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35 Die Bestrebungen des Adels. (Beschluss.) c) Eintritt und Aufnahme in den Verein; Austritt und Entfernung au« demselben. Eintritt. ?. 6. Jeder deutsche Edelmann von christlicher Confession ist aufnahmsfähig. Zu tz. 6. Da vorläufig wenigstens der Eintritt möglichst vieler Standesgenossen gewünscht werden muß, ist eine Adelsprobe nicht als zweckmäßig aner kannt worden. tz. 7. Wer durch Trunk, Spiel, Sittenlosigkeit überhaupt zu öffentlichem Aerger Veranlassung giebt, kann nicht ausgenommen werden, wenn er nicht das ausdrückliche Versprechen der moralischen Besserung ablegt. Zu tz. 7. Es ist eine solche Erleichterung des Eintritts als ein Reizmittel der Besserung betrachtet worden, dem indeß auf der andern Seite leichte Aus stoßung gegenübersteht. tz. 8. Als deutscher Edelmann wird anerkannt, wer von seiner Landesregierung eine Bescheinigung beibringt, daß er zur Führung des von ihm ge brauchten Adelsprädtcates berechtigt ist. tz. 9. Wer dem Verein beitreten will, hat das einem Mitgliede anzuzeigen, welches ihn dann unter gewissenhafter Begutachtung seiner Moralität bei dem Direktorium anzeigt. Zu tz. 9. Es ist in der Generalversammlung als nothwendig anerkannt worden, daß der Verein vor läufig nur Ein Ganzes bildet, sobald aber in einem Lande oder einer Provinz eine gewisse noch näher zu bezeichnende Anzahl von Mitgliedern zusammengetre- ten sind, erhalten sie als Zweiggesellschaft ein eignes Direktorium, eigne Cassenverwaltung, so wie das Recht, sür sich allem ueue Mitglieder, die in ih rem Bereiche wohnhaft sind, aufzunehmen, von deren Aufnahme sie dann nur Anzeige zu machen haben. Dies geschieht zur Vereinbarung der Geschäfte, auch weil jeder Standcsgenosse seinen Landsleuten natür lich besser bekannt ist, als den fernwohnenden Ange hörigen anderer Staaten. — Die Interessen bleiben jedoch stets gemeinsam, so wie die einzelnen Cassen nur Theile eines allgemeinen Ganzen sind. tz. 10. Die Aufnahme erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. tz. 11. Wer als Mitglied ausgenommen wird, empfängt ein von dem Direktorium unterzeichnetes Patent- tz. 12. Außer den eigentlichen Mitgliedern kön nen auch Ehrenmitglieder ausgenommen werden, allein als solche nur Fürsten regierender Häuser und adelige Damen. Zu tz. 12. Die Ehrenmitglieder scheinen ganz be sonders im Interesse der Casse zu liegen, auch sind Damen in der Regel die eifrigsten Vertheidiger und Beförderer jeder Sache, der sie sich widmen. tz. 13. Jedes wirkliche Mitglied hat bei den Der» Handlungen eine Stimme. tz. 14. Die Ehrenmitglieder stimmen nicht mit, sind aber von den gefaßten Beschlüssen in Kenntniß zu setzen. tz. 15. Die Ehrenmitglieder werden nicht er nannt, sondern müssen ebenso wie die wirklichen den Beitritt selbst wünschen. Austritt. tz. 16. Es steht jedem wirklichen, sowie jede» Ehrenmitgliede frei, drei Monate nach gemachter An zeige an das Direktorium, auszuscheiden. tz. 17. Wer sreiwillig ausschcidet, verliert eben so wie der, welcher ausgestoßen wird, alle Ansprüche an den Verein und die Vereinscasse. tz. 18. Wen eine Criminaluntersuchung trifft, der wird sür die Dauer derselben von seiner Stimmfähig keit, sowie von der Theilnahme an den Berathungen und Versammlungen dispensirt. tz. 19. Wird er frcigesprochen, so tritt er in alle seine Rechte als Vereinsmitglied wieder ein. tz: 20. Wird er verurtheilt, so zieht seine Verur- theilung die Ausstoßung aus dem Vereine nach sich. tz. 21. Wer das bei der Ausnahme geleistete Versprechen moralischer Besserung bricht, wird aus gestoßen. tz. 22. Ein Mitglied, welches einmal auS dem Ver ein ausgestoßen wurde, ist nie wieder aufnahmsfähig. tz. 23. Jedes Mitglied, welches von einem an dern eine ehrenschändende oder kränkende Handlung erfährt, ist verpflichtet, dem Direktorium davon An zeige zu machen. Dieses zieht dann mit möglichster Diskretion Erkundigung über den Thatbestand ein und verfügt die Ausschließung, wenn es dieselbe für nöthig erachtet. tz. 24. Wer ausgeschlossen wird, dem zeigt das Direktorium dies unter Rückforderung des Paten tes an. tz. 25. Wird die Rückgabe des Patentes verwei gert, so steht dem Direktorium eine öffentliche Be kanntmachung der Patentannullirung frei. Zu tz. 25. Es muß dem Verein Alles daran lir- gen, in der öffentlichen Meinung hoch und ungefähr det dazustehen, deshalb kann es ihm auch nicht gleich? gültig sein, unwürdige noch nach der Ausschließung als seine Mitglieder gelten zu lassen. «0 Beiträge. tz. 26. Die geringste Jahressteuer ist auf 12 Tha ler (21 fl. n. 24 fl. Fuß — 18 fl. 20 Lr.) festgesetzt worden, die je nach der Bequemlichkeit der Mitglie der zu zahlen ist. tz. 27. Wer sich nach Maßstab seines Vermögens zu einer größern Steuer auf bestimmte oder unbe stimmte Zeit verpflichten will, dem bleibt dies unbe nommen. tz. 28. Eigentliche Eintrittsgelder werden nicht verlangt; doch ist auch hier eine freiwillige Einlage unbenommen.