239 Art. 3. Die Reinigung dieser Transmissionsteile darf stets nur vom Fußboden aus, entweder mittelst einer Bürste an langem Stiele (sogen. Transmissionsabstauber) oder mit telst eines mit Schnüren umwickelten Hakens geschehen. Art. 4. Alle Arbeiter, welche mit diesen oder sonstigen Geschäften an der Transmission betraut werden, sollen dabei mit zugeknöpften Jacken mit geschlossenen Aermeln bekleidet sein und weder Schürzen noch Halsbinden mit flatternden Zipfeln an sich tragen. Art. 5. Die Transmissionsräder, Auslösungen und Zapfenlager dürfen nur dann gereinigt werden, wenn die Transmission in Ruhe ist. Art. 6. In der Regel sollen diese Arbeiten nur nach dem Schlüsse der Tagesarbeit vorgenommen werden, während eines zufälligen Abstellcns der Transmission, oder während der Ruhestunden, sowie morgens vor Beginn der Arbeit, jedoch nur dann, wenn der Turbinen- oder Dampfmaschinen wärter hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist. Art. 7. Der Turbinen- und Dampfmaschinen-Wärter darf in einem solchen Falle seine Motoren und mittelst der selben die Transmission nur dann in Gang setzen, wenn ihm hierzu von der betreffenden Stelle aus das Zeichen gegeben wurde, und nachdem er dasselbe beantwortet hat. Art. 8. Das Ein- und Ausrücken der Saal-Trans missionen darf nur von den eigens hierzu angestellten Personen vorgenommen werden. Jedem Anderen ist die Berührung der Auslösungen unbedingt verboten. Verordnung betreffend das Reinigen der Transmissionen Ausgestellt von der Gesellschaft zur Verhütung von Unfällen an Maschinen in Mülhausen i. Elsass. Art. 1. Es ist ausdrücklich verboten, während die Trans mission im Gange ist, sich derselben mit Abfall oder Lumpen in der Hand zu nähern, um sie zu reinigen.