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ulsnitzer Wochenblatt Vszirks-Nnzeiger ?elegr.-ftdr.: Wochenblatt Pulsnitz §ernsprecher: Nr. 18. : Dienstag, Donnerstag u.Sonnabsnd. 5lmts Les l^Lnigl. Amtsgerichts und Les StaLtrates zu Pulsnitz umkassend die Ortschakten: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Srotzröhrsdork, Dretnig, kZauswalde, Ohorn, Obersteina, Dieder- lÄlUull IUl ueu -tllUDget I> j-MtDIUH, steina,Weißbach,Ober-u.DisdsrIichtenau,§risdersLork-1'hiemenLorf,Mittelbach,Srotznaundork,Lichtenberg,klein-vittmannsdork. Verantwortlicher Nedaktsur: I. Mohr in Pulsnitz. Druck und Verlag von L. L. Lörster's Erben (Inh.: I. W. Mohr). Expedition: Pulsnitz, IZismarckplatz vr. 265. LS Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarik. Erfüllungsort ist Pulsnitz. Inserate kür denselben lag sind bis vormittags 10 Uhr aukzvgeben. Vie künk mal gespaltene Zeile oder deren Naum l 2 Pf., Lokalpreis l 0 pk. Neklams 25 pk. Sei Wiederholungen Nadatt. und Zeitung Klatt ustr. Sonnlagsblatt", „Landwirtschaft, ieilags" und „§ür Saus und IZerd". ment: Monatlich 45 pk., vierteljährlich 25 bei kreier Zustellung ins Saus, die Post bezogen Mk. l.4l. 82. Jahrgang. Sonnakend, dm >S. Kktokcr 191V. M 122. Mitiwo cd, Sen 19. Oktober 1910 8. Stimmabgabestellen sür die Urwahlen zur Gewerbekammer. Nummer Stimmabgabe st ellen Wahlabteilung >aus Nicht. Hand« werker Die Orte der AmtSgertchtSbezirke Kamenz (auSschl. der Stadt Kamenz) und Königsbrück. Die Orte des Amtsgerichtsbezirks Pulsnitz. Zahl der Wahlmänner Hand werker Bretnig, Gasthof „zum Deutschen HauSwalde, Hartmanns Gasthof. Lichtenberg, Mittelgasthof Ohorn, Obergasthof Kamenz, Sitzungssaal der Königlichen Amts- Hauptmannschaft Elstra, Stadtkeller Panschwitz, Gasthof Gersdorf, MiehleS Brauschenke Biehla, MagerS Gasthof Königsbrück, Saalstube des Ratskellers Schwepnitz, PuttrichS Gasthof Pulsnitz, Gasthaus „zum Herrenhaus" Großröhrsdorf, Rathaus königlicbs Nmtsbauptmcmnscbatt. ä. Sttmmabgabestellen für die Urwahlen zur Handelskammer. von 4 bis 6 Uhr nachmittags stattzufinden. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammer sind nach Z 7 des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 4, August 1900, inner halb des Kammerbezirks berechtigt: 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von ZZ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; 2. die im Genoffenschaftsregister eingetragenen Genoffenschaften, sofern sie HandelSgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von § 8 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 flg.); 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe unternehmungen, insgesamt, sofern die nach HZ 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind; 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammer sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 3) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: die Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach ZZ 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark etngeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerberretbenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein HandelSgewerbe im Sinne von ZZ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach ZZ 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mar5?kNgeschätzt sind, ferner alle nicht unter s fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genoffenschaften von Handels- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden, Gemetndeverbände, sofern sie nach ZZ 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind. Ueber die Zugehörigkeit, Vertretung und Ausschuß wird auf die nachstehenden Gesetzesbestimmungen von ZZ 9, 10 und 11 hingewiesen. Stimmberechtigt sind nach ZZ 7 und 8 des Gesetzes ohne Rücksicht aus das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit alle Personen, die das 21. Lebensjahr erfüllt haben und in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind. Wählbar zu Wahlmännern sind nur diejenigen stimmberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Alle Stimmberechtigten werden aufgefordert, ihre Stimmzettel, die nur soviel Namen wahlfähiger Personen enthalten dürfen, als in der Wahlabtetlung Wahlmänner zu wählen sind, zu der oben angegebenen Zeit in einer der Stimmabgabestellen der betreffenden Wahlabteilung persönlich abzugeben, auch erforderlichenfalls ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl nachzuweisen Kamenz, am 14. Oktober 1910. Die Wahlabteilung umfaßt: Wahlen für die Handelskammer und Gemerdelmmmer zu Zittau. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft zu Bautzen die Vornahme der Urwahlen für die Handelskammer und die Gewerbekammer zu Zittau angeordnet hat, wird nachstehende Uebersicht über die Abgrenzung der Wahlabteilungen, die Zahl der Wahlmänner, die Wahllokale und die Orte der Stimmenabgabe bekannt gegeben. Die Urwahlen haben Nummer der Wahlabteilung Die Wahlabteilung umfaßt: Stimmabgabe st ellen Zahl der Wahlmänner 4 Die Orte der Amtsgerichtsbezirke Kamenz und KöngSbrück. Kamenz, Sitzungssaal der Königlichen Amts. Hauptmannschaft Königsbrück, Saalstube des Ratskellers 4 5 Die Orte des Amtsgerichtsbezirks Pulsnitz. Pulsnitz, Gasthaus „zum HerrenhanS" Großröhrsdorf, Rathaus Bretnig, Gasthof „zum Deutschen Haus" 4