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128 Beweis daraus zu entnehmen kaum im Stande sein. Denn nicht gerechnet, daß der von ihm vorgerechnete Ueberschuß nicht das Fazit lauter wirklicher, in der Rech nung aufgeführter, Ertrage ist, sondern zum Theil erst künstlich — durch Hipothesen und Schlußfolgerungen — gesunden werden muß, so kann daS Ergcbniß eines einzigen Jahres, wenn in selbigem auch ein Ueberschuß vorkommen sollte, um so weniger als Beweißdokument angezogen werden, als sich die Möglichkeit denket läßt, daß sich darin die Einnahmen einmal zufällig erhöht und die Ausgaben vorübergehend vermindert haben. Das letzte Jahr vor der wirklichen Abtretung ber Ge richtsbarkeit aber ist am allerwenigsten geeignet, den AuSschlag zu geben, weil unmittelbar vor der in Aus sicht stehenden Veränderung nicht allein dasjenige, was einen Kostenertrag gewährt, vorzugsweise erpedirt, son dern auch bei Eintreibung der Kosten selbst häufig ein beschleunigteres Verfahren in Anwendung gebracht zu werden pflegt. Gehen wir auf das Rechnungserempel des „aus wärtigen Lesers" aber etwas näher ein, so läßt sich über den Ansatz der Einnahme weiter etwas nicht sagen. Dagegen ist die Ausgabe jeden Falls unrichtig in An satz gebracht. Denn erstens braucht der Betrag an in Wegfall gekommenen Dienstgehalten (bei welchen der Gegner sagt: 1839 ist 1838 thlr. 18 ggr. gebraucht worden, 1^40 nach Aufhebung des Stadtgerichts nur 1216 thlr. 14 ggr. 9 pf., der Mehraufwand kommt folg lich auf das Stadtgericht) nicht ganz allein diesem Letzteren zugerechnet zu werden; diese Abminderung kann auch noch andere Ursachen haben, und hat sie gehabt, die aufgerechnete Summe von 842 thlr. 3 ggr. 3 ps. kommt also nicht aus Rechnung des Stadtgerichts. Zwei tens möchte es nicht hinlänglich gerechtfertigt werden können, daß die Differenz in VU, 4 (Zeitungsaufwand und für das Gesetz - und Verordnungsblatt) und der Ansatz in VIII, 4 der Ausgabe (Fuhrlohn und Aus lösung bei auswärtigen Erpedizionen) dem Stadtgericht ganz zugerechnct werden sollen, da eigentlich beiderlei Aufwand demselben gar nichts angeht. Doch aus diese Fehler wird nur aufmerksam gemacht, weil sie darthun, daß der Verfasser überhaupt nicht richtig gerechnet hat, denn sie vermehren die Ausgabe, vermindern den Ueber schuß und sind also eigentlich zu unserem Nachtheil. Dagegen müssen wir aber für unseren Beweis in Anrechnung bringen, was VII, 3 der Ausgabe (Mieth- zins), ferner in der Anmerkung zu l, 13 der Einnahme (Holzdeputate und Heitzung der Erpedizionen) und end lich in VIII, 6. (Fuhrlohn beim Anfahren des Depu tatholzes) aufgesührt, von unserem Gegner aber ganz übersehen worden ist und doch gleichwol das Fazit gar sehr zu unserem Vortheil stellt. Geht schon hieraus allenthalben hervor, daß unseres Gegners Rechnung und folglich auch seine Beweisfüh rung nicht richtig ist, so zeigt sich dieß noch mehr, wenn man, wie doch jedenfalls geschehen muß, nicht ein ein ziges Jahr zum Maaßstabe nimmt, sondern das Resul tat des Durchschnitts zu gewinnen sich bemüht. Auf die ersten 4^ Jahre nach Einführung des Stadtgerichts (vom Monat Juli 1833 bis Ende 1837) eristirt hier ¬ über eine vollständige und genaue Berechnung, weil sie bei den Verhandlungen über die Abtretung der Gerichts barkeit mit als Unterlage gedient hat. Auf die letzten beiden Jahre (1838 und 1839) wollen wir wenigstens annäherungs - und ergänzungsweise Rücksicht nehmen. Nach der Uebersicht nur auf die Jahre 1^33 bis 1837 ergiebt sich ein durchschnittliches Einkommen von jährlich 994 thlr. 14 ggr. 2 pf. Besser stellt sich dieß allerdings, wenn man die letzten beiden Jahre hinzu nimmt, weil das allerletzte das allerergiebigste gewesen ist. Aus dem Gesammlertrage aller 6^ Jahre resultirt ein alljährliches Durchschnittsquantum von 1041 thlr. 3 ggr. 2 pf. Die Ausgabe dagegen betrug in den ersten 4^- Jah ren durchschnittlich 1049 thlr. 8 ggr. 8 pf., während sie, wenn man auf etwaige Differenzen hinsichtlich der Gehalte, die natürlich nur unbedeutend sein könnten, keine Rücksicht nimmt, bei der Zusammenrechnung aller 6^- Jahre auf 1063 thlr. 4 ggr. 3 ps. steigt. Es ist also kein Ueberschuß, sondern sogar ein De fizit von 8 thlr. 5 ggr. 6 ps. vorhanden. Allein dieß ist noch gar nicht das eigentliche Resultat unserer Erör terungen. Denn zu geschweigen, daß, wie schon be merkt, an diesem für den Beweis unseres Gegners bei nahe noch vortheilhaften Abschlusse lediglich das ergie bige Schlußjahr Schuld ist, das gar nicht als Regel und Anhalt dienen kann, so muß auch noch darauf aufmerksam gemacht werden, daß in der Einnahme vom Sportelcrtrage des Stadtgerichts auch die Lehngelder mit begriffen waren, die in den ersten 4L Jahren 141 thlr. 17 ggr. 4 ps. betragen haben, von den letzten bei den Jahren aber in diesem Augenblicke nicht angegeben werden können. Da diese der Stadtkaffe auch nach Ab tretung der Gerichtsbarkeit verbleiben, so müssen sie daS Defizit jeden Falls noch erhöhen (bei der Abtretung stellte sich solches aus 89 thlr. 7 ggr. 4 pf. für jedes Durchschnittsjahr heraus). Auch darf endlich nicht über sehen werden, daß in der obigen Uebersicht die Gehalte nur mit 619 thlr. 10 ggr. 2 pf. durchschnittlich in Aus rechnung gebracht sind, obgleich der jährliche Etat zu letzt aus 6:34 thlr. 16 ggr. quantisizirt war. Nach diesen Zusammenstellungen dürfte sich denn unser „auswärtiger Leser" wol bescheiden, daß der von ihm berechnete Ueberschuß in der Wirklichkeit nicht vor handen gewesen ist. Berücksichtigt man nun dazu noch, daß der Gehaltsetat, wie er für das hiesige Stadtge richt ausgestellt war, wenn die Abtretung nicht erfolgt wäre, höchst wahrscheinlich beträchtlich hätte erhöht wer den müssen, da derselbe darauf berechnet war, daß das Stadtrichter - mit dem Bürgermeisteramte vereinigt blie be, diese Vereinigung aber bereits ausgekündigt war; so leuchtet zur Gnüge ein, daß hier nur Zuschuß aus der Stadtkaffe, nicht Ueberschuß für dieselbe von dem ferneren Besitze der Gerichtsbarkeit zu erwarten war. Dieß bildet auch eigentlich die Regel. Denn wenn auch einzelne Stadtgerichte vorkommen, die noch einen Er trag gewähren, wie z. B. in unserer nächsten Nachbar schaft, so beruht diese Ausnahme doch gewöhnlich auf eigenthümlichen örtlichen Verhältnissen und kann keinen Maaßstab im Großen abgeben.