Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei tausend Thalern erkannt werden. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsspruches aus. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesammtschuldner. 8 232. Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzun- (8Z 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einen Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist. Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig (Dieser letzte Absatz ist erst durch die Abänderung vom 26. Februar 1876 zugesetzt worden). Wie man aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ersieht liegt es durchaus im Interesse der Betriebsunternehmer für thunlichste Sicherung ihrer Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Sorge zu tragen und alle Einrichtungen zur Sicherung soweit sie sich irgend mit dem Betriebe ver tragen, anzuwcnden, da bei einer Verunglückung jede unterlassene Sicherheitsmaßrcgel ihm als Fahrlässigkeit aus gelegt werden kann. Freilich hat er bei aller seiner Sorgsam keit gegen einen Faktor schwer anzukämpfcn, nämlich niit der Fahrlässigkeit und vermeidlichen Sicherheit der Arbeiter. Im steten Umgänge mit der Gefahr wird dieselbe nur zu leicht unterschätzt; weil ihm kein Unfall passirt ist, meint der dreist gewordene Arbeiter „es könne ihm überhaupt nichts passircn", ja er geht sogar soweit, die ihm unbequeme Schutzvorrich tung (die in Wirklichkeit durchaus nicht unbequem zu sein braucht, sondern ihm mir nicht recht geläufig ist) zu ent fernen. Gegen ein derartiges Verkennen seines Interesses bleibt dem Betriebsuntcrnchmer nicht anderes übrig, als mit