Einleitung. Die Verpflichtung, dass die Gefahren, welche der maschi nelle Betrieb für die in ihm Beschäftigten mit sich bringt, auch ausschließlich von diesem Betriebe getragen werden, scheint eine so logische Forderung des natürlichen Rechtes zu sein, dass man sich wundern muss, dass dieser Grundsatz erst verhältnismäßig spät in die Gesetzgebung der einzelnen Länder Eingang gefunden hat. Es scheint nur zu natürlich, dass die Gefahr, welche ein Betrieb in sich schließt, auch von diesem allein zu tragen ist, und doch hat dieser Satz lange Zeit gebraucht, ehe er in das Rechtsbewusstsein des Volkes überging. Wer ein Unternehmen begründet, welches Gefahren in sich schließt, der muss gleichzeitig diese Gefahren in seiner Kalkulation mit berücksichtigen, der muss im Stande sein, den Schaden, der durch sein Unternehmen entsteht zu tragen. Leidet durch ein Unternehmen ein Arbeiter Schaden an seiner Gesundheit, oder wird er getötet, so muss das Unternehmen in der Lage sein, ihn oder seine Hinterlassenen, so zu stellen, dass er wenigstens gegen materielle Sorgen geschützt ist, dass nicht zu den körperlichen Schaden, den er erlitten, und infolge der dadurch hervorgerufenen geringeren oder gänzlich ge schwundenen Erwerbsfähigkeit, die Not, das Gespenst des Hungers, tritt. Dieser Gedanke spricht sich in der neuesten Gesetzgebung des deutschen Reichs und Oesterreichs aus. Die sogen. Unfallversicherungsgesetze sind nichts, als die Ver-