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parier Wochen-^,, über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Sech st er Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 21 Neugroschen, bei Beziehung de« Blatte« durch Bottngtltgenhtik 15 Neugroschen. . »3^ 39. Erscheint jeden Donnerstag. 30. 184^ Bekanntmachung, den ausschließlichen Gebrauch der Derimal-Groschen- und Pfennig-Rechnung betreffend. Der Vierzehnthalerfuß, mit der Theilung des Thalers in 30 Neugroschcn und des Neugroschens in ^0 Pfennige, be steht bereits seit dem 1. Januar dieses Jahres als gesetzlicher Münz- und Rechnungsfuß hiesiger Lande und ist bei den Wtaar - und öffentlichen Behörden in Anwendung gekommen. Auch ist durch Ausprägung von namhaften Betragen an hmven, ganzen und doppelten Neugroschen, ingleichen Aweipfennigstücken, und durch deren Verbreitung durch die königlichen Kassen, dem Verkehr ein ansehnlicher Vorrath neuer Scheidemünze dargeboten worden und es wird noch ferner mit Beschaffung der dem gemeinen Verkehr dienlichen Menge an neuer decimaler Scheidemünze fortgefahren werden. Zugleich ist für thunliche Verminderung der alten duodccimalen Silberscheidemünze Sorge getragen worden. Demohngeachtct ist vielfach wahrzunehmen gewesen, daß der landesgcsetzlichen Münzrechnung nach 30 Neugroschen zu 10 Pfennigen auf den Thaler keineswegs durch gehends im Verkehr hiesiger Lande nachgegangen, vielmehr noch vielfach nach der duodecimalen Wcrthscintheilnng des ThalerS in 24 alte Groschen ü 12 Pfennige gerechnet wird. Da nun durch derartige Willkührlichkeiten zu Störungen, Verkürzungen oder Bevortheilungen Anlaß gegeben und die wohlthätige Absicht des Gesetzes nicht erfüllt wird, daher denselben nicht länger nachgeschen werden mag, so findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, nicht nur alle Behörden und öffentliche Beamt, auf die genaueste Erfüllung der durch tz. 1 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1840, (Gesetz- und Verordnungsblatt pax. 183) ertheilten Vorschrift, inso weit derselben hie und da noch nicht entsprochen worden sein sollte, hinzuweisen, sondern auch die bestimmte Erwartung aus- zuspcechen, daß die gesetzliche Münzrechnungsweise nunmehr allgemein in Aufnahme und Anwendung kommen werde, zu gleich aber auch hiermit bekannt zu machen, daß die fernere Rechnung nach alten Groschen und Pfennigen demnächst und soweit nöthig unter Androhung entsprechender Ordnungsstrafen untersagt werden wird. Der gegenwärtigen Bekanntmachung ist durch deren Abdruck in den Kreis - und Lokalblättern und durch öffentlichen Anschlag thunlichste Verbreitung zu verschaffen. Dresden, den 14. Scptbr. 1841. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Demuth, 8. Ueber Preßfreiheit ). Mit Bezug auf die Schrift von Friedrich von Gentz über Preßfreiheit. Von vr. H. B. O. Durch diese Prozeßart wird zugleich das Aufsehen vermieden und das Verbrechen fürchterlicher und ent ehrender dargestellt. Nur für wenige, dem Hochverrath sehr nahe kommende Verbrechen (i-iots patter!«.-» et U- kel»,) hat das alte Englische Recht dieses Verfahren angenommen. Für solche, welche speziell die Regierung zu untergraben streben, war eine noch rapidere und, weniger förmliche Information, die nicht «x oMcio, eingesetzt. ') Siche No. 34, 35, 36 u.f37. Das Alles solgt in des Engländers vl-clcstoue Schilderung weit consequenter eines aus dem andern, als in der des Hrn. v. G. — Daß der Generalanwalt die Klage eröffnen und auf geben kann, wenn er will, gehört zu den allgemeinsten und anerkanntesten Prinzipien des Anklageprozesses, aber im Interesse seiner Stellung liegt Beschleunigung und genaue Durchführung. Wo er also die Sache aufgibt würde er sie schwerlich gewonnen haben. Ganz will- kührlich werden siscalische Informationen gewiß nicht eingeleitet, da, nach einem neueren, zum Gesetze erho benen, Parlamentsbeschluß der Kronanwalt keine Infor mation mehr ohne ausdrückliche Erlaubniß des Oom-t of Xin^bend», des obersten Gerichtshofs, anstellen darf und jeder Kläger nicht nur eine Kaution von Zwanzig