185 welche das Auge gefährden, ist auf Grund des 8 120 der Reichsgcwerbeordnung der Gewerbeunternehmer verpflichtet, den Arbeitern Schutzbrillen zu liefern. Wird diese Vorsichts maßregel versäumt, so ist der Unternehmer für jeden Schaden durch eine beim Fabrikbetrieb verursachte Augenverletzung haftbar (Entscheidung des Reichsgerichts vom 3. November 1882). Da es nun keinem Zweifel unterliegen kann, dass das Schärfen der Mühlsteine zu den Arbeiten gehört, welche die Augen gefährden, so kann auf Grund der vorstehend mitgeteilten Entscheidung des Reichsgerichts die Verwendung von Schutzbrillen beim Steinschärfen im eigentsten Interesse der Besitzer, wollen sie nicht sowol zivil- wie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, dringend geboten. Das Aufheben der Mühlsteine zum Zwecke des Schärfens usw. erfolgt zwar in den meisten Mühlen mittelst Stein- krahn oder Steinwagen, doch trifft man auch noch Etablisse ments, welche sich dazu des Brecheisens, Walzen und Keile bedienen. Dieses letztere Verfahren führt gar zu leicht zu Quetschungen und Verletzungen der Arbeiter und sollte, da die Steinkrahne sehr billig sind, nirgends mehr angewandt werden. Die bis 750 KZ und mehr schweren Mühlsteine sind mittelst Steinkrahn sehr leicht abzuheben, während das Abheben derselben mittelst Brecheisen usw. eine sehr schwere Arbeit ist, sodass schon aus diesem Grunde nirgends der Steinkrahn fehlen sollte, ganz abgesehen von den leichtmög lichen Beschädigungen der Steine selbst, beim Aufheben mit telst des Brecheisens. In vielen Mühlen finden sich die Mahlgangsgossen (Trichter) in bedeutender Größe ausgeführt, so dass sie von dem Steinboden bis zu der darüber befindlichen Etage hinauf reichen, ebenso finden sich die Abfalltrichter für in dem darunter liegendem Stockwerke abzusackendes Mehl in gleicher Höhe mit dem Fußboden (Fig. 13 u. 14 auf Tafel 7) und bieten dadurch, dass sie von beträchtlicher Weite, vielfach Veranlassung zu