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pulMtzerWckeMaji und Zeitung lelegr^dr.: Wochenblatt Pulsnitz blatt Inserats kür denselben lag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben, vis künk mal gespaltene Zeile oder deren Naum t 5 pk., Lokalpreis t 2 PL Reklame 30 pk. Bei Wiederholungen Nabatt. §ern!sprecherr Dszirks-ttnzsigsr erscheint: vi«nsL>z, vMNsrstag u°Ssnnabettd. S Mit .IliusMertem DMintagsblatt», .Landmirr. V zchakilicher Beilage" vnd ,Mods kür Nils'. IRR » K^snnemenir lT^matllch 45 pk^ vierte^Ährilch Wöe. bei krslvr F«st«ülANg lns I8c,«s, Zeitraubender und tabellarischer Satz nach bs> Äsrld Vie Post bezogen Mk. I.4t. ——— OS5 l^ONI^l. snLNl5Z6Nchl5 UNO OC5 3iaottota5 ZU pulZnitz anderem Tarik. Crküllungsort ist p ^nitz. Klmkcrkltltt Niilcrnit? umkassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Srotzröhrsdorf, Zretnig, löauswalde, Ohorn, Obersteina, >/EÜsr- lNlilttVvtUU I Ul Ov.lt 1AIIllBLjv.l I> ^/UlSlttt), ftelna, Weißbach,Oder-u.Nieüerlichienau,§riebcrsbor!-Ihiemendorf, Mitteldch Srotznaundork,Lichtenberg,kiem-vittmannsdork. Druck und Verlag von L. L. körster's Erben (Inh.: I. VV. Mohr). Expedition: Pulsnitz, vismarckplatz Nr. 265. Verantwort! er Nedakisur: I. VV. Mohr in Pulsnitz. Nr. 111. Dienstag, 16. September 1913. 65. Jahrgang. In den.Balkanländern einschließlich Rumänien hat die Cholera nach Beendigung des Krieges eine so erhebliche Ausbreitung genommen, daß dem Verkehr aus diesen Län dern «ine besondere Aufmerksamkeit mgewendet werden muh. Das Ministerium des Innern häil es für geboten, nach Z 13 des Seuchengesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 306) in Verbindung mit Ziffer 1 unter I der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 21. Februar 1904 (Neichsgesetzblatt Seite 67) und § 8 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera folgendes zu verordnen: Jede in einen Gemeinde- oder Gutsbezirk zureisende Perlon, die unmittelbar oder in unterbrochener Fahrt aus einem der obengenannten Länder kommt und nicht nachweisen kann, daß sie mehr als 5 Tage vor ihrem Eintreffen diese Länder verlassen hat, ist binnen 12 Stunden nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde oder, wenn der Gutsvorsteher meldepflichtig ist, der Amtshauptmannschaft mündlich oder schriftlich zu melden. Die Anmeldung liegt dem Zureisenden oder seinem gesetzlichen Vertreter, außerdem aber auch den Inhabern oder Verwaltern von Gastwirtschaften, Pensionen oder dergleichen, den Haushaltungsoorständen und Arbeitgebern ob, bei welchen von den Zureisenden Wohnung oder Arbeit genommen wird. Jede zu meldende Person ist bis zum Ablaufe von 5 Tagen seit ihrem Austritt aus einem der oben genannten Länder, soweit dieser Zeitpunkt nachweisbar ist, sonst seit ihrer Ankunft in dem betreffenden sächsischen Gemeinde- oder Gutsbezirke, der ärztliche« Beobachtung zu unterwerfen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung oder die über die ärztliche Beobachtung etwa zu treffenden polizeilichen Anordnungen werden nach W 46 Ziffer 4 und 46 Ziffer 2 des Seuchengesetzes mit Geldstrafe bis 15V Mark oder mit Haft bestraft. Dresden, am 10. Sevtember 1913. Ministerium VSS Innern GesfenMche Zustellung. , Der minderjährige Friedrich Hein; Freudenberg in Vollung, vertreten durch seinen Vormund, den Bandweber Alwin Theodor Freudenberg in Vollung Ar. 17, — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Keßler in Pulsnitz — klagt gegen den Schieferdecker Paul hersog, jetzt unbekannten Aufenthalts, früher in Radcherg, unter der Behauptung, daß der Beklagte der Mutter de» Kläger», die am 27. Juli 1S13 den Kläger außerehelich geboren habe, in der gesetz lichen Empfängni»zeit, nämlich in der Zeit vom 28. September 1912 bi» zum 27. Januar 1V13, mehrfach beigewohnt habe, mit dem Anträge: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 27. Juli 1913 an bi» zur Vollendung seine» 16. Lebensjahre» al» Unterhalt eine im Vorau» zu entrich tende Geldrente von vierteljährlich 54 M, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden am 27. Januar, 27. April, 27. Juli und am 27. Oktober jede» Jahre» zu zahlen, die Kosten de» Rechtsstreit» zu tragen. Da» Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung de» Rechrstrett» vor da» Königliche Amtsgericht Pul»nitz auf den 23. Oktober 1913, vormittag» 9 Uhr, geladen. Pulsnitz, am 11. September 1913. Der Osricklssckroibsr des königlicken ^mtsgerickts. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Leinwandfabrikanten Otto vruno Sckurlg in Srotzrödrsvor? wird nach Abhaltung des Schluß termins hierdurch aufgehoben. Pulsnitz, den 11. September 1913. ^öNigNÄtSS Nmtsgsrlckt. Oer Ovsrsteinaer >Vsg wird wegen Beschotterung von Mtttwock« ven 17. September 1913 auf einige Tage und die SckMsrfttatze zwischen Schulstraße und Dreherstraße von Donnerstag, von 18. September 1913 an wegen Vornahme von Baulichkeiten 'auf einige Tage gespenH. Pulsnitz,, am 16. September 1913. Oer ötaütrat. Allgemeine Srtskrankenkasse Pulsnitz M. Z.-Vollung. Die Wahl der Arbettgeber- und Versicherren-Vertreler im Ausschuss der Ort»krankenkaffe (Tagung 8 87) findet Sonntag, am 19. Oktober 1913, in Sckumanns llestauratlon in Pulsnitz M. S. für die Arbeitgeber von 3 Uhr bi» */,5 Uhr nachmittag» und für die Versicherten von 5 Uhr bi» 7 Uhr nachmittag» statt. Der Aukschuß besteht aus 24 Vertretern, von denen ein Drittel (8) von den beteiligten volljährigen Arbeitgebern und zwei Drittel (16) von den volljäh rigen Versickerten zu wählen find tzu vergl. aber unten Ziffer 2). Wahlberechtigt sind sowohl Männer, wie Frauen al» auch Ausländer. 1. Alle Wahlberechtigten werden aufgefordert, Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) bis sum i(. Oktober (913 bei der Königlichen Amtshauptmannschaft — Versicherungsamt — Kamenz einzureichen. 2» Die Vorschlagslisten sind von den Arbeitgebern und Versicherten getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste muß mindestens soviel Namen enthalten, als Ausschuboertreter zu wählen sind. E» müssen aber überdies auf Grund der Wahl doppelt so viele Ersatzmänner vorhanden sein, wie Ausschußvertreter zu wäh len find. Die Vorschlagslisten können deshalb eine entsprechende Anzahl von Bewerbern benennen (also die Arbeitgebervorschlagslisten 3x8 — 24, die Versicherten- Vorschlagslisten 3X16 — 48 Bewerber). Bon letzterer Füglichkeit empfiehlt sich unter allen Umständen Gebrauch zu machen, da sonst bei dem Eintritt der Ersatz- männer gegebenenfalls aus andere Vorschlagslisten zurückgegriffen werden muß — vergl. 8 18 der Wahlordnung —. Die Vorgeschlagenen find unter fortlaufender Nummer aufzusühren und nach Familien- und Rufnamen, Beruf, Wohnort und Hausnummer zu bezeichnen; bei Versicherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt find, anzugeben. Mit den Wahlvorschlägen für Versicherte ist von jedem vorgeschlagenen eine Ly- klärung darüber vorsulegen, dass er sur Annahnrs der Wahl bereit sei. Bei den vorgeschlagenen Arbeitgebern ist dar nur erforderlich, soweit der Vorgeschlagene etwa nach 8 17 der ReichSoersicherungSordnung zur Ablehnung der Wahl befugt ist. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten der betr. Gruppe unter Benennung eines für die weiteren Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird sein Name nur auf dem zuerst eingereichten Wahloorschlage gezählt und auf den übrigen gestrichen. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie nicht vorschriftsmäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, haben sich innerhalb einer bestimmten Frist darüber zu erklären, welchem Wahlvorschlage sie zu- geteilt zu werden wünschen, sonst werden sie dem Vorschläge zugeteilt, auf dem sie an oberer Stelle vorgeschlagen werden. 3. Ueber die eingereichten Wahlvorschläge gibt zunächst die Königliche AmtShauptmannschaft — VerstcherungSamt — soweit e» ihr möglich ist, mündlich Auskunft, vom 13. Oktober 1913 an können sie aber bei dem Gemeindevorstande in Pulsnitz M. S. von vormittags »/,12 Uhr bi» 1 Uhr und nachmittag« von 6 bi» 8 Uhr eingesehen werden. Dort können auch die Wählerlisten vom 19. September 1913 an etngesehen werden. Etwaige Einsprüche gegen deren Richtig keit find bei Vermeidung de» Ausschlusse» spätesten» bi» zum 4. Oktober 1913 unter Beifügung von B«wei»mitteln bei der Königlichen Amt»hauptmannschaft — Ver- ficherung»amt — einzulegen. 4. Der Wahlau»schuß ist befugt, die Wahl- und Stimmberechtigung jede» Wähler» bei der Wahlhandlung zu prüfen. Die Wahl ist in Person au»zuüben; sie ist geheim. Die Wahlzett dauert 4 Jahre. Zur Wahl wird nur jugelaffen, wer seiner Zeit in die Wäh lerlisten, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Königliche AmtShauptmannschaft aufgestellt worden find, ausgenommen worden ist. Jeder Versicherte hat bei den Verficherten-Wahlen eine Stimme, jeder Arbeitgeber hat für je einen versicherten Beschäftigten (ohne Rücksicht aus Geschlecht und Alter) bet den Arbeit- geberwahlen je 1 Stimme. Wählbar al» Vertreter der Versicherten und in die Vorschlagsliste auszunehmen ist nutz wer bet der Kaffe versichert ist oder durch die Reich»verstcheruna». ordnung künftig zu den Versicherten gehört. Weder wählbar noch wahlberechtigt find die Arbeitgeber unständig Beschäftigter al» solche und ferner Verficherung»pflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkafle find, und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen. wählbar find nur volljährige Deutsche. - Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einem der sugelaffenen Wahlvorschläge vollständig übereinstimmt. An Stelle der Auszählung der einzelnen Namen genügt der Hinweis auf die Grdnungsnummer des Wahlvorschlages. Die Stimmittel find in Umschlägen abzugeben, die mit dem Stempel der Königlichen «mt»hauptmaunschaft — Berstcherung»amt — versehen find. Arbeit- geber mit mehrfachem Stimmrecht (zu vergl. Ziffer 4) wählen in der Weise, daß sie eine ihrem mehrfachen Stimmrecht entsprechende Zahl von Umschlägen (mit je einem Stimmzettel versehen) abgeben. Die Umschläge werden im Wahllokal bereit gehalten.