38 Herbeiführung des weiteren Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Soweit es um Ausführung des 8 120 Abs. 3 der Ge werbeordnung handelt, haben sie in denjenigen Fällen, wo die auf Grund dieser Bestimmung vom Bundesrat oder von den zuständigen Landes-Behörden erlassenen Vorschriften nicht beachtet werden, an den betreffenden Gewerbe-Unternehmer die im Z 147 uä 4 der Gewerbeordnung vorgesehene Auf forderung zu richten, und sofern derselben innerhalb einer angemessenen Frist nicht entsprochen wird, die ordentlichen Polizeibehörden um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zu ersuchen. In solchen Fällen dagegen, in denen es sich um Ein richtungen handelt, deren Herstellung zur Sicherung der Ar beiter gegen Gesahren sür Leben und Gesundheit von ihnen für notwendig gehalten wird, aber noch nicht für alle An lagen der fraglichen Art vorgeschrieben ist, haben sie jene Aufforderung erst zu erlassen, wenn sie eine dahin gehende Entscheidung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde herbeigeführt haben (vergl. 8 9). 8 5. Die in 8 1 unter II bezeichnete Aufsicht haben die Gewerberäte als ständige Kommissarien derjenigen Re- girungen (Landdrosteien), denen sie zugeordnet sind, wahrzu nehmen. Sie haben als solche bei den von ihnen vorzu nehmenden Revisionen festznstellen, ob für die den Bestim mungen des 8 16 der Gewerbeordnung und seiner Ergänzungen unterworfenen Anlagen die erforderliche Genehmigung erwirkt ist, und ob der Bestand und Betrieb derselben mit dem In halte der Genehmigung beziehungsweise mit den vorgeschriebenen Bedingungen übereinstimmt. Die wahrgenommenen Verstöße haben sie, wenn deren Beseitigung auf ihre desfallsige Auf forderung nicht erfolgt, den ordentlichen Polizeibehörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.