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18S Aber noch ist nicht Alles gethan. Noch haben wir Manches zu richten und zu schlichten, zu ordnen und zu ebnen, zu bauen und zu verschönern. Möge das nächste Jahrzehnt daher uns noch recht rüstig finden, damit ein Jeder thue, was seines Amtes ist und den Plaz, auf den ihn das Schiksal gestellt hat, nach be sten Kräften auSfülle. Doch bleibt uns guter Wille auf der einen, nachsichtsvolle Beurtheilung auf der andern Seite, überhaupt Einigkeit und Einheit unse res Strebens — das theure Gut, das wir unS im ersten Jahrzehent errungen haben — auch im zweiten Jahrze hent, dann wird die Hülfe von Oben nicht fehlen und der Bau gelingen, den wir begonnen und in seinen ersten Anfängen jezt in Augenschein genommen haben. Darum „seid einig, einig, einig". Aber unser Panier sei auch in der neuen Periode: Oeffentlichkeit in allen gemeinsamen Angelegenheiten! Oeffentlichkeit für und wider uns! Oeffentllchkcit der gesammten Verwaltung in Stadt und Staat! Kirchliche Nachrichten. Künftigen Sonntag prcdigt Hr. ?. Wimmer. Am Mitt woch früh hält Hr. Diak. Steudel allgem. Beichte. Filialkirche Elster. Künftigen Sonntag wird wegen der Vakanz in Markneu kirchen in Elster gelesen. Aufforderung. Alle diejenigen, welche auf den neben dem alten Schulhause befindlichen Brandstellen Holz aufbewahrt oder Düngergruben angelegt Haden, werden hiermit veranlasst, ihre Holz- oder Düngervorräthe sofort nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung hinwegzu schaffen oder schaffen zu lassen und den Plaz gänzlich zu räumen, widrigen Falls aber gewärtig zu sein, dass diese Räumung, wenn sie bis zum nächsten Sonnabend, den 5. dies., früh um 8 Uhr noch nicht erfolgt sein sollte, dann durch von uns dazu anzustellenden Arbeits- und Fuhrleute auf Kosten der Eigenthümer wird vorgenom- men werden. Adorf, am 1. November 1842. Der Stadtrath daselbst. Todt. Bekanntmachung. Nachdem die in hiesiger Stadt abzuentrichtenden Essenkehrerlöhne schon vor längerer Zeit In den Vierzehnthalerfus umgerechnet worden sind, so wird Solches nachträglich hiermit bekannt gemacht und dabei bemerkt, dass diejenigen, welche zeither — 1 gGr. 6 Pf- zu geben hatten, nach der Umrechnung — 2 Ngr. —, und diejenigen, welche — 1 gGr. zu entrichten hat ten, nunmehr — 1 Ngr. 3 Pf. zu bezahlen, dagegen die HauSbesizer keine Besen zu halten haben, indem vielmehr diese der Schornsteinfeger selbst zu besorgen verbunden ist. Adorf, am 1. November. 1842. Der Stadtrath daselbst. Todt. Aufforderung. Alle, in hiesiger Stadt und den Vorstädten Schadende? und Kessel sich aufhaltenden, im Jahre 1822 geborncn, jungen Mannschaften, sowie dieje nigen der früher» Altersklassen, welche ihrer Militärpflicht noch nicht Gnüge aWsttt haben, werden hiermit aufge fordert, deü" 7. November d. I., Vormittags um 10 Uhr, kn der hiesigen Nachserpedizion sich anzumelden und so dann weiterer Weisung gewärtig zu sein. Adorf, am 28. Oktober 1842. — Der Stadtrath daselbst. Todt. Erinnerung. Es ist schon von verschiedenen hiesi gen Grundstüksbcsizern Beschwerde geführt worden, dass die auf ihren Grundstüken befindlichen Saaten und Früchte von Gänsen, welche deren Eigenthümer auf die Weide zwar treiben, dann aber frei herumlaufen lassen, beschä digt worden. Da nun das freie Herumlaufcn des Feder viehes und namentlich der Gänse ohne die Aufsicht eine- Hirten weder innerhalb, noch ausserhalb der Stadt nach gelassen, auch schon zu wiederholten Malen deshalb beson dere Verordnung ergangen ist, so bringen wir die Leztere auf den ausdrüklichen Antrag mehrer Grundstüksbesizer hiermit nochmals in Erinnerung und fügen hinzu, dass der Pvlizeidiener mit gemessener Jnstrukzion versehen ist, die Ucberlretcr dieser Verfügung entweder zu pfänden, oder zur Bestrafung anzuzeigen. Adorf, am 1. November 1842. Der Stadtrath daselbst. Todt- Edictalladung. Die nachbenannnten, seit der Ab tretung der Gerichte Brambach und Jugelsburg an den Staat, unter das unterzeichnete König!. Gericht gehörigen Personen sind seit länger als 20 Jahren und bezüglich der sub Xo. 7 benannte, nachdem er sich nach seinem 65. Lebensjahre von seiner Heimath wegbegeben hat, seit über 5 Jahren abwesend, ohne daß seitdem von deren Aufent haltsorte, Leben oder Tode etwas bekannt geworden wäre; als weshalb sich auf Antrag der nächsten bekannten Er b'» die Erlassung von Edictalien nach Maaßgabe der ge setzlichen Vorschriften nöthig macht. Demzufolge werden daher diese Abwesenden, und im Fall dieselben nicht mehr am Leben sein sollten, alle die jenigen, welche vx jurv llvrestitntis oder aus irgend ei nem andern Rechte Ansprüche an deren Vermögen zu ha ben vermeinen, hierdurch Gerichtswegen geladen^ den 25. April 1843 an König!. Gerichtsstelle allhier entweder persönlich, oder durch gehörig legitimiere Bevollmächtigt» zu erscheinen, sich anzumelden, und, was di» Erben und Gläubiger der Ab» wefinden betrifft, ihre Erbansprüch» und bezüglich Forde rungen gehörig zu bescheinigen, unter der Verwarnung, daß die Abwesenden außerdem für todt erklärt. und deren Erben und Gläubiger von dem Vermögen M^fi^eschlos- sen und der Mechtswohlthat der Wiidereiüsttzüstg^M vorigen Stand für verlustig geachtet, ihrs Vcrmögtsisbe- stände aber av die bekannten nächsten Erbsy MSgeant- wortet werden würden, mit dem bestellten CoMradictor und nach Befinden unter sich, hierüber all/firh'Stben recht, lich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen, sodann aber den 10. Juni dess. I. der Jnrotulation der Acten und deren Versendung nach rechtliches Erkenntnisse, sowie den 15. Juli dess. I.