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MlsmtzerMcdeiidiml §enchÄwchkr; m. W. Vezirks-Nnzsiger ttmts Lycheint i viEtaT, voniWrotag «.SoernsLrend. Wir.lUushfisttsm 8onnt6Mbisc1'e .candwirt« Kchsttlicher VsüvgL' vmd .Modo Mr Kite'. KLonnemeril! MomMich 48 pk., viLrteWhriich LM. i,' bei kreise Ivstslkung iss« kMrd. vi« Post bezogen Wk. 1^1. - des König,. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz unö Teilung lelegr^flLr.: Wochenblatt Pulsnitz Ä z Inserate für denselben lag sind bis vormittag» W U K Ohr aufzugeben, vis künk mal gespalten« W » MÄ « U 3eilsoderderen?!aumt5pf.,Lokalprsisl2PL V V V Reklame 30 Pf. vei Wiederholungen Rabatt. Amtsblatt Mrben^mtZgerichtsbezirk Pulsnitz, vruck und Vermag von E. L Förster s erden (Inh.: I. XV. Mohr). umlassend dle Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz tl). S., Vollung, Srotzröhrsdor^ oretnig, Kauswaide, Ohorn, Obcpteina, >/,eder< fteina, V-eißbach,Ober- u. Niederlichtenau, Lriedersdork-Ihiemendorf, Mittelba, Sroznaundork, Lichtenberg, sfiein-Oittmannsdort expedition: Pulsnitz, vismarckplatz Nr.265. Verantwort! er t^sd^bteur-1. XV. Mohr in Pulsnitz« Nr. 29. Sonnabend, 6. März 1915. 67. Jahrgang. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Stellvertreter» de» RetarSkanzler» vom 25. Februar 1915 — R. G. BI. S. 116 — über die lZöckstprelsS kür ?u11erkartofksln und Crzeugnlsse der ^artokfeltrocknerel sowie der kartokkelstärks-Sabrikatlon noch besonder» zur öffentlichen Kenntni» gebracht Dre»den, den 1. März 1915. Ministerium des Innern. vom Berlin, den 25. Februar 1915. darf beim Berkaus« durch den Trockner oder Stärkefabrikanten »5,00 M. 33,75 . 39,00 - 48,00 . Bekamltmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffel« und Erzeugnisse der Kartoffeltrockuerei sowie der Kartoffelstärke-Fabrikation. Vom 25. Februar 1915. Der vunde»rat hat auf Grund de» Z 5 oe» Gesetze», betreffend Höchstpreise, vom 4, August 1914 (Reichr-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung 17. Dezember 1914 (Reichr-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: Der Stellvertreter de» Reichskanzler» Delbrück. D-r Höchstpret» eine» Prei»gebiet» gilt für die in diesem Gebiete produzierenden Kartoffeln. Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, di« eine Tonn« nicht üb«rsteigen. 8 2. Der Pr«i» für Erzeugniffe der inländischen Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation nicht übersteigen für den Doppelzentner Kartoffelflocken Kactoffelschnitzel Kartoffelwalzmehl trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl Bei allen weiteren Verkäufen darf der Prei» nicht übersteigen für den Doppelzentner Z 1- Der Prei» für die Tonne inländischer Futter» oder Feldkartoffeln darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: im ersten Prei»gebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Großherzog» tümern Mecklenburg Schwerin, Mecklenburg-Strelttz 46,00 M; im zweiten Preirgebiete, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Eachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Botha ohne die Enklave Königsberg i. Fr, Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonder»hausen, Schwarzburg.Rudolstadt, Reuß ä. L., Reuß j L 47,50 M; im dritten Prei»gebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne da» Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtum« Braunschweig ohne den «reis Blankenburg und da» Amt Calvörde, in de« Fürstentümern Gchaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg . 49,00 M; im vierten Preirgebiete, nämlich in den übrigen Teilen des Deutschen Reich» 50,50 M. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffel« verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An» und Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben. Bet Verkäufen von Aartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf Tonnen nicht übersteigen, und bet Verkäufen von Kartoffelwalzmeül, trockner Kartoffel stärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bet Verkäufen, vie fünf Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchstpreise nicht. Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preirgebiete vestehender Höchstpreis gilt für die Erzeugniffe, die in diesem Gebiet abzunehmen find. Der Reichskanzler kann für Kartoffelwalzmehl, da» nur bi» zu sechzig vom Hundert durchgemahlen ist, ein« Pr«i»«rhöhung bi» zu «tner Mark für den Doppel zentner gestatten. ' 8 3- Die Höchstpreise (Z 1 und 8 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kartoffelwalzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung mit Sack. Sie gelten für Barzahlung bet Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bet den Höchstpreisen nach 8 1 und 8 2 Abs. 1 bi» zu zwei, bet den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 2 bi» zu eins, bet den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 3 bi» zu drei vom Hundert Jahreszinsen über ReichrbankdiSkont hin,»geschlagen werden 8 4. Die Höchstpreise nach Z 1 und 8 2 Abs. 1 schließen die Kosten de» Transport» bi» zum nächsten Güterbahnhofe, bet Wassertransport bi» zur nächsten Anlege stelle de» Schiffer oder Kahne» sowie die Kosten der Verladung ein. Die Höchstpreise nach ß 2 Abs. 2 schließen die Kosten de» Tran»port» bi- zum Bahnhof de» Orte» ein, wo die Ware abzunehmen ist. Die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 3 gelten ab Lager. 8 S. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in «rast. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttreten». Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkesabrikation vom 11. Dezember 1914 (Reichr-Gesetzbl. S. 505) und vom 11. Januar 1915 (Reichr-Gesetzbl. S. 15) werden aufgehoben. Kartosselflocken M Kartoffelschnitzel Kartoffelwalzmehl M trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemeh in der preußischen Provinz Ostpreußen 35,80 34,55 39,80 48,30 in den übrigen Teilen de» ersten Prei»gebiet» 36,80 35,55 40,80 49,30 im zweit«« Preirgebiete 37,30 36,05 41,30 49,80 im dritten Preirgebiete 37,80 36,55 41,80 50,30 im vierten Preirgebiete 38,30 37,05 42,30 50,80 Beschlagnahme. , Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vor- ichrtft bestraft wirb. - Wollgefälle der deutschen Schafschur 1914/15, gleichviel, ob sich dasselbe bei den Schafhaltern, an sonstigen Stellen oder noch auf den Schafen befindet, sowie das Woll- gesalle bei den deutschen Gerbereien wird von heute ab für die Zwecke der Heeresverwaltung in vollem Umfange beschlagnahmt und der Weiterverkauf verboten. Desgleichen ist verboten ledes andere Rechwgeschäft, welches eine Veräußerung des Wollgesälles zur Folge hat. Verboten ist außerdem das Scheren der Schafe zu einer früheren, als der in anderen Jahren üb- ltchen Zert^ Die Wolle hat an dem Ort zu verbleiben, wo sie sich im Augenblick dieser Beschlagnahmeverfügung befindet. . . soweit sich die Wolle am Tage der Bekanntmachung bereits in den Betrieben und eigenen oder gemieteten Lagerräumen von Fabrikanten, die Heereslieferungen auszuführen Haven, befindet, fit die Weiterverarbeitung gestattet, sofern die Wolle nachweislich zu Heereslieferungen verarbeitet wird. Vorschriften über die Verwendung der beschlagnahmten Wollbestände erfolgen in kurzer Zeit durch das Königlich Preußisch Kriegsministerium und werden öffentlich bekannt gemacht. Dresden, Stellv. Generalkommando XII. Armeekorps. Stellv. Generalkommando XIX. Armeekorps. Leipzig, - z . Der kommandierende General, v. Broizem. Der kommandierende General, v. Schweinitz. Bekanntmachung. Die im Auftrage der Kriegsgetreidegesellschaft m. b. H. tätigen Kommissionäre find verpflichtet, über die von ihnen oder ihren Beauftragten abgeschlossenen Getreideankäufe dem reommunalverbanch in dessen Bezirk der Ankauf erfolgt ist, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeigen haben den Namen des Verkäufers, Art und Menge des gekauften Getrei des anzugeben. Soweit die Anzeigen bisher nicht erstattet sind, ist dies unverzüglich nachzuholen. Dresden, den 2. März 1915. Ministerium de» Innern. Ketreideaufkauf. Mit Rücksicht auf die im Bezirk zurzeit stat findenden bedeutende« Auskäufe von Getreide zur Abführung nach außerhalb, inlbesondrre nach dem Kommunaloer- oand Dre»d«n, wird hiermit die weitere Aulsührung von Getreide (Roggen und Weizen) nur gestattet, wenn hierzu die Genehmigung der Königlichen Amt»hauptwa«n> schäft eingeholt worden ist.