249 7. Von jedem Arbeiter wird Treue, Fleiß, Reinlichkeit^ Ordnungsliebe und unbedingter Gehorsam verlangt und ver pflichtet sich jeder, die ihm übertragenen Arbeiten dement sprechend auszuführen. 8. Die gegenseitige Kündigungsfrist dauert bei den auf Wochenlohn angestellten Arbeitern 8 Tage und hat die Kündigung so zu geschehen, dass der Austritt am nächsten Sonnabend erfolgt. Bei den auf monatliche Löhnung an gestellten hat die Kündigung jedes Mal Ende des Monats und der Austritt am Ende des darauffolgenden Monats zu geschehen. In nachstehenden Fällen kann jedoch jeder Arbeiter sofort entlassen werden. 1 Bei widerholtem Ungehorsam gegen die Vorgesetzten. 2. Bei öfteren Verstößen gegen die Mühlenordnung. 3. Bei Unredlichkeit. 4. Bei unerlaubtem Wegbleiben von der Arbeit. 5. Bei absichtlicher Beschädigung oder Verunreinigung der Mühlenräume, Maschinen, Utensilien des Mobiliars u. a. 6. Bei starker Trunkenheit 7. Bei grober Vernachlässigung der ihm übertragenen Arbeiten. 9. Die Auszahlung der Wochenlöhne erfolgt jeden Sonnabend, die Auszahlung der Monatslöhne nur am Schluffe eines jeden Monats. Zur Sicherstellung gegen den willkürlichen Austritt der Arbeiter wird jedem derselben bei der ersten Löhnung ein Betrag von fünf Gulden einbehalten. 10. Das Einführen von Fremden in die Mühlenräume ist streng verboten und kann nur solchen Personen gestattet werden, die mit einem, auf dem Komptoir ausgefertigten Erlaubnisschein versehen sind. Alle zum Eintritt nicht befugte Personen sind deshalb mit Höflichkeit sofort auszuweisen. 11. Das Rauchen und Tabakkauen während der Arbeits zeit und innerhalb der Mühlräume ist untersagt.