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A-orter Wochenblatt. Mittheilnngen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfzehnter Jahrgang. Preis für den Jahrqanq bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung des Blattes durch Botengelegenheit; sr Rgr. ö Pf. 12. Mittwoch, LV. März 1850. Bekanntmachung, wahrgenommene Fälschungen achter Kassenbillets betreffend. Das Finanz. Ministerium hat davon Kcnntniß erhalten, dafi neuerdings inländisches Papiergeld zum Gegenstand betrügerischer Vervielfältigung gemacht morden ist mittelst eines Verfahrens, welches darin be- steht, daß man eine bestimmte Anzahl achter Billets an verschiedenen Stellen in 2 Theile durchschnitten, so.' dann aber den abgeschnittenen Theil des einen Billets mit dem eines andern dergestalt wieder an einander gefügt bat, daß ein dabei leergelassener Zwischenraum auf der Border- und Rückseite mit einem schmalen Pa. picrstreifen überklebt, dadurch ein der Summe aller ausfallenden Zwischenräume gleichkommcndes Stück er übrigt, und dieses sodann auf gleiche Art zu einem anscheinend vollständigen Billet ergänzt worden ist. Eine solche Gebahrung ist an einigen bei den Kassen eingegangenen fü n fthälerigeu königl. sächsischen KassenbilletS bereits wahrgenommen und vorzugsweise an der Verschiedenartigkeit der beiden zusammcngesug- ten, früher nicht zusammengehörig gewesenen Stücke, so wie an dem zu Bedeckung der Lücke nothwendig ge wesenen Ueberklebcn auf beiden Seiten erkennbar geworden. Das Finanz-Ministerium findet demnach sich bewogen, nicht nur das Publikum auf das Vorhandensein solcher gefälschter Billets aufmerksam zu machen und vor deren Annahme zu warnen, sondern auch allen Kas sen- und Rcchnungsführern seines Resorts hiermit die Anordnung zu erthcilen, dergleichen Billets, bei Ver- meivuug eignen Ersatzes, schlechterdings nicht weiter an Zahlungs statt anzunehmen, noch weniger selbst aus zugeben. Um jedoch denen, die selbige bisher im guten Glauben als unverfälschte angenommen gehabt, Gelegen heit zu geben, sich derselben ohne Verlust wieder entledigen zu können, soll deren Umtausch gegen volle Werlbvcrgütung bei den Auswcchslungskassen zu Dresden und Leipzig annocb bis zu und mit dem Ä. April nachgelassen bleiben, wohingegen vom Ablaufe dieses Zeitpunktes an diejenigen Cassenbillet-, bei denen in der vvrbeschriebencn Weise eine Fälschung vorgegangen und somit außer Zweifel ist, daß mit den fehlenden Stük» ken ein Mißbrauch wirklich slaltgefundcn, auf Grund der in h. 10. des CassenbiUetSgesetzes vom >6. April 1840 enthaltenen Vorschrift, von aller und jeder Werlhsvergütung andurch gänzlich ausgeschlossen werden. Hiernach haben Alle, die es angeht gebührend sich zu achten und es wird zugleich nach h. 12. des PreßgesetzteS vom 18. November 1848 die unentgeldliche Aufnahme der gegenwärtigen Veröffentlichung in tzie übrigen Zcitblätter hiesiger Lande hiermit angeordnet. Dresden, am 14. März 1850. Finanz-Ministerium. Behr. Das alhzemeine Stimmrecht. 'eine große Versammlung der Reformassociation zu Nachrichten auS England reden von einer! neuen iManchester abgehalten und auf den nächsten 23.April Agitation für Parlamenlsform. Am 13. Februar ward list eine Generalconserenz von Abgeordneten der Re-