10 körperung, die praktische Ausführung, dieses Gedankens. Wie jedes Ding, so hat auch dieser Grundsatz eine längere Ent wickelung hinter sich. Die Betriebe, in denen Umtriebsmaschinen Verwendung fanden, entwickelten sich, ohne durch gesetzliche Bestimmungen (abgesehen von der Konzession) behindert zu sein. Sie schufen ihre innere Einrichtung nach dem jeweiligen Stande der Technik und keiner fragte darnach ob diese Einrichtungen Gefahren für die Beschäftigten in sich enthielten oder nicht. Erst nach und nach kam man zu der Einsicht, dass diese Gefahren sich zum teil vermeiden lassen, und man legte dem Betriebsunter nehmer die Verpflichtung auf Einrichtungen zu treffen, welche zur thunlichsten Sicherung gegen Gefahren für Leben und Ge sundheit der Arbeiter notwendig sind. Bald erwies sich auch diese Linie, als zu eng gezogen und man schritt in Deutschland zum Erlass des sogen. Haftpflichtgesetzes, welches dem Unter nehmer zur Entschädigung verpflichtete, wenn der Unfall durch seine oder seiner Beauftragten Verschuldung entstanden war. Diese Frage der Verschuldung war die Achillesferse des Gesetzes, welches nicht die Wirkung hervorbrachte, welche allerseits von dem Gesetze erwartet worden war. Erst in dem jüngst erlassenen Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist der Grundsatz, dass jeder Betrieb die mit ihm ver bundenen notwendigen Gefahren zu tragen haben, derart zum Ausdruck gelangt, dass zu erhoffen steht, er werde den Bedürfnissen des Rechtes und der Billigkeit genügen. Wie schon oben erwähnt begann die Gesetzgebung auf diesem Gebiete damit, dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, die Einrichtungen zu treffen, welche zu thun- lichster Sicherung gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind. Auch in den folgenden Gesetzen bleibt diese Verpflichtung aufrecht erhalten und fußen dieselben auf ihr, und zwar mit vollstem Recht, denn wichtiger als die Entschädigung eines von einem Unfall Be-