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pulsnitzerWchenblatt 5lmts slll' ?Xc»N IJnIcrnij? umkassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Sroßröhrsüon, retnig, löauswalde, Ohorn, Obersteina, Uiedsr- ' v^.1, , fteina, Vt?eitzbach,Ober-u.Meder,ichtenau.Srledersdork-Ihiemendork, Mittels Zrotznaundork,Lichtenberg,Mein-Vittmannsdork. Oruck und Verlag von C. L. ?Srster's Crbsn (Ink.: 7. XV. Mohr). Oxpsdition: Pulsnitz, Oismarckplatz Nr. 2S5. Verantwortl -r Nedakteur: I. XV. Mohr in Pulsnitz. Ssmsprecher! Nr. 18. vszlrks-ttnzslgsr des König,. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Lrfcheini: Dienstag,Donnerstag ».Sonnabend. Mit »Illustriertem Sonntogsblatt'', »Landwirt, schaktlicher Vellage' und »Mode kür Nils''. Abonnement: Monatlich 45 pk., vierteljährlich Mk. l öv hg; freier Aufteilung ins Kaus, ^urch Sie Post bezogen Mk. l.4l. - UN^) Heilung Telegr.-5lLr.: Wochenblatt Pulsnitz Inserate kür denselben lag sind bis vormittags V V 10 Uhr aukzugsbsn. Die künk mal gespaltene U I I I Zeile oder deren Naum 15 pk., Lokalpreis,2 pk. v VV V v Neklams 30 pk. vsi XViederholungsn Nabatt. Nr. 13. Donnerstag, 30. Januar 1913. 65. Jahrgang. "UoLizei - WorsGriften zur Regelung Qes gewerbsmäßigen vetriebs von kraktkabrzsugen kur Vis öttentNcks vskörvsrung von Per sonen oder SMern ln Qsr Stabt Pulsnitz. Auf Grund von ZZ 37 und 76 der Reichtgewerbeordnung werden vom unterzeichneten Stadtrat als OrtSpolizeibehörde die nachstehenden Vorschriften erlassen 8 1- Zur gewerbsmäßigen öffentlichen Beförderung von Personen oder Gütern durch Kraftfahrzeuge ist die ortSpolizeiliche Genehmigung (Zulassung) erfordern^. Einer besonderen Genehmigung bedarf e» außerdem zur Einrichtung 1 .) von Umfahrtsn (sog. Fremdenrundfahrten), 2 .) von Stand, und Halteplätzen, 3 .) von fahrplanmäßigen Verbindungen zwischen bestimmten Ortschaften. Werden bei Umfahrten die Bezirke mehrerer Polizeibehörden berührt, so bedarf er der gemeinsamen Genehmigung der beteiligten Polizeibehörden. Die Genehmigung zu 3 ist von der zuständigen Königlichen Kreishauptmannschaft zu erteilen. 8 2. Die Genehmigung wird nur erteilt 1 ) bei nachweislich vorhandenem Bedürfnisse, 2 .) unter Vorbehalt der jederzeitigen, einen Entschädigungsanspruch nicht begründenden Widerruf», 3 ) unter der Bedingung, oaß dem Stadtrate nach näherer Anordnung von Zeit zu Zett aus Kosten de« Unternehmer» die Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge ein- wandfret nachgewtesen wird, 4 .) auf solange, als der Unternehmer durch angemessene Versicherung ausreichende Gewähr für die Erfüllung der ihn infolge de» Kraftwagenbetrtebs etwa treffen- den Schadenersatzverbindlichkeiten bietet. 8 3- Zur Kennzeichnung de» gewerb»mäßigen Betriebe» ist auf beiden Seiten der Kraftwagen» unterhalb de» Führersitze» in einer gemalten Umrahmung oder aus einem mit gemalter Umrahmung versehenen Schilde — schwarz auf Hellem Grunde — bei Personenfahrzeugen die Aufschrift »Mietwagen", bei Lastwagen „Lohn frachtwagen", bei Kraftwagen-Droschken „Kraftdroschke" anzubringen. Die Kraftfahrzeuge dürfen nicht mehr Personen oder Güter befördern, als bei Erteilung der Genehmigung zugelaffen ist. Sie sind stet» in einem durchaus b«1rieb»stcheren Zustande zu erhalten. Die Leitung der Kraftfahrzeuge darf nur geeigneten Führern, keine»fall» aber Personen unter 18 Jahren und zwar auch nicht auf Grund einer Au»nahm«- bewilligung nach Z 14 Abs. 2 der Bekanntmachung de» Bunde»rate» vom 3 Februar 1910 übertragen werden. 8 4. Der Unternehmer hat für die Benutzung de» Kraftfahrzeug» eine Liste der Fahrpreise, sowie der Sätze für die Güterbeförderung aufzustellen, gemäß Z 76 der Reich»gewerbeordnung dem Stadtrate zur Genehmigung einzureichen und in einem behördlich abgestempelten Stücke in jedem Kraftwagen mitzuführen. Der Erlaß weiterer Vorschriften im Interesse de» Verkehr» und oeS Publikum» (z. B. über Betriebsmittel, Dienstkleidung der Kutscher, Zahl der Fahrgäste Gepäck, über besondere Pflichten des Kutschers usw.) bleibt Vorbehalten. 8 5 Den über den Fährverkehr im allgemeinen und über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen im besonderen erlassenen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie den sonstigen straßenpolizeilichen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere sind da» Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mat 1909 und die durch Bekanntmachung des Reichskanzler» vom 3. Februar 1910 veröffentlichte Bunde»rat»v«rordnung sowie die sächsischen Ausführungsbestimmungen hierzu vom 21. März 1910 strengsten» zu beachten. 8 6. Nicht berührt wird durch diese Bestimmung der Gewerbebetrieb mit Kraftfahrzeugen der in Z 2 Abs. 3 der vunde»rat»bekanntmachung vom 3. Februar 1910 erwähnten Art (Straßenlokomotiven, Straßenwalzen, Zugmaschinen ohne Güterladeraum, Dampf und Motorpflüge usw.). 8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden unbeschadet etwaiger Entziehung der erteilten Genehmigung, soweit nicht andere reich», oder lande»gesetz- liche Strafvorschriften, inrbesondere diejenigen des 8 147 Ziffer 1 der Reich?gewerbeordnung etnschlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 M oder Hast bi» zu 14 Tagen bestraft. Pulsnitz, am 15. Januar 1913. vsr Siadtrat. In dem Konkurse über das Vermögen des Fabrikanten Iskann Sottkrled Ma)c Särön« ln Pulsnitz soll die Schlutzverteilung erfolgen. Dazu sind 24 997,95 M verfügbar, wovon die Gerichts- und Verwaltungskosten vorweg in Abzug zu bringen sind. 26 205,90 M sind bereits ausgezahlt. Zu berück sichtigen sind Forderungen zum Betrage von 357 941,43 M, darunter keine bevorrechtigten. Das Schlußverzeichnis liegt auf der Gerichtsschreiberei des hiesigen Königlichen Amtsgerichts zur Einsicht aus. Pulsnitz, am 29. Januar 1913. Rechtsanwalt Or. Flatt er, als Konkursverwalter. Dienstag, den 11 Februar: Viebinarkt in Pulsnitz. Ursprungszeugnisse slnv mttzubrlngsn. Aröeitsnachweis Gesucht werden: 1 Ochsenknecht, der 2 Zugochsen zu fahren, 4 Fohlen und 4 Jungochsen zu füttern hat, für evtl, sofort, in dauernde Stellung, Lohn ca. 9 M die Woche und freie Station, Wohnung usw. von Rittergut Döbra bei Kamenz. 1 Arbeiterfamilie für Landwirtschaft für sofort auf dauernde Beschäftigung vom Rittergut Straßgräbchen i. Sa. 1 zuverlässige Hausmagd zum 1. April 1913 von Rittergutsverwaltung Rehnsdorf bei Elstra. 1 unverheirateter, zuverlässiger und tüchtiger Vogt für bald oder 1. April d. I. Pachter Scheunert, Obergersdorf bei Bischheim i. Sa. 1 verheirateter Teichwärter von Rittergut Weißig. Ordentliche Arbeiterfamilie für 1. April bei freier Wohnung, Deputat, Lohn nach Uebereinkunft, von Rittergutspachter Löser, Röhrsdorf bei Königsbrück. 10 Frauen und Mädchen zum Zigarrenmachen bei gutem Verdienst für sofort von Julius Dick, Schwepnitz i. Sa. 1 jüngerer Bäckergeselle, Antritt 3. Februar d. I. (Nur solche wollen sich melden, denen an dauernder Stellung gelegen ist. Auch kann sich derselbe vor dem Ofen ausbilden; letzter war 1'/, Jahr hier. Knetmaschine vorhanden.) Mar Schmidt, Bäckermeister, Neudörfel bei Räckelwitz. 1 verheirateter Waldaufseher mit kleiner Familie, der mit seiner Frau Garten- und Gutsarbeit machen muß, Antritt sofort, von Rittergut Skaska, Post Oßling 1 Arbeiter mit kleiner Familie, der mit Pferden umzugehen versteht, Antritt 1- März, von Rittergut Skaska, Post Oßling Aas Wichtigste. Die Handelskammer Dresden sprach sich grundsätz lich für die Einführung des Petroleum-Reichs monopols aus. Der Kaiser wird gemeinsam mit König Friedrich August und anderen Bundesfürsten der Ein weihung des Völkerschlachtdenkmals beiwohnen. Im Reichstag wurden am Dienstag drei kurze An fragen des Abg. Bassermann beantwortet. Dann wurde die zweite Lesung des Etats des Reichs amts des Innern fortgesetzt. (S. Reichtagsber.) Der Reichstag beschäftigte sich am Mittwoch mit der Poleninterpellation über das preußische Ent eignungsgesetz. (S. Reichstags ber.)