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Adorter Wochenblatt. Mittheil un gen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfzehnter Jahrgang. 1850 ->Z 41 Mittwoch, 9. Oktober Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler/ bei Bestellung des Blattes durch Botengelegenheitt 22 Ngr. S Pf. Die Ereignisse drängen immer mehr zur Entschei dung. Schon der lautende Monat scheint sie bringen zu müssen. Trügen die Nachrichten nicht, die von Berlin aus zugehen, so ist dort eine so derbe, eine so kriegdrohendc Nole Oesterreichs angclangt, wie man sie noch im September vorigen Jahres nicht für mög» lick gehalten halte. Eben so ist das Gerücht von ei nem Offensiv- und Defcnsivbündnisse zwischen Oester- reich, Baiern, Würtemberg und Sachsen so allgemein verbreitet und das Zusammentreffen der Fürsten dieses Landes so damit zusammcnstimment, daß wohl daran geglaubt werden darf. Daneben bemüht sich der österreichische Bundestag Preußen aus einer Position nach der andern zu ver- diangen. Erinnert man sich, wie viel Werth Preu- Ken am Bildung einer neutralen Commission zur Ver- wailung des Bundeseigentbums legt: so ist die Abbe- rufung der österreichischen Commifsare aus der Bun- descommissivn, unter dem Borwand eines Urlaubs, eine empfindliche Berhöhnung Preußens. Denn wenn auch an deren Stelle zwei Personen minderen Ranges wieder cingeircten sind, so vermindert sich doch damit die Bedeutung der Commission selbst, an die sich doch der preußische Ausgleichungsvorschlag anlchnt. Und damit über die beabsichtigte Heraddrückung dieses Cen. tralorganS ja kein Zweifel bleibe, so entläßt man zwar nicht alle Beamten, aber doch alle diejenigen, welche bisher nicht ausschließlich mit der Verwaltung des BundeseigenthumS zu thun hatten, das heißt diejeni gen, welche für die auswärtigen Angelegenheiten, die Justiz und Aehnlichcs beschäftigt waren. Die theil weise Versetzung derselben zum Bundestage soll zu gleich andcuken, daß deren bisheriger Geschästskreis jetzt dorr zu suchen sei. Wahrscheinlich hatte man gehofft, daß Preußen — dadurch verletzt — auch seine Commissaricn abrufen werde, und es soll für diesen Fall die Bildung einer, von dem engern Rathe ressoriirenden Commission für die Verwaltung des BundeSeigenthums in Aussicht genommen gewesen sein. »Preußen hat dies nicht gethan, aber so viel ist doch immer erreicht, daß die interimistische Bundes-Central- rvmmission jetzt blos noch auf,.die Angelegenheiten der Bundcsfostungen und der Marine beschränkt, d. h.- fast gänzlich auf Null reducirt ist. Hinsichtlich der Kasseler Angelegenheit scheint aber der Bundestag doch nicht ganz einig. Namentlich soll Stüve ehrlich genug sein, um die Berufung auf den sim Jahre 1848 beseitigen) Bundesbeschluß von 1832 zu mißbilligen, und hauptsächlich deshalb soll Del- mold «ach Hannover berufen worden sein. Uebri» gens ist von Wilhclmsbad auf die bekannte preußi« sche Depesche ganz in der Weise geantwortet worden; wie das Organ deti Herrn v. d. Psordtcn es anküai digte. Es wird nämlich „die zuversichtliche Erwar- tung ausgesprochen, daß die konigl. preußische Re gierung in Anerkennung der Grundsätze des Bundes- rechts sich nicht zu einer selbstständigen Intervention in die kurhcssischc Angelegenheit bewogen finden und daß namentlich ein militairischeS Einschreiten nicht stattfindcn werde, gegen welches, ohne vorhcrgegangenr diesseitige Requisition, als dem Bundesrechte zuwider, die kurfurstl. Regierung die entschiedenste Verwahrung einlegen müßte." Wir erinnern hierbei an das Circularschreibcn vom 30. Mai 1849, welches damals von den verbündeten Regierungen Preußens, Sachsens und Hannovers er lassen und worin die Niedersctzung eines BundeSschieds- gerichtS als daS dringendste Bedurfniß des deutschen Volkes bezeichnet wurde. Darin hieß es: „Indem sich die verbündeten Regierungen diesem Gericht unterwer-' fen, bezeugen sic dadurch, daß sie die Sicherheit nicht allein in äußerer Ordnung suchen, sondern im tiefen sittlichen Grunde derselben, im Rech te. Sie ziehen damit eine scharfe Granze zwischen ihrem jetzigen Standpunkte und demjenigen einer frü heren Zeil, welche nur jene äußere Ordnung, nur die Unterdrückung der Unruhen dem Bunde zu« wies, ohne demselben zugleich die Mittel zu gewähren und die Pflicht aufzulegen, dat verletzte Recht auch gegen die Regierungen zu schützen. Eben deshalb habe« die verbündeten Regierungen aber auch diese Prüfung und Entscheidung des Rechtes nicht sich selbst Vorbehalten, sondern solche einem völlig ge trennten ustd selbstständigen Gerichte überweisen müs sen. Die Organe der Regierungen , welche zur Her- stellung der äußeren O-dnnng thätig eingreifen sollen, werden eben dadurch selbst bcthciligt; man kann ihnen in' zweifelhaften "Fragen unmöglich diejenige Unbefarz/