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A-orker Wochenblatt. MLttheiluugen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Sechster Jahrgang. PreiL für den Jahrgang bei Bestellung von der Post St Ncugroschen, bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit 1S Ncugroschen. 50. Erscheint jede Mittwoche. 15. Dk)br. 1841. Geschichtlicher NukbUK auf die Hannover'schc Vrrfassungsfrage. (Fortsezung.) Die Proklamazion vom 14. Juli 1841. — durch welche die Auflösung der vorigen Hannover'schen Ständeversammlung erfolgte, oder vielmehr durch welche jene Auflösung nachträglich gerechtfertigt wer den sollte — beginnt mit der bekannten Unfähigkeits- erklärung und sagt, dass die Auflösung der Stände versammlung erfolgt sei, „weil die Mehrheit der zweiten Kammer durch ihr zeitheriges Verhalten sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichte» als un- fähig bezeigt" habe. Hierauf wird nun in die Ge schichte des Hannover'schen Verfassungsstreites zurük- gegangen und bemerkt, es sei „unerschütterliche Ueber- zeugung" des Kabinetts, dass eine „bundekgesezmä- sige" Abänderung der landständischen Verfassung von l8l9 im Jahre 1833 nicht Statt gefunden und dass also bei dem lezten Regierungsantritte bloß die Ver fassung von 1819 gegolten und unter dem Schuze des 56. Artikels der Wiener Schlussakte gestände» habe. Eine landständische Verfassung solle nach Art. 13. der teutschen Buudcsakte in jedem reutschen Bundesstaate bestehen. Aber die Einführung einer geschriebenen Landesverfassung sei nicht Vorschrift der Bundesgesezgebuug, „auch" — heisst es dabei — „haben wir wiederholt die Ansicht zu erkennen gege ben, dass dergleichen Verfassungen nicht unter allen Umständen Bedürfnis der Staaten sind, ja dass deren Errichtung mä«che Bedenken entge genstehen." Dennoch habe man wegen der beson deren (?) Verhältnisse des Königreichs und weil es der Wnnsch der „Unterthanen" gewesen, einen Ver fassungsentwurf („zur freien Berathung") vorgelegt, aus welchem denn auch das neue Staatsgrundgescz hervorgegangen sei. Dieses sei „ohne Mangel der „Form und keiner rechtlichen Anfechtung blosgestellt", denn es sei „aus freiem Ucbereinkvmmen zwischen „Herrn und Ständen" hervorgegangen, und wenn auch eine Anzahl wahlberechtigter Korporazionen keine Deputaten zu jener Ständeversammlung geschikt hät ten — «S fehlten damals bekanntlich sehr viele, — so sei daS nur um ihrer selbst willen zu beklagen, aber der Gültigkeit der neuen Verfassung, die Setten der Stände mit «redlicher Absicht, mit ernstem Stre ben und mit gewissenhafter Beachtung aller wirklich bestehenden Rechte" berathen worden sei, thue das Zweifelsohne ganz und gar keinen Eintrag. — Nach dem nun noch die Vorzüge und Wohlthaten der neuen Verfassung einzeln aufgezählt worden sind, wird sich über den Fortbestand der lezteren verbreitet, was mit folgenden Worten geschieht: „Die Dauer und Unver- lezlichkrit des Verfaffungs-GesezeS ist für die Zukunft gesichert: durch die Grundlage des alten Rechtes der Krone und der Landstände, auf der sie beruht, durch die Grundprinzip! der Gesezgebung des teutschen Bundes, denen ihr Inhalt in allen Punkten gemäs ist, durch den Bundesbeschlufs vom 5. Sept. 1839, durch Unser Königliches Wort, durch die Zustimmung Sr. kgl. Hoh. des Kronprinzen, Unseres vielgeliebten Herrn Sohnes, durch das vertragsmässig erklärte voll ständige Einverständnis der Stande Unseres König reiches, durch das in dem tz. 181. des Versa ssungsge- sezes selbst der allgemeinen StäMeversammlung und in deren Abwesenheit dem Schaz-Kollegio verliehene Recht zur Anrufung des teutschen Bundes. — So lange es der göttlichen Vorsehung gefällt, Uns das Leben zu erhalten, werden Wir niemals den mindesten Zweifel gegen den Rechtsbestand dieser Verfassung weder in der Form noch im Wesen dulden. — Unser vielgeliebter Herr Sohn, des Kronprinzen königliche Hoheit und Liebden, hat für Seine Zukunft diesen entschiedenen Willen in der ersten Kammer der Stän deversammlung laut und deutlich ausgesprochen." Die Verfassung ist also nunmehr fertig und besteht, und cs ist „Uns solchergestalt unter dem Beistände der göttlichen Vorsehung gelungen, den Rechtszu- iand Unseres Königreichs für jezt und für ferne Jahre festzustellen." Im zweiten Hauptabschnitte folgt hierauf die Ge schichte deS vorigen (aufgelösten) Landtags selbst. Man