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§enGWchM 1g.. QEZlrKs-KnZSigSr UNÄ Teilung leiogr.-^idr.: Wochenblatt ptztlsnltz 5lmts-°^W" blatt Lr?chein1 : -^ZMinement! Mo-mMich HS pk.« visetLMMich Wt LMMtogedisüt', »LrMdMlrt- ^HaMcher VÄicsM' vnL .Mods M MSs". LL^kLLML'^ des KSnigl. Amtsgerichts und des Stodtrates zu Pulsnitz Inserate kür denselben lag sind bis vormittag« 10 Ohr aufzugeben. Vie künk mal gespaltene Zeile oder deren Naum t 5 pk., Lokalpreis 12 PL Neklams 30 Pf. Bei Wiederholungen Nabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach bs- -ndsrem larif. Erfüllungsort ist p"'smtz. Amtsblatt kür Len Nmtsgerichlsbszirk Pulsnitz, Vruck und Verlag von S- L« ?örster^ Lrvsn <lr- 7. w. Mohr). Lxpedition: Pulsnitz, vismarckplatz vr. 265. Verantwort Bretnig, knusvvalde, Ohorn, Obetzteina,'i«eLM- Sroznaundork, 5ichtend:rz, läem-vittmannsdori. er vv. Mohr in Pulsnitz- Nr. 3l Donnerstag, 1l. März 1915. 67. Jahrgang. 8 2. 8 3. Ministerium Vos Innern. Die Eintragung des Rechtsanwalts Aurt H-inrich vsn der Mosel in Pulsnitz in der Anwaltsliste des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute gelöscht worden. Pulsnitz, am 9 März 1915. ö n l g l l cl? e s Nmtsgsrlcbt. Unter dem Rtnderbestande des Viehhändlers Otto ScVreier in Pulsnitz .Sächsischer Hof" ist die Warrt- und Klauenseuche au-gebrochen. 1. 2. Stellv. Generalkommando XI l. Armeekorps. Der kommandierende General v. Broizem. Stellv. Generalkommando XIX. Armeekorps. Der kommandierende General v. Schweinitz. IV. Das Verfüttern von Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabsällen ist verboten. D r e s d e n, den 2. März 1918. Die Häusergruppe jenseits des Bahnhofes in Pulsnitz ist Sperrbezirk. Der übrige Teil de» Stadtbezirke» PulSnttz, da» Rittergut PulSnitz, Pulsnitz Meißner Seit- und Vollung gehören zum BeobachtungSgebiet, die übrigen Orte de» NmtSgerichtSbezirk» Pul»nitz zum Schutzbezirke (8 168 der Verordnung vom 7. 12., 1911. Nachstehende Vorschriften find auf da» Gewissenhafteste zu befolgen: I. Sperrbezirk. 1 . Sämtliche» Klauenvieh des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle. Jedoch darf da» abgesonderte Klauenvieh au» dem Stalle mit Polizei, licher Erlaubnis nach Gehör des BezirkStierarztr» zur sofortigen Schlachtung enrfernt werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen durch gelbe Zettel mit der Aufschrift Sperrvieh zu kennzeichnen. Dem Frachtbrief ist ferner die AuSfuhrerlaubniS der zuständigen Behörde in der Regel beizuheften. 2 Sofern dringende wirtschaftlich« Gründe die Aufstellung oder die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung deS Klauenvieh» der nicht verseuchten Gehöfte untunlichst erscheinen lasten, können auf Gesuch Erleichterungen zugelasten werden. In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentlich« Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Per sonen gesperrt werden. SMimtiMW, betreM vMatsMtMS M WjWis für Mle-Schetek vom 5. März 1913. Vorrats erhebung. Aus Grund der Bundesratsverordnung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesebblatt Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: §1 . VonderDersügungbetroffensind: alle Vorräte an Chile Salpeter. Zur Auskunft verpflichtet sind: 1. alle, die Chile-Salpeter aus Anlatz ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen im Gewahrsam haben, Kausen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 3 Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. Höchstpreis. Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 332) in der Fassung der Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. Dezember 1S14 (Rrichsgesetzblatt Seite 516) und vom 21. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 25- wird folgende Bekanntmachung erlassen:. 8 1. Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf M. 240.- nicht übersteigen. 8 2. Der Höchstpreis gilt für Chile-Salpeter, der sich im freien Verkehr des Reichsgebietes befindet. Die unterzeichnete Kommandobehörde kann Ausnahmen gestatten. 8 3. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht ein und gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 ». H. für Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 8 4. Die Eigentümer der im freien Verkehr des Reichsgebiets befindlichen Mengen von Chile-Salpeter werden hierdurch aufgefordert, ihre Vorräte, soweit sie nicht nachweislich durch vorliegende Aufträge auf Lieferung von Sprengstoffen und Pulver für die deutsche Kriegsmacht belegt sind, bis zum 20. März der Kriegschemibalien Aktiengesellschaft, Berlin 66 Mauerstratze 63/65, zum Höchstpreise zu überlassen. § S. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 M wird bestraft: 1. wer den nach § 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der Höchstpreis überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet- 3. wer Chile-Salpeter beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; 4. wer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht. tz 6. Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Dresden,. _ Leipzigs 5. Marz 1915. Zahlreiche Anfragen und Gesuche um Ausnahmedewilligungen zeigen, daß im Lande vielfach noch Unklarheit herrscht über die zur Zeit geltenden Vorschriften bezüglich der versütterung von Brotgetreide, Mehl, Hafer und Mengkorn sowie von Brot. Das Ministerium des Innern stellt sie deswegen im Nachstehenden noch einmal übersichtlich zusammen.' Das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl, also von: Weizen (Dinkel und Spelz) und Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemischt, gleichgiltig, ob wahlfähig oder nicht sowie von Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl ist verboten, gleichgiltig, welche Tiergattung in Frage kommt. Ausnahmen können nicht bewilligt werden. Nichtmahlfähiges Brotgetreide wird von der Beschlagnahme und damit von dem Verfütterungsverdote frei, wenn es dem Kommissionär der Kriegs-Getreide-Gesellschaft zum Kaufe angeboten wird, dieser den Ankauf ablehnt. Wegen der Knappheit an Ersatzsuttermitteln empfiehlt es sich, eine solche Entschließung möglichst bald und unter Umständen unerwar tet der endgiltigen Regelung des Getreideeinkauss durch die Kriegs-Getreide-Gesellschaft in den einzelnen Bezirken herbeizuführen. II. Das Verfüttern von Hafer, auch geschroten und gequetscht, sowie von Mengkorn ans Hafer «nd Gerste ist erlaubt zur Fütterung von Pferden und anderen Einhufern (Eseln Maultieren, Mauleseln) nach einem Durchschnittssake von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier auf den Tag berechnet. Ausnahmen können nicht bewilligt werden, weder hinsichtlich der Verwendung für andere Tiergattungen, noch hinsichtlich der Futtermenge. Nur für Gestüts- und Zucht- sowie Bergwerkspserde können von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung aus den hierzu von der Heeresverwaltung zur Verfü gung gestellten Mengen Zuschläge gewährt werden. Anträge hierauf sind an die Zentralstelle durch Vermittelung der Kommunalverbände zu richten. in Mengkorn, da» nicht ausschliesslich aus Hafer und Gerste besteht und weder wetzen (Vinkel oder Spetz) noch Roggen enthält, kann dann, wenn es im Gemenge ge wachsen, also nicht erst nach der Ernte gemischt worden ist, nach behördlicher Feststellung dieser Tatsache, frei verfüttert werden, also ohne Beschränkung hinsichtlich der Tierart oder Menge. Enthält das Mengkorn dagegen Weizen (Dinkel oder Spelz) oder Roggen, so fällt es unter die unter i wiedergegebenen Vorschriften. Ist Hafer oder Mengkorn aus Hafer und Gerste nach der Ernte mit anderen Fruchtarten als den unter i aufgeführten gemischt worden, so fällt der Hafer oder das Mengkorn trotz der Beimischung unter die unter n wiedergegebenen Vorschriften. . Zu melden sind: Die Vorräte, die den zur Auskunft nach 8 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese Vorräte ausbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen aufbewahrt werden; die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zollaussicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben. 8 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. Zu melden sind alle in 8 3 ausgesührten Vorräte und Mengen nach dem am 5. März vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. „ Ausgen ommenvonderVersügung sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 ix betragen. 8 6. Die Meldung ist zu richten an die Salpeter-Meldestelle des König!. Preuß. Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilunq, Berlin v 66, Leipziger Straße 5. 8 7. Die Meldung hat zu erfolgen bis zum 15. März an die im 8 6 angegebene Adresse. 8 8. Die zuMndige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten find befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Dorratsräume, in denen Vorräte an Chile-Salpeter zu ver muten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. ., ? -j^er vorsätzlich die m den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu der im 8 6 angesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erklärt werden^" Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen