32 der gewerblichen Interessen gerecht werdende Aufsicht durch technische Kenntnisse und Erfahrungen bedingt ist, welche bei den Organen der ordentlichen Polizeibehörden nicht voraus gesetzt werden können, sowie solche, deren Betrieb mit be- sondernen Gefahren für die Arbeiter oder die Nachbarschaft verbunden ist. IV. Den anzustellenden Beamten stehen nach H 139 d Absatz 1 der Gewerbeordnung die amtlichen Befugnisse der Orts-Polizei-Behörden zu. Sie sollen indessen, sofern in diesen Befugnissen das Recht zu Erlasse polizeilicher, eventuell im Wege administrativen Zwanges durchzuführender Verfügun gen enthalten ist, von diesen Rechten keinen Gebrauch machen. Die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände sollen sie zunächst durch gütliche Vorstellungen und geeignete Ratschläge herbeizuführen suchen. Ist auf diesem Wege die Erfüllung der gesetzlichen An forderungen nicht zu erreichen, so haben sie, soweit es sich um die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter oder der Ar beiterinnen handet, die wahrgenommenen Verstöße den ordent lichen Polizei-Behörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Soweit es sich um Ausführung des K 120 Abs. 3 der Gewerbe ordnung handelt, haben sie in denjenigen Fällen, wo die auf Grund dieser Bestimmung vom Bundesrat oder von den zuständigen Landes-Behörden erlassenen Vorschriften nicht be achtet werden, an den betreffenden Gewerbeunternehmer die in § 147 nä 4 der Gewerbeordnung vorgesehenen Auffor derung zu richten, und sofern derselben innerhalb einer an gemessenen Frist nicht entsprochen wird, die ordentlichen Polizei-Behörden um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zu ersuchen. In solchen Fällen dagegen, in denen es sich um Ein richtungen handelt, deren Herstellung zur Sicherung der Ar beiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von ihnen