75 men, unbedingt verboten. Empfohlen werden zur Beleuchtung solcher gefährdeten Plätze Sturmlaternen. §) Das Anzünden und Auslöschen der Flammen ist in allen Mühl- und Speicherräumen bestimmten zuverlässigen Personen auf Grund bestimmter Instruktion anzuvertrauen. Ausnahmen sind besonders zu vereinbaren. 2a) Alle bezüglich der Feuerungs- und Dampf kesselanlagen gegebenen bau- und feuerpolizeilichen Vor schriften müssen streng beobachtet werden. b) Der Feuer- und Aschenraum der Oefen und Herde muss von dem Holzwerk der Fussböden feuersicher isolirt sein. Außerdem sind hölzerne Fußböden noch vor der Heiz öffnung feuersicher zu schützen; dieser Schutz muss mindestens 45 ein breit sein und an jeder Seite der Heizöffnung min destens noch 30 om weit reichen. Bei eisernen Oefen sind hölzerne Fussböden auch sonst ringsum in einer Breite von 20 ein feuersicher zu bekleiden. o) Alle anderen hölzernen Gebäudeteile sind bis auf 30 ein Entfernung von den Oefen und deren metallenen Rauchröhren unbedingt zu beseitigen. Außerdem sind alle bis auf eine Entfernung von 1,50 in oberhalb und 1 in seitlich an die Oefen und Rauchröhren herantretenden hölzernen Gebäudeteilen entweder zu berohren und zu beputzen oder durch einen Beschlag von starkem Eisenblech, der nicht un mittelbar auf ihnen haftet, sondern mindestens 3 ein absteht, oder endlich durch einen Mantel von Eisenblech um die Oefen, resp. deren Rauchröhren, sicher zu stellen. ä) Metallene Rauchröhren müssen sorgfältig zusammen gehängt und gut befestigt sein und sind, wenn sie bei ihrem Durchgänge durch Wände und Decken von allen brennenden Teilen derselben nicht mindestens 1 in nach jeder Richtung ihn entfernt bleiben, mit starkem, etwa 8 ein abstehendem, vor und nach dem Durchgänge durch die Wände und Decken