MnitzerMchendlaN Donnerstag, 18. März 1915. Beilage zn Nr. 34. 67, Jahrgang. MMniMW MOM voMssmvM Nl> WMsilWW Wer lvolstm. c»rM, WWÄ, »UMM mö MW». Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvoll, ständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer ,b" der .Gesetze, über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851" (oder Arti'el 4 Ziffer 2 dek Bayerischen G-setzeS über den Kriegszustand vom 5. November 1912") mit Gefängnir bis zu einem Jahre bestraft wird. 8 1- Von vor Vorkügung betroffene Ssgenftänds. a) Meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bi» auf Weitere» sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klaffen in festem und flüssigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden stnd),'mit Ausnahme der in 8 5 aufgeführten Bestände. Klaffe 23. Wolfram-Metall ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. Klaffe 24. Wolfram-Eisen (Ferrowolfraw). Klaffe 25. Wolfram-Stahl von 2 bi» unter 10°/« Wolframgehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Frriigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für VerlrauchSersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähle), Kugellager, Magnete usw. Klaffe 26. Wolfram-Stahl von 10»/, und mehr Wolfram geh alt, insbesondere Werkzeugstähle, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/over für Der- brauchSersatz aus Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähle), Kugellager, Magnet« usw. Klaffe 27. Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaffe 23—26 fallend. Klasse 28. Chrom als Metall und Ferrochrom. Klaffe 29. Chrom-Stahl mit mindesten» 0,5«/, Chromgehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen find bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauh befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw. Klaffe 30. Chrom in Chromsalzen. Klasse 31. Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaffe 28—30 fallend. «lasse 32. Molybdän al» Metall. Klaffe 33. Molybdän m Legierungen, unverarbeitet, vorzearbeitet und in Fertigfabrikaken, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen find bei Verbrauchern die Ferttgsabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für VerbrauchSersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeu gstäh le), Kugellager, Magnete usw. Klasse 34. Molybdän in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 32 und 83 fallend. Klaffe 35. Vanadium al» Metall. Klaffe 36. Vanadium in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrtkaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeug« (nicht W erk z eu g st ä h l e), Kugellager, Magnete usw. Klaffe 37. Vanadium, in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit r icht unter Klaffe 35 und 36 fallend. Klosse 38. Mangan al» Metall und Manganeisen (Ferromangan) mit 70°/« und mehr Mangangehalt. Klaffe 39. Mangan al» Manganeisen (Ferromangan) unter 70»/, Mangangehalt. Klasse 40. Mangan in Lisen- und Stahllegierungen mit mindesten» 20°/, Mangangehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; aurgenommen bet Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für VerbrauchS- ersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), und Maschinenteile. Klaffe 41 Mangan in Erze.,. b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl da» Gesamtgewicht, wie der TewichtSanteil de» Hauptmetall» der betreffenden Klaffe zu melden. Hauptmetalle find für Klaffe 23—27 Wolfram; für Klaff« 28—31 Chrom; für Klaffe 32—34 Molybdän; für Klaffe 35—37 Va- nadium; für Klaffe 38—41 Mangan. Sind mehrere der anzumeldenden Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist unter demjenigen Hauptmetall anzumelden, da» den höchsten Prozent satz aufwetst. c) Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumeldenden Werkzeugen und Werkzeugstählen d«r Klaffen 25, 26, 29, 33, 36 und 40 nicht er mitteln können, ist gestattet, unter Nennung de» Verwendungszweckes z. B. SchnellarbeitSstahl, Magnetstahl, Kugellagerstahl usw, diese Posten noch Weltklassen an zumelden uno zwar Wertklaffe s) bi, 150 M, . b) über 150 M bi» 300 M, . c) - 300 M für 100 l<L Stahl. 8 2. Von der Verfügung betroffene Personen, Sefellscdatten usw. Von dieser Verfügung betroffen werden: a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in tnren Betrieben die in 8 1 aufgeführten Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbraucht werden soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bet ihnen unter Zollaufficht befinden; b) alle Personen und Firmen, di« solche Gegenstände au» Anlaß ihre» Handelsbetriebe» oder sonst de, Erwerb» wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorrät sich in ihrem Gewahrsam und/oder bet ihnen unter Zollausficht befinden; c) alle Kommunen, öffentlich rechtlich« Körperschaften und Verbände, in deren -Betrieben solche Gegenständ« erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbraucht werden, oder die solch« Gegenstände in Gewahrsam habe«, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufficht befinden; ä) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, fall, die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollausficht gehalten werden. > Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, fall, der Verfügung,berechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden. Sind in dem Bezirk der unterzeich arten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüro, und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb de, genannten Bezirk, (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln bet offen. 8 3. llmkang vor Meldung. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorrattmengen noch di« Angabe, wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam de, Au,» kunft,pflichtigen befinden. 8 4. Inkrafttreten der Verfügung. Für die Meldepflicht ist der am 16. März 1915 (Meldetag), mittag, 12 Uhr, bestehende tatsächlich« Zustand maßgebend. Für die in 8 2 Absatz <1 bezeichnete« Gegenstände tritt die Meldepflicht erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. Sofern die in 8 5 aufgeführten Mindestvorräte am 16. März 1915 nicht erreicht sind, tritt die Meldepflicht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindest vorräte überschritten werden. 8 6 Rusnak msn. Ausgenommen von ditsrr Verfügung sind solche in 8 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte («inschließlch derjenigen in sämtlichen Zweigstellen nicht überschreiten in Klaff« 23, 28, 32, 35 je 10 KL . . 24, 33, 36 . 20 - . - 26, 27, 30, 31, 34, 37, 38, 39, - 150 - - - 2S, 29, 40, 41 . 300 - 8 «- Meldebestlmmungen. Die Mtldung hat unter Benutzung der amtliche« grünen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordruck« in d«n Postanstalten 1. und 2. Klaff« er- hältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klaffen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), find Schätzungswerte etnzutragen, sofern nicht die Bestimmung 8 lc zutrifft.