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Adorker Wochenblatt. Mittheil« n gen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Sechzehnter Jahrgang. Prell für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung des Blatte» durch Botengelegenhettr SS Ngr. 25. Mittwoch, den 19. Juni 1851. Verordnung, die Ausübung der Jagd betreffend; vom 15. Mai 1851. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re., haben beschlossen, wegen der fernern Ausübung der Jagd beziehendlich auf Grund der hierzu ertheilten ständi schen Zustimmung zu verordnen, wie folgt: 8-1. Es bewendet bis auf Weiteres bei der provisorischen Bestimmung im tz. 1 unter a. der Verord nung vom 13. August 1849, daß den Eigenthümern und Nutznießern von Grundstücken die selbstständige Aus übung der Jagd auf denselben ohne Rücksicht auf ihre Größe dann «erstattet bleiben soll, wenn und insoweit mit diesen Grundstücken bereits vor dem 2. März 1849 das Iagdrecht verbunden war. Dieses Befugniß zur selbstständigen Ausübung der Jagd geht jedoch im Falle einer Dismembration auf die Erwerber der dismcmbriten Grundstücke nicht über. Dasselbe erschreckt sich auch nicht auf einzelne, von dem Hauptgute getrennt liegende Parzellen, dafcrn letztere, 1) wenn sie zur Forstcultur benutzt werden, nur 5 Acker oder darunter enthalten oder 2) außerdem nur 30 Acker oder darunter umfassen. Auf solche Grundstücke leiden die Bestimmungen §. 4 fg. Anwendung. §. 2. Eine gleiche selbstständige Ausübung des den Gutsbesitzern und Nutznießern auf eignem Grund und Boden zustehenden JagdrechtS »st denselben auf solchen Besitzungen gestattet, welche in einem oder mehre, ren an einander grenzenden Flurbezirken einen land- oder forstwirthschaftlichen Flächenraum von wenigstens 300 Ackern einnehmm und in ihrem Zusammenhänge durch ein fremdes Grundstück nicht unterbrochen sind. Die Trennung, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer bilden, letztere mit Ausnahme der Elbe, werden als Unterbrechungen des Zusammenhanges nicht angesehen. §. 3. Gemeinden und Corporatione» dürfen jedoch daS Jagdrecht in keinem Falle anders als durch Verpachtung oder angestellte und verpflichtete Jäger ausüben, auch wenn sie schon vor dem 2. März 1849 zur Ausübung der Jagd berechtigt waren. tz. 4. Alle Grundstücke, auf denen die selbstständige Ausübung der Jagd nicht nach tztz. 1 und 2 ge- stattet ist, sind zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu vereinigen. §. 5. Die nach 1 und 2 zur selbstständigen Ausübung der Jagd nicht geeigneten Grundstücke eine- Gemcinde- oder FlurbezirkS sind, dafern sie mindestens eine zusammenhängende jagdbare Fläche von 300 Acker umfassen, zu einem eignen, außerdem aber mit den Grundstücken eines oder mehrerer benachbarter Gemeinde, oder Flurbezirkt zu tinem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. Es muß jedoch der letzttre «benfalls Mindestens 300 Acker umfassen. Umfaßt ein Gemeinde' oder Flurbezirk, welcher zur Zeit der Publikation gegenwärtiger Verordnung zu» gleich einen besonder» Jagdbezirk bildet, zwar nicht ein zusammenhängendes Jagdarea! von 300 Ackern, wohl