41 (vergl. 8 4 i. k.), soll dieser Entscheidung, wenn es sich um erstmalig anzuordncndc Einrichtungen handelt, die Vernehmung geeigneter Sachverständigen voraufgehen. Bei dieser und bei den auf Grund derselben stattfindenden weiteren Verhand lungen ist der Gewerberat in der Regel persönlich zuzuziehen, wo dies nicht thunlich, vor Abgabe der Entscheidung nach beendigter Instruktion der Sache seine schriftliche Aeußerung zu veranlassen. 8 10. Im Geltungsbereich der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 können die Vorsitzenden der Provinzial- und Bezirks-Räte bei den im 8 8 bezeichneten, zur Zuständigkeit der letzteren gehörenden Geschäften die Mitwirkung der zu ständigen Gewerberäte in Anspruch nehmen und zu dem Ende sowohl die Teilnahme derselben an den betreffenden Sitzungen des Provinzial- bezw. Bezirks-Rates, als auch die Erstattung schriftlicher Gutachten anordnen. Jngleichen ist im Bereiche der Provinzialordnung den Kreis- und Stadt-Ausschüssen, bezw. den Magistraten, in der Provinz Hannover den Aemtern und Magistraten, bei den die Genehmigung gewerblicher Anlagen betreffenden Verhand lungen die Zuziehung der Gewerberäte nach denjenigen Grundsätzen gestattet, nach welchen den Kreis-Ausschüssen mittelst Zirkular-Erlasses vom 9. Mai 1874 die Zuziehung königlicher Beamten bei Erledigung von Geschäften der all gemeinen Landes-Verwaltung gestattet ist. Diese Zuziehung ist in der Regel auf solche Fälle zu beschränken, in denen entweder die Zahl der zu beschäftigenden Arbeiter oder die besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Natur des Betriebes besondere Sorgfalt bei Feststellung der Konzessions- Bedingungen fordern. Anträge auf solche Zuziehung sind an den nächsten Vorgesetzten des Gewerberates zu richten. 8 11. Der unmittelbare Vorgesetzte des Gewerberates ist der Präsident (Landdrost) derjenigen Regirung (Land drostei), welcher der Gewerberat zugeorduet ist. Ist ein