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Linden- oder Fliederthee. In Hinsicht der Diät sind besonders schleimige Nahrungsmittel, als Graupen, Hafergrützschleim, Gries, Reis, Sago sehr zuträglich; Fleisch, Harle Eyer, feste, derbe, schwere Speisen, Klöse, Biersuppen und Bier werden nicht vertragen und sind daher als schädlich zu vermeiden. Ferner sorge man für grüßte Reinlichkeit bei dem Kranken und in den Krankenstuben, öffne fleißig die Fenster, ohne daß Zug statt findet, räuchere mit Chlorkalk, mit Wacholder, sprenge die Stube mit Essig, lasse die Ausleerungen der Kranken nicht in der Stube stehen, sondern vergrabe sie jedesmal im Dünger haufen, lasse auch Niemand im Bette des Kranken mit schlafen. Fleissiger Wechsel der Wäsche und Un terhaltung einer mäßigen Hautausdünstung sind für den Kranken äusserst zuträglich und letztere darf auf keine Weise unterdrückt werden. Demohnerachtet muß man in den Krankenstuben starkes Einhcitzen unter lassen, sondern solche mäßig warm halten. Uebrigens ist es dringend nöthig, daß Gesunde und Kranke sich nicht einen und desselben Abtritt» bedienen, daß die gebrauchte Wäsche und Betten sorgfältig gereinigt und von Gesunden nicht gleich in Ge brauch gezogen werden; auch dürfen die an der Ruhr Verstorbenen nicht in der Stube gelassen und nickt zur Tckau ausgestellt, sondern müssen 48 Stunden nach gewiß erfolgtem Tode, über dessen wirklich er folgten Eintritt jedoch erst ärztlicher Ausspruch erfolgt seyn muß, in der Stille beerdigt werden. III. Verbalten nach der Krankheit. . Die Ruhr macht leicht Rückfälle. Diese bewirken hauptsächlich Erkältung, Ucberladung des Ma. genS und Diätsehler. Man vermeide daher diese, kleide sich wärmer an, halte den Unterleib warm, esse auf einmal nicht viel, sondern lieber öfter, gehe nur allmälig zu dem Genüsse von Fleisch, derbem Nahrungs mitteln und der gewohnten Lebensweise über und brauche bei Geneigtheit zu Durchsällen, oder Schwäche der Verdauung noch einige Zeit bittere und stärkende Mittel nach Anordnung des Arztes. Oelsnitz, am 2. Octbr. 1842. Der Königl. Bezirks - Arzt vr. Schreyer. Erwiderung, die Landtagswahl im XVH. bäuerlichen Wahlbezirk betreffend. Wenn ich mich bei der auf dem Tannenhause statt- gehabten Wahl eines Landtagsabgeordneten sür den XVII. bäuerlichen Wahlbezirk wirklich einer unerlaub ten Handlung schuldig gemacht baden sollte, wie mir dies m dlo. 37. dieses Blattes von einem Ungenann ten Schuld gegeben wird, so wäre dies aus der irr- thümlichen Ansicht geschehen, daß wenn man bei einer solchen Gelegenheit auf Bitten einer oder mehrerer Personen den von ihnen angegebenen Namen aus ihre Wahlzettel schreibt, dies doch keineswegs als ein un erlaubter Eingriffin die Wahl selbst, sondern blos als eine wechselseitig erlaubte Aushülfe angesehen werden könne. Als ich beim Beginn der Wahlhandlung in das Zimmer trat, fand ich alle Plätze schon besetzt und nur an der Ecke eines nahe der Thüre stehenden sehr kleinen Tischchens ein höchst nothdürftiges Unterkom men. Der Zufall wollte, daß ich dabei neben Carl Friedrich Stöhr aus Gopplasgrün zu sitzen kam, wel cher mich, als die ersten Wahlzettel ausgetheilt wor den waren, bat, auch den seinigen mit dem von mir ausgeschriebenen und ihm genannten Namen zu be schreiben, was ich für um so unbedenklicher hielt, da wohl für den Ungeübten das Schreiben in so sehr be engtem Raume mehr noch als unbequem sein mochte. An dem Tischchen saßen jedoch noch drei Wahlmän ner, deren Namen und Wohnort ich leider nicht ken ne, welche mich, nachdem ich den Zettel meines Nach bar- beschrieben hatte, um gleiche Gefälligkeit mit den Worten baten: „Nun da Sie einmal schreiben, so könnten Sie unsere Zettel wohl auch schreiben," was ich denn auch, nachdem solche mir den aufzuzcichnenden früher sür mich und meinen Nachbar geschriebenen, Namen wiederholt hatten, gleichfalls that. Dies wie derholte sich auch unter ganz gleichen Umständen nicht nur bei der zweiten Abstimmung für den Abgeordne ten, sondern auch bei der für dessen Stellvertreter. Die von dem Ungenannten gemachten Angaben, als sei ich erst bei der zweiten Abstimmung an den Tisch getreten, und habe die Stimmzettel der daran Sitzen den, ohne von denselben darum angegangen gewesen zu sein und ohne daß mir der darauf zu verzeichnende Name genannt worden wäre, eigenmächtig beschrieben, steht mit der ferneren Angabe, daß der Herr Wahl, commißar nicht einmal demjenigen, welcher einen frü heren Wahlzettel für einen Andern beschrieben hatte, das Beschreiben des nachfolgenden verstattet habe, in zu grellem Widerspruche, als daß ein vernünftiger Mensch solches in unsern Zeiten noch sür möglich halten könnte. Soviel als Antwort, auf, die mir gemachte Be schuldigung. Nun scheint aber durch die gelieferte Erzählung über die Art und Weise, wie das Beschrei ben eines Wahlzettels für. einen Wahlmann, der nicht schreiben konnte, durch einen Andern erfolgt sei (ein Gegenstand der mir troz aller Aufmerksamkeit auf die Verhandlung dennoch entgangen ist), wenigstens der Zweifel angcdeutet, ob nicht schon daS Beschreiben ei nes Wahlzettels in Auftrag eines andern, einen un erlaubten Einfluß auf die Wahl haben könnte, wel ches mich, da ich von der Ueberzeugung des Gegen theils geleitet, gehandelt habe, zu der Frage veranlaßt, ob dem wirklich so sei? — Im Gefühl des mir durch die Ernennung zum Wahlmann bewiesenen Vertrauens hatte ich eS mir