Betriebsvorschriften. Ebenso wie durch besondere Schutzvorrichtungen lässt sich auch durch geeignete Betriebsvorschriften der Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit aus führen. Dabei ist ganz besonders darauf zu sehen, dass die Betriebsvorschriften nicht nur erlassen, sondern auch streng befolgt werden, denn nur dann können sie Nutzen stiften. Der Kleidung der Arbeiter ist besondere Aufmerksam keit zu widmen, da durch weite, bauschige usw. Kleidung schon mancher Unfall entstanden. Es empfiehlt sich deshalb, den in Fig. 11, Tafel 9, dargestellten Normalanzug bei allen Arbeitern einzuführen. Derselbe ist aus guten Baumwollstoff angefertigt, er muss gut anliegend sein, Hosenträger und Zugschnüre sind zu vermeiden, dagegen empfieht es sich, einen breiten Zeuggurt dazu zu tragen; dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das Ende des Gurtes nicht herabhängt, sonst könnte durch Erfasstwerden desselben, ebensogut ein Unfall entstehen, wie beim Gebrauch von Hosenträgern und Zug schnüren. Die Betriebsvorschriften, welche erlassen werden, müssen, nicht allein in den Mühlräumen ausgehängt, sondern auch von dem Arbeiter unterschrieben werden, wenn sie rechtsver bindlich sein sollen. Dem Gange des Buches folgend, reihen sich hier die Betriebsvorschriften für Heizer, Maschinenwärter, zur Verhütung von Unfällen an Transmissionen, für Warenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen, sowie Fabrik- und Mühlenord nungen an.