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Adorker Wochenblatt. M i t t h e i l n n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebe n t er Jahrgang. «reis für den Jabrgang bei Bestellung ron der Post S« Ncugroschcn, bei Beziehung de« Blatte» durch Botengelegenheit. is Neugroschen. 19. Erscheint Ztde Mittwoche. 11. Mai 1842. V er o r - u u n g der König!. Kreis-Direktion zu Zwickau. (Münzpolizeiliche Uebertrcl ungen betreffend). ^urch dir im siebzehnten Stücke der vorjährigen Gesetzsammlung zu findende Verordnung der König!. Ministerien der Finanzen und des Innern sind unter andern nicht nur ausländische Scheidemünzen aller Art, sondern auch die Kursürstl. Hessischen, vor dem Jahre 1833 ausgeprägten Courant Drittel- und Sechstel-Thalerstücken, nicht minder, und zwar vom 1. April dieses JahrcS an, alle nicht inländischen Zwolfthalerstücken, mit alleiniger Ausnahme der König!. Preußischen, für verbotene Münzen erklärt wor den, deren Umlauf im Königreiche Sachsen gänzlich untersagt ist. Nach den der König!. Kreis-Direktion zugekommcncn Nachrichten wird in deren Bezirke dieser Bor schrift noch nicht allenthalben pünktlich nachgcgangcn, und cs werden namentlich hier und da verbotene aus ländische Zwölftelstückcn im Handel und Wandel noch häufig ausgcgcbcn uud angenommen, wahrend cs den Inhabern derselben nach §. 3. gedachter Beiordnung lediglich nachgelassen istf sich dieser verbotenen Münzen durch Ablieferung an die Münzstätte zu Dresden oder im Wege des Geldwechselve>kehrs zu entledigen. Die König!. Kreis-Direktion sicht sich daher veranlaßt, das erwähnte Bcrbot andurch auf das Ernst- Nchste einzuschärfcn und cs allcn Obrigkeiten, Polizeibehörden und Polizciorgancn auf daS Strengste zur Pflicht zu machen, den Geldvcrkchr in den ihnen angewiesenen Bezirken auch in dieser Beziehung sorgfäl tig zu überwachen, wegen ctwaniger Ucbcrtretungcn strenge Aufsicht zu führen und, wenn dergleichen Vor kommen, solche unnachsichtlich zur Rüge und Bestrafung zu bringen, wobei Man nicht unterläßt, die Bc. wohner des hiesigen Bezirks darauf wiederholt aufmerksam zu machen, daß das Gesetz vom 22. Juli 1S40. in Beziehung auf dcn hier vorliegenden Gegenstand folgende Strafbestimmungen enthält: Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Bcrbot untersagt ist, unterliegen, wenn sie zur Zahlung im Jnlandc eingcbracht oder angeschafft werden, der Confiscation und sind von dcn Behörden, gegen Bergüiung dcS Silbcrwcrths, zum Einschmelzen an die Münzstätte ab. zugcbcn. Ucbcrdieß hat Derjenige, welcher sich des Einbringens oder Ausgebens solcher verbotenen Mün zen schuldig macht, eine dem vierfachen Betrage rcsp. des Nennwcrths der eingebrachtcn Mün zen, oder dcS Werths, für welchen sic ausgcgcbcn worden sind, glcichkommcnde Geldstrafe zu erle gen. Letztere ist in Wiederholungsfällen annoch durch ein- bis achtnvöcheutlicheS Gefängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Bergehung gewerbsmäßig betreiben, sind nach h. 202. des Eriminalgesctzbuchs zu bestrafen. . Die betreffenden Obrigkeiten haben dafür zn sorgen, daß diese Verordnung in den in ihren Bezirken erscheinenden Lokalblättern abgcdruckt wird. Zwickau, den 20. April 1842. Königliche Kreis-Direktion. Heubner. Engel.