179 bewahrt und so die Federn gespannt erhalten bleiben. Der Bügel in dient gleichzeitig dazu, dass der etwa schwer be ladene Fahrstuhl die Klinken nicht höher als in wagrechte Stellung zu ziehen vermag. Den Verschluss der Fahrstuhlöffnungen mittelst Thüren, wobei die Inbetriebsetzung des Fahrstuhles abhängig von dem regelrechten Verschluss der Thüren, erreicht Martin wie folgt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im König reich Sachsen ist es notwendig bei Einrichtung von Fahr stühlen den Betrieb derselben in der Weise herzustellen, dass es unmöglich sein soll, den Fahrstuhl früher in Bewegung treten zu lassen, bevor nicht die die Fahrstuhlöffnungen ab schließenden Thüren regelrecht verschlossen sind. Diese Ver ordnung, welche allerdings absolute Sicherheit bietet, wird, wenn solche dem Wortlaut nach interpretirt wird, durch die bisher ausgeführten Patent-Sicherheitsverschlüsse nicht erreicht obwol es keinem Zweifel unterliegt, dass namentlich Martins selbstthätige Thürverschlüsse genau dieselbe Sicherheit gewähren, trotzdem dieselben erst beim Entfernen des Fahrstuhls aus der Etage sich selbstthätig schließen. Die absolute Sicherheit resultirt dabei aus dem Umstande, dass der Fahrstuhl sich nicht entfernen kann, wenn der Verschlussmechanismus nicht in Ordnung, er müsste denn zunächst den ganzen Mechanismus zerstören. Nachfolgend beschriebene Sicherheitsvorrichtung soll der angezogenen gesetzlichen Verordnung jedoch volles Genügen geben. Analog der Darstellung der früheren Konstruktion lässt sich die vorliegende zergliedern in: L., einen Mechanismus, um den Verschluss der Oeff- nungen zu bewirken, bestehend in einer einfachen vollen oder durchbrochenen Thür in Angeln drehbar, beweglich, eventuell einer gleichen Doppelthür, wobei jedoch beide Thürflügel gleichzeitig durch ein konisches Rädervorgeleg " o geöffnet und geschlossen werden können. L, einen Mechanismus, um die Sperrung resp. Fest- 12*