27 Schutzvorkehrungen getroffen werden? Die Antwort lautet, soweit als nur irgend möglich! Dies nicht allein aus Humanitären, sondern auch aus juristischen Gründen wie nachstehender Fall am besten illustriren wird. „Wie weit haben sich die Einrichtungen zur thunlichsten Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu er strecken ? Darüber, ob die Bestimmung des § 107 (jetzt 120) der Reichsgewerbeordnung, dass jeder Gewerbetreibende verbunden ist, auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr der Arbeiter für Leben und Gesundheit notwendig sind auch" in solchen Fällen Anwendung finde, in denen die Sicherheits einrichtungen dazu dienen sollen gefährliche Folgen von nicht zu vermeidenden Ordnungswidrigkeiten unter den Arbeitern abzuwenden, hat das Reichsgericht, V. Senat, unterm 18. De zember 1880 eine Entscheidung getroffen, welcher folgender Fall zu Grunde lag. In einer berliner Knopffabrik befand sich ein schmaler Gang ohne Barriere neben der Kreissäge, welcher von den Arbeitern als Uebergang aus einem Teil des Fabrik raumes nach dem andern benutzt wurde. Als einmal der Reihe nach mehrere Arbeiter über den schmalen Gang schrit ten, stieß ein Arbeiter seinen Vormann an, wodurch dieser mit der rechten Hand in die Kreissäge geriet und die Hand schwer verletzte. Infolge dieses Unfalles verkrüppelte die Hand des Verletzten, so dass dieser als Knopfmacher nicht mehr zu arbeiten vermochte und dadurch seines früheren regelmäßigen Verdienstes verlustig ging. Der Arbeiter klagte gegen den Fabrikinhaber auf Gewährung einer dauernden Rente, welche ihm auch in erster Instanz in Höhe von 10 .// wöchentlich zugesprochen wurde, weil nach dem Gutachten von Sachver ständigen eine breitere Anlage des Ganges und die An bringung einer Barriere geboten gewesen war, um gcfähr-