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MLttheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 21 Neugroschcn, bei Beziehung des Blatte- durch Botengelegenheit 15 Neugroschcn. e35. Erscheint ^ede Mittwoche. 31. AuZ 1842. A - orter ochen blatt. Veeorduung des Ministerium des Innern, » )as Verpsunden des Fleisches von Vichstücken, welches wegen Futtermangels ge schlachtet werden muß, betreffend. Mit Bezugnahme auf die unterm heutigen Dato, zufolge Beschlusses des Königlichen Finanz-Ministe rium, von der Zoll- und Steuer-Direction wegen der den Landwirthen beim Ausschlacbten und Berkaus ihres Miehes, welches sie wegen Futtermangels nicht länger erhalten können, zu gewährenden Schlachtsteuerermä ßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung und in Uebereinstimmung mit derselben verordnet das Ministe rium des Innern hierdurch, wie folget: 1) Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herrschenden Futter ^mangel in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Biehstand zu vermindern und in Ermangelung hinrei chender Gelegenheit zum Verkaufe im lebenden Zustande, einen Theil ihres Viehes schlachten zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe, soviel thunlich zu verwerthen, wird bis auf weitere Anordnung hierdurch -erstattet, daß die Vieheigenthümer auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von derglei« chen Schlachtstücken gewonnene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und verpfän den mögen und soll dieser Verkauf nicht als eine Contravention gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 184V, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betr., angesehen oder gerügt werden. 2) Die Ortspolizei-Obrigkeit jedes Landgemeindebezirks hat in jedem vorkommenden Falle dieser Art auf Ansuchen des betreffenden Viehbesitzers und auf beigebrachtes Zeugniß der Localgerichts-Personen: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück Bich nicht länger zu erhalten vermöge und daß das letztere gesund und zum Genuß des Fleisches desselben tauglich sei," die specielle Erlaubniß zum Aus schlachten und Verkaufe des Fleisches mittelst eines unentgeldlich auszustellenden Scheins zu ertheilen. 3) Dieser Fleischverkauf hat sich jedoch, bei Vermeidung der außerdem eintretenden Strafbestimmung des h. 37. des Gesetzes vom 9 October 1840, nur auf Mitglieder und Bewohner derselben Landgemeinde, welcher der betreffende Biehbesitzcr angehürt, zu beschränken. Es bleibt folglich das Austragcn des Fleisches an andere Orte und Hausiren mit demselben, sowie der Einzeln-Verkauf in Pfunden an fremde, nicht zur Gemeinde gehörige Consumenten, bei der gesetzlichen Strafe, verboten. 4) Die Obrigkeiten haben daher, um zu vermeiden, daß nicht durch gleichzeitiges Ausschlachten meh rerer Viehstücken, als in der Gemeinde nach Bedürfniß auf Einmal consumirt werden kann, das Fleisch der Verderbniß ausgesetzt werde, bei der nach tz. 2. zu ertheilendcn Erlaubniß, nach dem pflichtmäßigen Gutach-