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puisnitzerWcdelldimi und Zeitung 1e1egr.-6dr.: Wochenblatt Pulsnitz Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be. anderem larik. Erfüllungsort ist p ^nitz. Köonnsmentr Monatlich 45 PL, vierteMWich 'm"des ^önigl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz kemsprech«! lÄiL 6szirks-6nzslger erscheint;visn«tas,OM>nsr»<ag «.Sonnabend. - Mit Illustriertem Sonntagsblatt», »candMirt» V Schaktlicher Veikags' and »Mads kür Killst I H Inserate kür denselben lag sind bis vormittags W V 10 Uhr aukzugsbsn. Vie künk mal gespaltene Ä D 8A I I Zeile oder deren Naum l 5 pk., Lokalpreis 12 pk. V V Neklams 30 Pf. Sei Wiederholungen Nabatt. knv Xo», Nulcruit? umkassend die vrtschakten: Pulsnitz, Pulsnitz m. s., Vollung, Srohröhrsdor^ Zretnig, IZaustvalde, Ohorn, Obersteina, wieder- siAiliiÄpiUii I Ui Vv.Ii IX s^UlÄIili), steina, Weißbach,Ober-u.Uiederlichtenau,§riedersdork-7hiemendork, Mitteldatz Sroßnaunüork,Lichtenberg,kiein-vittmannsdork. Druck und Verlag von L. L. SSrstsr's Srven (lnh.: I. W. Mohr). O-cpedition: Pulsnitz, vismarckplatz Nr. 265. Verankvorst -er Redakteur: I. XV. Mohr in Pulsnitz. Nr. 124. Donnerstag, 16. Oktober 1913. 65. Jahrgang. Ortskrankenkasse Pulsnitz. Die IVabl der Vertreter zum ttussckutz der mit dem i. Januar 1914 in« Leben tretenden Mlgemeinon Ortskrankenkasse Pulsnitz erfolgt —Sonnaöend, den 15. Uovemöer 1913 - : im Sastdok 2UM lserrnbaus und zwar: 1. für die ^rbettgobsr von 2—4 Uhr nachmittag«, 2. für die Versickerten von 2—7 Uhr nachmittag«, sowie für die vom 1. Januar 1914 an einbezogenen, jetzt der Kaffe noch nicht angehörigen Verstcherung«pfltchtigen. Wahlberechtigt ist jeder volljährige Arbeitgeber, und wählbar al» Arbeitgeber sind nur volljährige Deutsche, die für ihre versicherung«pflichtig Beschäftigten Beiträge an die Kaffe zu zahlen haben mit Autnahme der Arbeitgeber unständig Beschäftigter und der Arbeitgeber, welche mit Zahlung der Beiträge im Rückstände sind. Arbeitgeber, die selbst versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern, wenn sie regelmäßig mehr al« zwei VerstcherungSpflichlige beschäftigen, andernfall« zu den Versicherten. Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Betriebsleiter, Geschäftsführer und Betriebrbeamte der beteiligten Arbeitgeber gleich. Nicht wählbar sind Mitglieder einer Behörde, welche Aufsichtrbefugniffe über die Kaffe hat. Wahlberechtigt ist jeder volljährige Versicherte, wählbar aber nur jeder volljährige Deutsche, der gemäß 88 165 und 235 der Reich«versicherung»ordnung bei der Kaffe versichert oder ab 1. Januar 1914 zu versichern ist, mit Au«nahme der unständig Beschäftigten und derjenigen, die Mitglieder einer Ersatzkaffe sind und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen. Nicht wählbar ist: 1. wer infolge strafgertchtltcher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eine« Verbrechen« oder Vergehen«, da« den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, fall« gegen ihn da« Hauptverfahren eröffnet ist. 2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Dit Arbeitgeber führen bi« zu 5 versicherung-pflichtig Beschäftigten eine Stimme. Arbeitgeber, di« mehr Verficherung«pflichtige beschäftigen, führen bi« zu 20 zwei Stimmen und für jede weiteren angefangenen 10 eine Stimme mehr. Mehr al« 30 Stimmen kann kein Arbeitgeber führen. Die Wahlen sind geheim. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältnirwahl. Zu wählen sind: 15 Vertreter der Arbeitgeber und 30 Stellvertreter, 30 Vertreter der Versicherten und 60 Stellvertreter, Die Mahlzeit dauert vier Jahre. Besondere Wählerlisten werden nicht aufgestellt. Zur Prüfung der Wahl und Stimmberechtigung dient da« Arbeitgeber- und Mitgliederoerzeichni«, welche« vom 20. Oktober 1913 an, während der Dienststunden im Geschäftslokal der Ortskrankenkasse eingesehen werden kann. Etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit de« Verzeichnisse« sind bet Vermeidung de« Autschluffe« spätesten« zwei Wochen vor dem Wahltage unter Beifügung von Beweismitteln bet dem Kaffenvorstand etnzulegen. Wähler, die erst am 1. Januar 1914 in die Versicherung einbezogen werden, haben sich in den in der Ortrkrankenkafle Pul«nitz «»«liegenden Wählerlisten selbst einjutraaen; laut Bekanntmachung de« Verficherung«amte« vom 14. Oktober 1913. Der Wahlaurschuß ist befugt, die Wahl- und Stimmberechiigung jede« Wähler« bei der Wahlhandlung zu prüfen. Al« Nachweis genügt für dir Arbeitgeber die Quittung über die zuletzt gezahlten Kaffenbetträge, für die Kaffenmitglieder die Mitgliedskarte. Für die vom 1. Januar 1914 an neu einbezogenen Versicherten werden, soweit sie tn die vom Kassenoorstande ausgestellte Wählerliste eingetragen sind, besondere Wahlau-weise «»«gegeben, die gegen vorherige Bescheinigung de« Arbeitgeber« im Kaffenlokal der Ort-kr mkenkasse entnommen werden können. Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, spätestens bis zum 30. Oktober s9(3 wahlvorschläge beim Vorstande einzureichen; später eingehende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Sie sind gesondert für die beteiligten Arbeitgeber und Versicherten aufzustellen. Vie wahlvorschläge der Arbeitgeber sowie der versicherten müssen von mindestens sO wahlberechtigten unterzeichnet sein. Unterzeichnet ein Wähler mehr al« einen Wahloorschlag, so wird sein Name nur auf dem zuerst eingereichten Wahloorschlage gezählt und auf den übrigen Vorschlägen gestrichen. Sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig etngereicht, so gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahloorschlage, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchst n« zwei Tagen bestimmt. Unterläßt die« der Unterzeichner, so entscheidet da« Lo». Jeder Wahlvorschlag darf höchsten« dreimal sootei Bewerber benennen, al« Vertreter zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer auszuführen, welche di« Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt und nach Familien, und Vor- (Ruf-) Namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Bet Ver sicherten ist auch der Arbeitgeber, bet dem sie beschäftigt find, anzugeben. Mit den Wahlvorfchlägen für Versicherte ist von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bet den Wahlvorschlägen für Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein vorgeschlagener Bewerber nach 8 17 der Reich«oerficherung«ordnung zur Ablehnung der Wahl befugt ist. Personen, di« auf mehreren Wahlvorschlägen genannt find, haben sich innerhalb einer bestimmten Frist darüber zu erklären, welchem Wahloorschlag sie zuge- teilt zu werden wünschen, sonst werden sie demjenigen Vorschläge zugeteilt, wo sie an oberer Stelle vorgeschlagen werden. In jedem Wahlvorschlag ist ferner ein Vertreter de- Wahloorschlag« und ein Stellvertreter für ihn aus der Mitte der Unterzeichner zu bezeichnen. Ist diese« unterblieben, so gilt der erste Unterzeichner al« Vertreter de« Wahloorschlag« und, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist, der zweite al- sein Stellvertreter. Der Wahl- vorschlag-vertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Vorstand die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Wahlvorschläge, an welche die Stimmenabgabe gebunden ist, werden beim Eingang mit Ordnung-nummern versehen. Da- Wahlrecht ist in Person au«zuüben. Der Wähler erhält einen der Umschläge, die mit dem Stempel der Kaffe versehen und im Wahlraum bereitzuhalten sind, tritt sodann an einen abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimmzettel unbeachtet in den Umschlags legt und übergibt hierauf den Umschlag unverschlossen unter Nennung seiner Namen« dem Vorsitzenden oder dem von diesem bezeichneten anderen Mitglied de« Wahlausschüsse«. Dieser läßt die Abgabe de« Stimmzettel« ver- merken und wirft dann den Umschlag in die Wahlurne. Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht haben soviel Stimmzettel je in einen besonderen Umschlag abzu- geben, al« sie Stimmen haben und abgeben wollen. Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und dem Vorsitzenden de« Wahlausschüsse« zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauen-person bedienen. Der Stimmzettel darf nur eine der Ordnung-nummern der Wahlvorschläge, welche in der Zeit vom 5. November 1913 bi« 12. November 1913 im Kassen lokal während der Dienststunden eingesehen werden können, enthalten. Die Stimmzettel müssen von weißer Farbe sein und dem im Sassenbureau «»«liegenden Mu- ster entsprechen. Stimmzettel, die mit keinem der zugelassenen Wahlvorschläge übereinstimmen oder deren Umschläge ein Merkmal haben, da« die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die unterschrieben sind, sind ungültig. Da-selbe gilt von Stimmzetteln, die sich in einem nicht mit dem Stempel der Kasse versehenen Umschlag befinden. Ungültig ist ferner der Inhalt eine« Stimmzettel«, soweit er zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag, der nur für einen Stimmzettel bestimmt ist, mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinsttmmen, nur einfach gezählt, andernfall« al« ungültig angesehen. Pulrnitz, den 16. Oktober 1913. Der Vorstand der Ortskrankenkasse Unlsnitz. Igelnd. Sude, Vorsitzender. Nächsten Sonnabend, den 1(8. Oktober, nachm. 4 Uhr sollen auf der Mittelbacherstrasze 4 Partie Stämme und Hackestöcke sowie 20 Haufen Aeste gegen Barzahlung versteigert werden. Anfang zwischen Eterbergstraße u. Lichtenberger Kreuzung. Der Gemeinderat. Das Nichtigste- In Dresden wurde unter dem Verdachte, einen An schlag gegen den Großfürsten Kyrill geplant zu haben, ein junger Mann verhaftet. Der Kaiser wohnte gestern der Weihe der Erlöser kirche in Gerolstein bei und fuhr dann nach Bonn. Der „Imperator" muß unter Aufwendung erheb licher Kosten einem durchgreifenden Umbau der Kesselanlagen unterzogen werden. Der deutsche Flieger Stöffler hat den Weltrekord BrindejoncS mit einer durchflogenen Gesamtstrecke