264 welche in demselben Jahre und am Schlüsse dieses nach im Dienste standen. Es Hat daher niemand ein cht noch Anspruch, solche zu fordern. § 22. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Verstöße gegen diese Mühlen-Ordnung, wenn solche nicht die Entlassung des Arbeiters zur Folge haben, mit 50 Pfennig bis zu 3 Mark zu bestrafen, wie für größeren Schaden das Recht auf dessen besonderen Ersatz ausdrücklich Vorbehalten bleibt. Das Straf geld muss, wenn keine eigene Krankenkasse besteht, einer öffentlichen Wolthätigkeitskasse überwiesen werden. Diese Mühlen-Ordnung habe ich genau gelesen und sie zum Zwecke der Anerkenntnis eigenhändig mit meinem vollen Namen unterschrieben.