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Adorker Wochenblatt. Mittheilurrgen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preil für den Jahrgang bei Bestellung von der Post St Ncugroschcn, bei Beziehung des Blatte» durch Botengelegenbeit IS Neugroschen. 40. Erscheint ^ede Mittwoche. 5. Oct. 1842. Korrespondenz - Nachrichten. Leipzig, den 10. September 1842. fKom Munalgardensachen.) Im Lause der Jahre 1840, 1841 und 1842 hat der derzeitige Kom mandant der Leipziger Kommunalgarde, Major Aster, in dem hiesigen Tageblatte mehre Tagesbefehle veröf fentlicht, in denen derselbe „IV. IV. zum Zugführer und Adjutanten des .... Bataillons ernennt." Die Ernennung eines Zugführers Seiten deS Kom mandanten erscheint aber gesetzwidrig, da tz. 16. des Regulativs für Errichtung der Kommunalgarden v. 29. Novbr. 1830 ausdrücklich vorschreibt, daß „die Hauptleute und Zugführer von den Mannschaften der Kompagnien mittelst Stimmzettels nach relativer Stim menmehrheit erwählt und dem Kommunalgarden- ausschuße zur Bestätigung in ihren Stellen angezeigt werden sollen." Dieses Wahlbefugnis sollte zwar im Jahre 1840 den Kompagnien entzogen und die Er nennung zu den vorgedachteu Stellen dem Komman danten übertragen werden, allein der diesfallsige den damals versammelten Ständen vorgelegte Gesetzent wurf wurde, was diese Bestimmung betrifft, aus trif tigen Gründen nach allseitiger Beleuchtung verworfen, von der Regierung darauf zurückgenommen, und das in seinen übrigen Theilen von den Ständen angenom mene Gesetz unterm 25. Juny 1840, natürlich ohne die ursprünglich darin enthaltene, von den Ständen aber verworfene Bestimmung, publicirt. Eine spätere gesetzliche Bestimmung, wodurch das Wahlrecht der Kompagnien überhaupt oder für gewis se Fälle aufgehoben worden, ist nirgends publicirt, kann auch aus bekannten, hier nicht erst zu erörtern den Gründen, nicht erschienen seyn. Wenn man nun einen Tagesbefehl in dem Lokalblattc Leipzigs ließt, in welchem der dasige Kommandant den Bollzug ei ner Handlung verkündet, die einen wesentlichen Theil der Rechte der Kompagniemannschaftcn schmälert und bei stattsindcnder Wiederholung ganz aufhebcn kann — einer Handlung, die eine hauptsächliche Grundlage der ganzen Kommuualgardenverfassung — das Wahlrecht, der Kompagnien — durch und durch erschüttert, und! somit dem Institute selbst einen groscn Theil seiner bürgerlichen Freiheit und Selbstständigkeit benimmt, gleichwohl aber mit den bestehenden Gesetzen in Wi derspruch steht; so ist die öffentliche Frage am Orten mit welchem Rechte hat der Kommandant vergleiche: Ernennungen zu Zugführerstellen vorgenommen? Das Befugnis, einen Adjutanten zu ernennen, ent hält keineswegs das Befugnis, diesen ernannten Ad jutanten zugleich zum Zugführer zu machen, obgleich es dem Kommandanten frcisteht, aus den legal erwähl ten Zugführern für sich oder das betreffende Batail lon einen Adjutanten herauszuwählen. Denn in diesem Falle ist der Zugführer bereits verfaffungsgemäs erwählt, an seine Stelle wird von der Kompagnie wiederum ein neuer ebenfalls verfass- ungsgemas erwählt, und muß jener seine Funktion als Adjutant aus Gründen aufgeben, die ihm die wei tere Verwaltung seines Zugführcrpostens noch möglich machen, so hat dies vor der Hand keine andere Fol ge, als daß ein Zugführer zuviel da ist. Was geschieht aber, wenn der zum Zugführer und Adjutanten Ernannte für die letztere Funktion un brauchbar wird, dem ihm ertheiltep Zugführer-Posten jedoch noch gewachsen ist und demselben nicht freiwil lig entsagt? Wird er dann wirklich an die Spitze eines Zuges einer Kompagnie, von denen auch nicht eine ihn gewählt hat, gestellt, oder wird er seines Zug führcrpostens brevi manu entsetzt? Wie konnte unter diesen Umständen der Ausschuß die ihm nothwcndig anzuzeigende Ernennung eines Individuums zum Zugführer bestätigen? Eine Beantwortung dieser Fragen wird um so wünschenswerthcr, als die blose Ertheilung eines Aug führer-Ranges, eine blose Verleihung von dessen Ti tel und Abzeichen ein Befugnis des Ortskommandan ten keineswegs ist, und, wie die bisherige Erfahrung gezeigt hat, die in der obenangegebcnen Maaße er-- nannten Zugführer nicht blos mit den äuseren Abzei chen der Zugführerstclle bekleidet wurden, sondern auch wirklich die Rechte und Funktionen der auf gesetzlichem Wege erwählten ausgeubt haben.