird. Sämmtliche Redactionen, Herausgeber und Verleger von in hiesigen Landen erscheinenden Zeitschriften werden daher angewiesen, bei Vermeidung der in h 14 des PreßgesetzeS für dcn Unterlassungsfall angedrvhten Strafen, das seither für daS vormalige Reichsministcrium des Innern und sodann für die provisorische Bun. descentralcvmmission zu Frankfurt am Main bestimmt gewesene Freiexemplar jeder Nummer der von ihnen re- digirtcn, hcrausgegebenen oder verlegten Zeitschriften fortan an die oben bezeichnete Ortspvlizeibebörde mit der- selben Beschleunigung abzugebcn, womit die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt. Gleichzeitig erhalten auch sämmtliche Polizeibehörden, denen in dieser Weise ein Freiexemplar der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften zuzugehen hat, Veranlassung, nicht nur dessen rechtzeitige Abgabe an sie genau zu überwachen und im Unterlassungsfälle sofort das tz 14 des Prcßgcsctzcs bezeichnete Verfahren wi der die Säumigen einzuleiten, sondern auch die ihnen in dieser Weise zugehcnden Freiexemplare, insofern nicht ein besonderer, solchenfalls der betreffenden Kreisdirection sofort anzuzcigcnder Grund der Zurückhaltung da zwischen tritt, spätestens binnen acht Tagest nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer an die Kreisdirec- lion ihres Bezirks abzugeben. Dresden, den 4lcn Juni 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. ') Nach § 12 de« PreßgesetzeS vom ISten November ISIS in sämmtliche daselbst bezeichnete Blätter aufzunehmen. Weiblicher Heldenmuth und Patriotismus. (Aus Max Schlesinger'« „Aus Ungarn.") ES war bald nach Uebernahme des Oberbefehls über die österreichische Armee durch Haynau, die Preß. burger Hinrichtungen hatten begonnen, und wenige Tage erst war daS Todesurtheil an dem Priester Raz- ga vollstreckt, welches einen Schrei des Entsetzens er regte, da hielt Abends ein Wagen vor dem Thorr ei-