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Pu MtzerMchentMi §ernspWchWs rZ?« M ASzLrks-KnzSlgSr Lr?cheintrOi«W4g^pMMM«ta§,Ä.SsnnLKsnd. Mt.Mustrisrtsm ScMntQgsbkM', »LanLWirt- U' üchoMcher DsiksgL" und .Mods Mr KSSs". D MUKUT KILsnnementr MMMKch 45 pk., visrtLWHrüch UND ^siiung 1e!sgr.°5!Lr.: Wochenblatt Pulsnitz Inseraie kür denselben lag sind bis vormittags V V W Ohr aufzugeben, vis künk mal gsspaltens W M M Ä R Sei!soLsrLerenNauml5pk.,Lokalpreis12pL v v V Neklame 30 Pf. Sei Wiederholungen Nabatt. L?^^!'!L'7A "* ' des König!. Amtsgerichts und des Stodtrates zu Pulsnitz Zeitraubender und tabellarischer Satz nach bs- Mdsrem larik, Erfüllungsort ist p'^nitz, Amtsblatt w den Nmtsgerichtsbezirk Pulsnitz, Druck und Verlag von E- L° Förster », Erben sind.: I. W. Mohr). Expedition: Pulsnitz, vismarckplatz Nr. 2LS. Verantwort! Zrstnig, löousvvalde, Ohorn, Obersteina, >->eder- Srotznaunüori, Lichtenberg, Kiein-Vittmannsdort. er Nedat ur Z. XV. Mohr in Pulsnitz- Nr. 32. Sonnabend, 13. März 1915. 67. Jahrgang. Der Rechtsanwalt Kurt Heinrich von der Mosel in Pulsnitz ist infolge Aufgabe der Zulassung in der hiesigen Rechtsanwaltsliste gelöscht worden. Bautzen, den 9. März 1915 ßönigNckss LanQgsrlcdt. Dekalintmachung. Nach der Bundesratsverordnung vom 4. März 1915 hat am 15. März 1915 eine AufnaHtne der HortoffelDestände zu erfolgen. Wer Vorräte von Kartoffeln mit Beginn des 15. März 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Vorräte dem unterzeichneten Stadtrate anzuzeigen. Zu diesem Zwecke werden durch beauftragte Personen Zahlkarten an die ^aushaltungsvorstände ausgegeben, welche mit größter Gewissenhaftigkeit auszufüllen sind. Alles Nähere über die Ausfüllung der Zählkarte ergibt sich aus dieser selbst In Zweifelsfällen wird in der Ratskanzlei die erforderliche Auskunft erteilt. Die Abholung der ausgefüllten Zählkarten erfolgt am 15. März d. I. Es ist dafür zu sorgen, daß die Zählkarten rechtzeitig zur Abholung bereit liegen. Pulsnitz, am 12. März 1915. Oer Stavtrat. Dekanntmchuag. Nach Beschluß des Bundesrats vom 4. März 1915 und der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 5. März 1915 hat in allen Bundesstaaten am ° JäHLunq der Schweine stattzufinden. Die Aufnahme erfolgt mittels Ortslisten durch Beauftragte des Stadtrates, die durch Umfrage bei den einzelnen Besitzern von Schweinen die Zahl sämtlicher am s5. März (9(5 in den einzelnen Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen usw.) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandener Schweine festzustsllen und in die Ortsliste unter Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie die Namen der Besitzer der Schweine einzusetzen haben. Die Beteiligten werden ersucht, die erforderlichen Angaben mit größter Gewissenhaftigkeit den umfragenden Personen anzugeben. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft; auch können Schweine, deren Vorhandensein ver schwiegen wird, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Pulsnitz, am 12. März 1915. Osr Stavtrat. Brotmarken betreffend. Nach Z 3 Abs. 3 der Vrotmarkenverordnung vom 19. Februar dieses Jahres sind nickt vsrbrauckls Marken und Abschnitte bei Abholung der neuen Marken abzulieksr«. Soweit dies noch nicht geschehen, sind sie bis Dienstag, den 1b. dieses Monats in der ^atskanslel adsuliekern. Es wird dringend gebeten, die Marken, obwohl sie am 15. März als ungültig verfallen sind, nicht zurückzubehalten, da sie als Unterlage für die Feststellung des Gesamt verbrauchs an Mehl dienen, ouk die weiters Zuweisung van Srotmarken dat die Rückgabe keinerlei Linklutz. Es wird auch darauf hingewiesen, daß die Bemessung der Markenzahl auf die Zeit vom 15—28. März dieses Jahres nur vorübergehend erfolgt ist, bis nach Abschluß der angestellten Erörterungen eine durch die verringerte Mehlzuweisung gebotene anderweite Regelung des Brot- und Markenoerbrauchs endgültig vorgenommen werden kann. Pulsnitz, am 13. März 1915. vsr Stavtrat. Der Mehlbezug der Bäcker und Mehlhändler darf ab 15» März 1915 nur noch wie nachstehend erfolgen: I. Der Bücker (Mehlhändler) hat dte von ihm veretnahmten Brotmarken und Brotmarkenabschnttte am Schluffe jeder Brotmarkenpertode, erstmalig also am 15. März 1915, an die Gemeindebehörde seines Wohnorts abzugeben. Die Gemeindebehörde stellt das Gesamtmehlgewicht, auf das diese Brotmarken und Brotmarken- abschnitts insgesamt lauten, fest und trägt die gefundene Zahl in Abschnitt ä der Meblbosugssckslns ein. Aus diesem Schein ist de» Weiteren zu vermerken 1. Wieviel Roggen, und Weizenmehl der Bäcker (Mehlhändler) geliefert zu bekommen wünscht, 2. Wieviel Roggen- und Weizenmehl der Bäcker zur Zeit der Ausfüllung des Scheins noch im Besitz hat, und 3. welche Mühle das Mehl liefern soll. Die Brotmarken sind sodann von der Gemeindebehörde in ein Paket zusamwenzuschnüren, daS zu versiegeln nnd mit der Zahl der enthaltenen Brotmarken und Brotmarlenabschnitt« sowie dem N imrn de« Bäck-rS Mehlhändler«) zu versehen und im Gemeindeamt aufzubewahren ist, WÜbrsnv vsr MsblbS3UgSsckokN umgedsnv an die SesckättssteNs Vsr Müdlenvoreinlgung Kamenz,« s.m.d.IS. zu Händen desGeschästsführer-Kastner,Kamenz,Ktrchstr.n elnsussnden ist. Soweit der Bäcker (Mehlhändler) nicht mehr genügend eigene Bestände an Mehl besitzt, weist die Mühlenvereinigung sodann eine Mühle unter Uebersendung der MehlbezugSscheinS zur Lieferung der entsprechenden Menge Mehl an; sie wird, wenn irgend möglich, hierbei die gewünschte Mühle berücksichtigen. Wenn die angewiesene Mühle aus irgend einem Grunde nicht liefern kann oder will, so hat sie den MehlbezugSschetn umgehend an die Vereinigung zurück- zugrben; bet Lieferung hat sie dagegen den Abschnitt alL Ausweis für die Lieferung für sich zu behalten und den Abschnitt 8 ordnungsgemäß auSgesüllt an die Vereinigung etnznsmden. Da es ein« GeschäftSerschwerniS sowohl für den Müller wie für Böcker (Mehlhändler) bedeuten würde, wenn die Mehrlieferungen aller 2 Wochen erfolgen müßten, wird spätsr die Mühlenvereinigung die Mühle anweissn, den kür 4 bocken erforderlichen Mehlbrdars zu liefern und eS wird dann infolgedessen die Zahl de^ abgegebenen Brotmarken aus zwei aufeinander fo.genden Brotmarkenpertodrn 4 Wochen) zu Grunde gelegt werden. Da am 15. März jedoch erst eins Brotmarkenpertode abgrlaufrn ist, so wird die erst« Anweisung auf Mthllieferung nur V«N vsdark V0M 15. dis 28. März berücksichtigen. II. Die Gemeindebehörden sind mit der entsprechenden Anzahl von Formularen für MehlbezugSschetne versehen worden. III. Vorbehältlich späterer anberweiter genauerer Festsetzung wird bestimmt, daß der Preis für den Doppelzentner Roggenmehl nicht mehr als 33 Mk. und für Weizenmehl nicht mehr als 39 Mk. frei BäckrrhauS bezw. M-hlhändlrrhauS betragen darf. I"V. Die Gemeindebehörden haben diese Bestimmungen in geeigneter Weise den Beteiligten bekannt zu geben. Kamenz, am 13. März 1915. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft.