262 aufbcwahrt werden. Die Tischler haben bei Reparaturen in den Räumen selbst für sofortige Wegschaffung der Hobel späne zu sorgen. § 12. Das Wegbleiben von der Arbeit oder das Ver lassen derselben ohne Erlaubnis des Vorgesetzten ist ver boten; in Krankheitsfällen ist dem Vorgesetzten sofort Anzeige zu machen; jeder Arbeiter muss in einer Krankenkasse sein und hat solcher beim Eintritt durch das Krankenkassenbuch den Nachweis zu geben. Z 13. Bei Antritt der Arbeit wird jedesmal vom Arbeitgeber der niedrigste Lohnsatz mitgeteilt und erst nach einer Probe von 14 Tagen wird der spätere Lohn bestimmt, während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers jederzeit gelöst werden. § 14. Es ist ausdrücklich verboten, die Reinigung von Maschinen und Transmissionen während des Ganges der selben vorzunehmen und darf eine Reinigung, sowie die Inbetriebsetzung einzelner Maschinen oder zusammenhängender Werke nur auf Veranlassung des Obermüllers geschehen. Es ist hierbei streng auf die verabredeten Signale, Zurufe usw. zu achten. Breite, schnellgehende Riemen dürfen niemals im Gange nur mit bloser Hand aufgelegt oder abgeworfen werden, es muss dazu die Transmission entweder zum Stillstand oder zum Langsamgehen gebracht oder thunlichst ein Riemen aufleger benutzt werden. § 15, Die Benutzung des Fahrstuhles zum Personen transport ist verboten, ebenso das Stehenbleiben oder Durch laufen unter der unteren Fahrstuhlöffnung und dürfen die Sicherheitsvorrichtungen, als Umgitterungen nicht beseitigt werden. ß 16. Es darf Niemand sich an der Beleuchtung resp. elektrischen Maschine wie deren Leitung vergreifen, wer nicht dafür bestimmt ist; für den richtigen Gang der Tur-