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pulsnjtzerWcheiidM und Teilung Ielegr.-6dr.: Wochenblatt Pulsnitz Zeitraubender und tabellarischer Satz nach bs- ?nderem 7arik. Erfüllungsort ist p'^nitz. Abonnement: Monatlich 45 pk., viertslsährlich ^rch öie^ft be^n des f^OMgl. Amtsgerichts und des Stadlrates zu Pulsnitz Ä Inserats kür denselben lag sind bis vormittags W I I ^0 Uhr aukzugeben. Vie künk mal gespaltene W 8 8 3 I I Zeilsoder deren Nauml5pf.,Lokalprsisl2pf. V V V Reklame 30 pk. Sei Wiederholungen Rabatt. §ernsprecherr Nr. 18. vezirKs-i^NZSiger erscheint: vien«tag,vonners1ag «.Sonnabend. Mit .Illustriertem Lonntagsblatt', .Landwirt. 8»»»» schoktlichsr Vellage' und »Mode kür Nile». IIIR 6mi«;blatt snrdk>n 6mtcri1k»riLbtc:bv7irlr Nnlcrnitt umkassenü die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz m. s., Vollung, örobröhvsdors, rillllÄUlUU IUl oeil krimpger Ix j-kUIPMH) steina, Weitzbach,Ober-u. Uiederlichtenau, §riedersdork-Ihiemenüori, (Dittelbch vruck und Verlag von L. L. körster's Erden (Inh.: XV. Mohr). Expedition: Pulsnitz, Sismarckplatz Nr. 265. Verantwort! iretnig, IZauswalde, Ohorn, Obersteina, >r>eder- Trotznaundork, Lichtenberg, rilem-vittmannsdork. er Nedakteur: Z. XV. Mohr in Pulsnitz. Nr. 59. Sonnabend, 17. Mai 1913. 65. Jahrgang. In das Genossenschaftsregister ist heute eingetragen worden: 1 ., auf Blatt 9, die Firma PMgsmolns vaugenofssnsckakt Srotzröbrsvork, eingetragene Genossenschaft mit beschrankter Haftpflicht in Großröhrsdorf betreffend: Durch Generalversammlungsbeschluß vom 22. Februar 1913 ist dem Z 40 der Satzungen noch eine Bestimmung unter Absatz 5 eingefügt worden. Die Herren Zimmermann Otto Schöne, Buchhalter Martin Rentsch u d Buchhalter Martin Mehnert in Großröhrsdorf sind nicht mehr Mitglieder des Vorstandes. Zu Mitgliedern des Vorstandes sind neben den Herren Tischler Paul Richter, Tischler Alfred Gotter und Tischler Max Garten in Großröhrsdorf die Herren Weber Alwin Garten, Kassierer, Zigarrenmacher Bernhard Schöne, 1. Schriftführer und Packer Max Haufe, 2. Schriftführer, sämtlich in Großröhrs dorf, bestellt. Herr Alfred Gotter ist 2. Vorsitzender, Herr Max Garten ist Kontrolleur. 2 ., auf Blatt 1, die Firma Spar- unv Vorfckutz verein zu Pulsnitz, eingetragene Genossenschaft mit beschrankter Haftpflicht in Pulsnitz betreffend: Das Statut ist abgeändert. Abschrift des Beschlusses Blt. 78 der Negisterakten. Die höchste Zahl der Geschäftsanteile, auf die ein Genosse sich beteiligen kann, ist auf zehn bestimmt. Pulsnitz, am 15. Mai 1913. königllckes Kmtsgsricdt. Vekimtulilchung, das Umherlaufenlassen von Hunden betreffend. Bei dem unterzeichneten Stadtrate sind neuerdings wieder Klagen über Belästigungen und Gefährdungen des Publikums, besonders auch von Kindern durch frei und aufsichtslos umherlaufende große, bissige und das Publikum belästigende Hunde angebracht worden. Es wird daher hiermit das freie oder aussichtslose Umherlaufenlassen von grossen, sowie bissigen und das Publikum belästigenden Hunden inner halb des Stadtbesirkes verboten; solche Hunde sind vielmehr innerhalb der bewohnten Stadtteile an einer kurzen Leine zu führen. Zu den großen Hunden werden hierbei alle Arten Doggen, Leonsberger, Bernhardiner, Neufundländer, Fleischer-, Jagd- und Zughunde, Schäferhunde, Pudel, wenn dieselben 6 Monate alt sind, sowie alle Hunde, deren Rückenhöhe über 45 cm beträgt, gerechnet. Ebenso wird das Mitnehmen von Hunden in Verkaufsräume, wo Nahrungsmittel feilgeboten werden, und in die geschlossenen Räume von Gast- und Echankwirtschaften untersagt. Zuwiderhandlungen gegen die obige Bestimmung werden nach § 366 Absatz 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen bestraft Die Bekanntmachung vom 28. November 1912 tritt hiermit außer Kraft. Pulsnitz, am 9. Mai 1913. Der Stadtrat. DMmitMchllilg, die diesjährige Impfung betreffend. Erstimpflinge; Wiederimpflinge. V.5--/.5 5-'/,6 kl 8., desgleichen alle Schüler, die 1. im Jahre 1913 ihr 12. Lebensjahr zurücklegen, 2. im vorigen Jahr von der Impfung zurückgestellt und 3. das 1. oder 2. Mal ohne Erfolg geimpft worden sind Die diesjährige öffentliche Impfung und Revision, welche unentgeltlich durch den hiesigen verpflichteten Jmpfarzt Herrn vr. meck. Schlosser oorgenommen wird, erfolgt in hiesiger Stadt, und zwar im Ratskeller, f Treppe an folgenden Tagen: I. Impftermin: LrflimpMnge, Dienstag, den 27. Mal, nachmittags V>3-»/-5 Uhr, Wiederimpflinge, Mlttwock, den 28. Mai und zwar Knaben von nachmittags l/i3—^4 Uhr Mädchen „ „ >/,4—-/,5 „ II. Impfrsvisionstermln: Dienstag, den 3. ZunI 1913, Crstimpkllnge nachmittags 2—'/,4 Uhr Wlederimpflings j Mädchen Zu impfen sind im laufenden Jahre alle Kinder, welche 1. im Jahre 1912 geboren, 2 im vorigen Jahre von der Impfung zurückgestellt und 3 das 1. oder 2. Mal ohne Erfolg oder überhaupt noch nicht geimpft worden sind Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden unter ausdrücklichem Hinweis auf die im § 14, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 angedrohten Strafen aufgefordert, mit ihren impfpflichtigen Kindern in den anberaumten Terminen der Impfung und ihrer Kontrolle wegen zu erscheinen oder die Befreiung vor der Impfung durch ärztliches Zeugnis bei dem unterzeichneten Stadtrate nachzuweisen; ebenso ist seitens der Schulbehörde den Vorschriften in § 11 Abs. 6 und 7 der Ausführungsverordnung zum Jmpfgesetze vom 14. Dezember 1899 nachzukommen. Die Impflinge haben zu den Terminen mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern zu kommen Aus einem Hause, in dem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphterie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge in keinem Falle zu den öffentlichen Terminen gebracht werden, auch haben sich Erwachsene ausHsolchen Häusern vom Impftermine fernzuhalten. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, die ihre im Jahre 1913 impfpflichtigen Kinder, wie ihnen freigestellt ist, durch Privatärzte impfen lassen wollen, wer den aufgefordert, bis spätestens zum 30. Septemaer 1913 die erforderlichen Impfungen ausführen zu lassen Die hierüber auszustellenden Impfscheine sind^mög- lichst sofort nach der Revision bei dem unterzeichneten Stadtrate oorzulegen. Befreiungen von der Impfung siud durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Zuwiderhandlungen werden nach Z 14 des genannten Gesetzes bestraft. Pulsnitz, am 16. Mai 1913. Der StaQtrat.