259 ordnuug durch ihre Namensunterschrift als zu Recht bestehend anzuerkenuen und verpflichten sich damit zur pünktlichen und gewissenhaften Aufrechterhaltung und Befolgung der darin gegebenen Vorschriften und Anordnungen. § 2. Bei dem Betriebe sind beschäftigt: 1. Der Obermüller, das Kontor- und Verwaltungs personal. 2. Der Magaziner. 3. Die Untermüller. 4. Der Werkführer. 5. Die Steiuschärfer. 6 Der Mechaniker. 7. Das übrige nach Tagen bezahlte Arbeitspersonal, wozu auch alle Bauhandwerker, als Schlosser, Tischler, Zimmerleute, Maurer, Fuhrknechte usw. gehören. H 3. Den Untermüllern liegt die spezielle Aufsicht über die Mühlen und Maschinen, sowie über das ihnen zn- geteilte Bedienungs-Personal ob, und haben solche jeden Fehler im Betriebe dem Vorgesetzten zur Anzeige zu bringen, wie dieses sich auch auf die Orduungswidrigkeiteu des Be dienungs-Personals bezieht. Die Uutermüller haben gegen seitig bei Schichtenwechsel den Betrieb ordnungsmäßig zu übergeben, wie sämtliche Räume gereinigt, die Säcke gerade gestellt, Gries wie Dunste auch Mehle nach Qualität sortirt, es darf kein Stein noch die Walzen leer laufen. Das Schlafen eines bei dem Betriebe Beschäftigten ist streng verboten; es ist der Aufenthalt in der Mahlstube uur zur Essenszeit er laubt und zwar so, dass stets abwechselnd einer bei dem Betriebe bleibt. Z 4. Die Steinschärfer haben die Mühlsteine nach Weisung des Obermüllers oder dessen Stellvertreters zu schärfen, den Steinboden wie die Walzen und Maschinen rein und ihre Werkzeuge in Ordnung zu halten und gepfleglich mit 17*