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MsmtzerWckeiidlatt Fernsprecher: Nr. 18. Vszirks-Nnzeigsr Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be- xndsrsm larik. Erfüllungsort ist p'^nitz. Abonnement; Monatlich 45 pk., vierteljährlich ?rch die post des k^ömgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz erscheint: Dienstag,Donnerstag ».Sonnabend. s Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", .Landwirt. 8 schattticher veilage' und .Mode kür Nile". I I UU UN^ Teilung ^elegr.-Ndr.: Wochenblatt Pulsnitz A Inserats kür denselben lag sind bis vormittags Ä W V 10 Uhr aukzugeben. Dis künk mal gespaltene Willi l Zsileoderderen Naum15pk.,Lokalpreis12pk. V v V Neklams 30 pk. lZei Wiederholungen Nabatt. 6nitcrblatt slir ük-n 6 'fixier Nlllknil? umfassend die Ortschakten: Pulsnitz, Pulsnitz m. s., Vollung, Srotzröhrsdork, IrllUSUlUU lUl ueu INIilkSgel »U^rSU^Zll Ix ^/UlSUi^, steina, Weitzbach,Ober-u. Oiederlichtenau, §riedersdork-1hiemendork, Mitteibch Iruck und Verlag von L. L. SSrstsr's Erven (Ink.: 1. XV. Mohr). Lxpedition: Pulsnitz, Sismarckplatz Nr.265. Verantwort! reinig, IZauswalde, Ohorn, Obersteina, >r>eder- Zrohnaundork, Lichtenberg, Klein-Oittmannsdork. er Nedakteur: I. XV. Mohr in Pulsnitz. Nr. 11. Sonnabend, 25. Januar ^913. 65. Jahrgang. NMnntmchmg über Qis rrackweiss von Tätigkeiten bei Vem niedt gexvsrbsmätzigen kalten von l^sittisrsn unv §abrzsugen; vom 21. Dezember 1912 — 1 26902. Nach 8 839 der ReichsoerstcherungsordnAUg haben die Unternehmer von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen zur Berechnung der von ihnen zu zahlenden Prämien für jeder Kalendervierteljahr den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörden einen Nachweis über die verwendeten Ar beitstage und den dafür den Versicherten gewährten Entgelt vorzulegen. Für diesen, der Form nach vom RsichSverstcherungSamte zu bestimmenden Nachweis, wird der nachstehende Vordruck festgesetzt. Das Neicksvorsicksrungsamt. Abteilung für Unfallversicherung. l)r. Kaufmann. UnternehmerverzeichniS-Nr Nackwsifung der Tätigkeiten bet dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen, Staat Höhere Verwaltungsbehörde VerstcherungSamt Gemeinde-, (Stadt-, Guts.) Bezirk Nackweisung der im . . . Vierteljahr 19 . . bei versicherungspflichtigen Tätigkeiten verwendeten Arbeitstage und des dafür den Versicherten gewährten Entgelt- (8 839 der Reichsversicherungsordnung). a) Vor- und Zuname, Stand und Wohnung I des Reittier, oder Fahrzeughalters: j d) Ort der Reittier- oder Fahrzeughaltung: c) Art der Haltung st: ck) Art der verwendeten Kraftst: e) Sind schon im vergangenen Vierteljahre Versicherungs- i pflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder Nein.) s k) Ist für dar vergangene Jahr schon eine Nachweisung i vorgelegt worden? (Ja oder nein.) j 8) Werden im laufenden Vierteljahre noch Versicherungs- i pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) j st Z. B. Reittier., Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Flugzeughaltung. st Z. V. tierische Kcaft, Explosionsmotor, elektrische Kraft. Laufende Nummer Namen der einzelnen bei der versicherten Tätigkeit beschäftigten Personen ') Ge schlecht männ lich (m.) weib- lich (w.) Angabe, als was die versicherte Person beschäftigt worden ist z B. Kutscher, SMllmann, Kraftwagen- 'ühcer, Bootsführer usw.) Zahl der Arbeits tage, die jede Person geleistet hat") Entgelt, den jede Person in bar oder in Form freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge täglich er halten hat M ^Pk. Gesamt summe des Entgelts für jede Personj (einschl. freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge) im Vierteljahr M >Pf. Etwaige Bemerkungen Von dem Unternehmer nicht auszufüllen Für die Prämien berechnung sind als Gesamtentgelt in Ansatz zu bringen (88 839, 842 Abs. 2 in Ver bindung mit 8 808 der R. V O.r M >Pf. Ge- fahr- tarif klasse Nach dem Prämien, larife sind zu erheben für jede ange- fan.,ne halbe Mark Entgelt Pk- Zu entrichtende Prämie M >Pf. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 l Im ver gangenen Vierteljahr ll. In früher.Zeit (sein.Januar 1913 "'s ') Personen, die bei der gleichen Tätigk.it beschäftigt waren, sind tunlichst unmittelbar nacheinander einzutragen, z. B. zunächst alle, die bei der Reittierhallung beschäftigt waren, dann solche, die bei der Kraftfahrzeughaltung tätig gewesen sind, usw ") Wird eine Person täglich nur einige Stunden beschäftigt, so sind 10 Arbeitsstunden auf einen Arbeitstag zu rech- nen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben "') Diese Abteilung ist für Angaben bestimmt, die schon in eine frühere Nachweisung hätten ausgenommen werden müssen, bisher aber aus irgendwelchen Grünten unterblieben sind. (Ort) (Datum) (Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten/ Anleitung für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht ge werbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 1. Alle Unternehmer (8 633 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahr- zeugen (8 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der ReichSverstcherungs- ordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet. Halter eines Reittier- oder Fahrzeugs ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des Reittiers oder die Instandhaltung de- Fahrzeugs für eigene Rech nung übernommen hat. 2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: s) da- Reich und die Bundesstaaten, d) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeindeoerbän- den) oder Privatpersonen befindlichen, c) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu ge werblichen Zwecken halten, ä) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahrzeug haltung eines anderen versicherungspflichtigen Betriebs bilden (8 631 Abs. 1 der Reichsver- stcherungsordnung), e) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereit- bei einer Berufsgenoflenschaft versichert find, vorausgesetzt, daß die letzteren den grö ßeren Umfang haben (8 631 Abs. 3 der Reichs- verstcherung-ordnung), k) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, die für die Versi cherung von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen durch die oberste