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LV6 giebt (durch die oben schon mitgetheilte Stelle) zu verstehen, dass man auf die Wahlen zu selbigem ein- zuwirken (wie bei der vorherigen Ständeversammlung, welcher der Staatsgrundgesez-Entwurf „zur freien Berathung" vorgelegen hat, allerdings geschehen war) diesmal nicht für nöthig gehalten habe — ein Biss chen polizeiliche Aussicht ausgenommen, ohne die es ja doch einmal nicht gehe — beklagt sodann, dass das Volk wachsam gewesen und gerade so gewählt habe, wie es gewählt hat, (was ungefähr so ausgedrükt wird: man habe bald gemerkt, „dass die verderbliche Geschäftigkeit der Widersacher Unserer Regierung aber mals am Werke sei, dass der nach und nach besserer Ueberzeugung weichende Wahn gekränkter Rechte Un serer Unterthanen wieder angefacht", dass „Saamen des Mistrauens" ausgestreut und gesucht worden sei, die Deputirtenwahlen von solchen Männern abzuwen den, „deren getreue und pflichtmäsige Anhänglichkeil an den bestehenden Rechtszustand man vo- raussezen durfte") und beschreibt sodann die Kammer selbst also. Etwa 36 Abgeordnete wären brave, der Regierung ergebene, Leute gewesen; etwa 12 hätten sich als „früher einer der Regierung feindlichen Partei kund gegeben, deren ganzes Bestreben dahin gegangen sei, den erledigten Verfassungsstreit zum Ver derben des Landes von Neuem in's Leben zu ru fen"; die übrigen 30 aber endlich hätten aus unstu- dirten und daher unerfahrenen Bauern bestanden, die den Führern „willenlos anheimgefallen", die „zu rein mechanischen Werkzeuge» der gefährlichsten und rük- sichtslosesten Despotie, nämlich der der heutigen so genannten liberalen Partei herabgesunken" wären, „einer Partei, die kein öffentliches, noch Privatrecht achtet, der jedes Mittel willkommen ist, wenn es gilt, auf Kosten der Regierungen oder der Unterthanen ihren staatsgefährllchen Lehren Opfer darzubrin gen." (Ihr Leute, nehmt Euch vor den Liberalen in Acht!) Die Kammer habe ihren „Charakter feindseliger Gesinnung" bald gezeigt, und zwar schon durch die Präsidentenwahl. Von den drei Kandidaten habe Einer unter der vorigen Regierung sich unablässig für eine leidliche Konstituzion bemüht ober „die untheil- bare landesherrliche Gewalt unter ein Mitregiment der Stände zu beugen;" der Andere habe im Jahre 1833 (bei der Berathung der aufgehobenen Verfas sung) gesagt: er habe nie» ein Staatsgrundgesez ge wollt, das auf dem bestehenden Rechte beruhen solle; der dritte sei von der Regierung als Schazrath für unzulässig erklärt worden. So sei es denn nun auch fortgegangen. In die gemeinschaftliche Finanzkommifsion der ersten und zweiten Kammer wären von der Lezteren die Männer von der „achlungswerthcn und verdienstlichen Min derzahl" nicht mir gewählt worden, obgleich es Leute „von bekannten und erprobten fiinanziellcn Kenntnis sen" gewesen, dagegen habe man dazu Mitglieder er nannt, „von denen nur das gewiss gewesen, dass ih ¬ nen alle Erfahrungen in landständischer Behandlung der Finanzen ermangelte", — die zweite Kammer habe nichts vorwärts gebracht, habe namentlich die „Aufforderung, zu einem Ausschreiben Behufs der Erhebung der Steuern ohne sernern Aufschub beizu- siimmen", nicht Gnüge geleistet, obwol die erste Kam mer (in ihrer „ernsten, ruhigen, dem Wohle des Va terlandes entsprechenden Haltung") diesen Antrag so fort bejaht habe,— die „an sich unbedeutende" Mehr heit der zweiten Kammer habe nur „das Gute zu hemmen und die Landeskaffen mit unnüzen Reiseko sten und Diäten zu belästigen vermocht", — es sei zulezt mit 43 gegen 35 Stimmen sogar der Beschluss gefasst worden: „Stände können es nicht verhehlen, dass nach den, bei Berathung der Addresse auf die Thronrede in zweiter Kammer bezeugten Zweifeln des Landes über die Kompetenz der gegenwärtigen Stän deversammlung, ihre Mitwirkung zur Gesezgebung schwerlich eintreten werde, wenn nicht Stände zuvor darüber Gewissheit erlangt haben werden, dass aus der Thätigkeit der Stande ein Anerkenntnis der Wirk samkeit des Landesverfassungs-Gesezes vom 16. August nicht gefolgert und der Berfassungsfrage dadurch nicht solle präjudizirt werden." — „Einseitiges, kekes und grundloses Absprechen über die Gränzen Unserer Re gierungsgewalt war an der Tagesordnung." „Also war der Ablauf des Finanzjahres herange- kommen, und mit diesem eine thatsächliche ständische Verweigerung des Staatsbedarfs, wenn gleich nur wenigen Mitgliedern der zweiten Kammer herbeige- sührt. — Es lag Uns daher ob, den Lezteren durch die verfassungsmässige Maasregel zu sichern. Dieser aber muffte nach Maasgabe des tz. 155. des Landes verfassungs-Gesezes die Auflösung der Stände-Ver sammlung vorausgehen." — Aber auch davon abge sehen, habe die Auflösung der Kammern erfolgen, der Leztern „ein Ziel gesczt" werden müssen, „da in zwei ter Kammer es den Führern der Mehrheit gelungen war, die Verhandlungen zu einem nuzlosen Spiele herabzuwürdigen", obschon man — wie es weiter oben heisst — hätte erwarten mögen, „dass der irregeleitete Theil der zeiten Kammer, Statt theoretischen Rechts verdrehungen Gehör zu geben, der altgewohnten treuen Anhänglichkeit an das königl. Haus und des wahren Wohles ihrer Mitbürger eingedenk, das Vertrauen auf die Richtigkeit Unserer Rechtsansichten und auf Unsere allerhöch ste landesvätcrliche 'Gesinnung ganz vor zugsweise unerschütterlich festgehalten hätte" — „Un sere bisherigen Negierungshandlungcn, Unser landes väterliches Bestreben, die auf dem Landmanne ruhen den Lasten zu mindern, die Beseitigung des Häus- lings-Schuzgeldes, die Aufhebung der Chauffeedienste, waren Thatsachen, wohl dazu geeignet,, im dankbaren Gemüthe den Worten der Verführung die Kraft zu entziehen." — Uebrigcns wird gerügt, dass die Mehrheit der zweiten Kammer der neuen Konstituzion von 1840