58 Berlin ihre endgiltige Lösung fand. Der Genannte wies nach, dass wenn in 1 1 (1000 cem) Luft 23 § Weizenmehl in feinverteiltem Zustande (als Staubwolke) enthalten sind, dieses Mehl- und Luftgemisch explosibel ist (27 Roggen mehl No. 0,20—25 Z Roggenmebl No. 1, 18 x Buchweizen mehl, 35 § Erbsenmehl, 33 x Gcrstenmehl, 20 x Malzmehl, 21 § Kartoffelstürkemehl, 25 Z Reis-, Holz- oder Kleiemehl sind ebenso explosibel, wenn sie keinen höheren Wassergehalt als 6—10"/» haben). Wird in einem solchen mit Mehlstaub geschwängerten Raum ein offenes Licht gebracht (ein rot glühendes Eisen thut genau dasselbe), so entzündet sich dieses Gemisch und explodirt. Es ist deshalb in Mahlmühlen und in allen staubgeschwängerten Räumen streng darauf zu halten, dass offenes Licht vermieden werde; man kann sehr wol Steinschärfen usw. mit Laternenlicht verrichten, (als eine zweckmäßige Laterne ist diejenige, welche Albert Hauptvogel in Dresden unter den Namen Petroleum-Sturmlaterne in den Handel bringt und welche eine vorzügliche Leuchtkraft besitzt, besonders zu empfehlen). Alle Gasflammen sind in gehöriger Entfernung von allen feuerfangenden Gegenständen und in gehöriger Entfernung von allen stauberfüllten Räumen: Mischkammer, Staubkammer, Zylinderkästen usw. anzubringen. Zum Anzünden der Gasflammen empfiehlt es sich die Sicher- Heits-Anzündelaterne von Adolph Wagner in Chemnitz zu benutzen, bei welcher die offene Flamme nur durch den Druck der Hand aus der geschlossenen Laterne heraustritt und beim Nachlassen des Druckes sofort wider verschwindet. Zu den Vorsichtsmaßregeln, welche in Mahl-, Schneide- Farbholz usw. Mühlen gegen Feuersgefahr zu treffen sind, gehört auch das unbedingte Verbot des Tabak- und Zigarrenrauchens, weil es gar zu leicht zu fahrlässigem Umgang mit Zündhölzchen führt. — Auf weitere Schutzmaß regeln gegen Feuersgefahr kommen wir am Schluss des Ka pitels zurück.