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Nr. 206. Beilage zum Hohenftein-Ernstthaler Tageblatt. Sonnabend, den 4. September. 1SSO. Amtlicher leit 8 2. finden, 6) o) cl) 4912 1) die die Waffen zu Gewalitätig.'ciieu gegen Personen im Besitz oder Gewaltsam von Privatpersonen i - r^.^um Besitz ci vcsiud-ichcn Niilttärwassen I .. dis v olme Rücksicht a) un Falle des 8 dei mildernden Unisläudm Gcfürügnis-, Jahren, gesetzten Fristen angemeldet oder adgeliesert Sämtliche kosten des Entwaffnungsveriah- reu sowie di.- Nuswendirngen für die auf Grund Waj- Für Wa,en ist Entschädigung 8 17- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner z u Be u n der den n) 1«) e) wird 'Als Der auch der, in dessen Wohnungsgebäude, au dessen Grund und Boden oder Schiss E r st e A u s s ü h r u n g s b e st i m m u n g dem Gesetz über dic E n t w a f s- ng der B e v ö l k e r u n g v o m Ver- 1921 den, ihm dem Der sen als c) Armeerevolver, l) Gcwehrgranatcn, Wurf- und Handgrana len eder Ausfüftrnug. wer- von als Geldstrafe dis zu zehntausend Mari. In schweren Fällen ist statt Gefängnisstrafe aus Zuchthaus dis zu süns Iabren zu erkennen. Ist die Tat nachweislich begangen, damit lei- Ee- An- stimnrungen über Quack ierleistungen und Natu ralleistungen für die Sicherheitspolizei und an dere vcn ihm herangezogene Hilfskräfte zu er lassen sowie Belohnungen für Mitteilungen, die der Er assung von Militärwagen förderlich sind, und Entschädigungen für adgeliefere Waffen zu bewilligen. Folge zu leisten. Lon Anordnungen, die an : Nachgeordnete Behörden der Länder ergehen, ist den vorgesetzten Dienststellen dieser Behörden Mit- digkeit dem Neichskommissar Rechtshilfe zu sten. Die Vorschriften des 18. Titels des richtsverftissuwg?gesetzcs linden entspreck-end« Wendung. aut die Zahl, ft; im Falle des 8 1 >1 bis t bei einer'An zahl von tO Stück und darüber, a) im Falle des tz 3, someu es sich bei Ge schützen und Minenwersern um minde stens 20 Schutz und bei Haudieuerwasfen um mindestens 500 Patronen handeln Die Anmeldung im Falte des Abs t bar oder Sachen verwendet werden Gefängnisstrafe Zmbmaussirafc dieses Gesetzcs zu zahlenden Entschädigungen und Belohnungen trägt das Reich. bestrast, 1. wer nach Ablauf der gemätz 8 1 die ses Gesetzes festzusetzeckden Frist Militär- wassen unbefugt in Gewahrsam hat oder der ihm gemäß H 1 obliegenden Anmeldepskcbi nicht nachgekommm ist. Als Inhaber des Gewahrsams eilt Allen Personen, welche die in ihrem Gewahr sam befindlichen Militärwaffen innerhalb der von, Reichskommissar festgesetzten Frist abliefern oder welche die gemätz tz 1 Abs. 2 erforderliche Anmeldung- innerhalb dieser Frist erstatten, wird Straffreiheit wegen unbefugter Arreignung sowie wegen Zuwiderhandlung gegen die über Anmel dung oder Ablieferung von Wassen und Muni tion bisher erlassenen Lorschliften gewährt. So weit Straffreiheit gewährt wird, werden die ver. hängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingtzleitet. Wer von Massen- oder Munitionslagern, für die eine Ablieferungspflicht besteht, Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglich einer der vom Reichs.ommissar für die Ablieferung bestimmten Steilen Anzeige zu erstatten. Als Wafsenlager gelten: icilung zu machen. Die Gerichte haben innerhalo ihrer Zustän- 8 die Ablieferung neuzeitliche Geschütze sowie Miueüwerfer und Vorrichtungen, die zum Werfen von Sprengkörpern oder Gasbomben bestimmt sind, aller Art, Grana.werfer, Flammenwerfer, Gcwehr- granatenwurfbecher, Maschinengewehre jeden Systems und Maschinenpistolen, Miliiärgewehre, Kara üner, Tan'gewehre, soweit für siu als Munition ein Voll kern oder Mantelgeschoß aus Hartmetall oder ein Lprenggcschotz verwendet wird, Die Militärwagen, wesentliche Teile von MUi- .ürwasfen und die Munition vcn Militärwagen sind vorbehaltlich der Bestimmung im 4 Abs. 1 in der Zeit vom 15. September bis zum 1. November 1920 einschließlich an die im 6 be zeichneten Stellen abzuliesern. Die Aolieferungspflicht erstreckt sich auch auf solche Personm, die au Grund eines Waffen scheins MiA-ärwasfen, abceänderte Militärwassen oder wesentliche Teile von diesen im Besitz oder Gewahrsam baden. Für einzeln liegende Gehöfte und Gemeinden sind vcr ihrer Entwaffnung die zu ihrem Schutz er orderlichen Maßnahmen zu treffen. Non der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Benns verlebens Beamlenlchajft befreit. 8 6 Die Attieferung kann bei jeder Ortsbehörde erfolgen, soweit nicht der Reichskommissar oder die Landes-(Bezirks-) Kommissare anderweitige Anordnung treffen. Die abgelieferten Waffen find unverzüglich zum Gebrauch untauglich zu machen und an die vom Reichskommissar bestimmten Stellen abzu ubren. Als Munilicn für Militärwassen sind anzu- leben: Sprengkörper, Zünder, Sprengkapseln jeder Ausführung sowie jede für die im § 1 ausgeführte Waffe bestimmte Munition. 8 4. Sämtlche Vereinigungen, die selost oder derer» Mitglieder in dieser Eigenschaft Militärwaffe« oder Munition im Besitz oder Gewahrsam haben, müssen diese bis zum 1. Oktober l920 bei den zuständigen Landep-(Bezircs-hKommissaren unter Angabe des Ortes, wo sich die Wassen befinden, der Art ihrer Aufbewahrung, sowie ihrer Zahl und Art anmelven. Ort und Zeitpunkt der Ab lieferung bestimmt der Reichskommissar Der gleichen Anmeldepflicht unterliegen die bei Minenwersern: Rohr und Rucklauf, bremse, der Flammenwerfern: Ringkessel und Easkugel, bei Maschinengewehren: Lauf, Schloß und Zuführer, bei Maschinenpistolen, Karabinern und Gewehren: Schloß und Lauf, bei Armeerevolvern: Trommel und Lauf. 8 3. 8 n- Der Reichstommiffar ist ferner befuct, 2. wer den vom Neichskommissar oder den Landes- (Bezirks-- Kommissaren aus Grund dieses Gesetzes erlassenen Anord nungen zuwiderhandell, 3. wer seiner gemätz 8 6 bestehenden An zeigepflicht nicht nachkommt, 4. wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung des Reichskommis sars Militärwassen herstellt, anbietet, feilhäLt, veräutzert, erwirbt oder ihre Veräußerung und ihren Erwerb ver mittelt, 5. wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffent lichen Anschlag oder öffentliche Schaustel lung von Schriften oder anderen Dar stellungen zum Ungehorsam gegen die ses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen des Neichslommhsars aufsordert Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre oder sind vom Reichslommissar cder den bestimmten SteTen ohne En ichädigung Reiche oersalün zu er lären. 8 15. 3. rechtmäßig erworbener zu leisten. 4. u) bei Geschützen: Rohr, Verschluß und Richtvorrichtung, 8 2. Reichskommissar bestimm«, welche Militärwassen anzusehen sind. 8 13 Mit Gefängnis nick)i unter drei'Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreihuuderitauiend Mark 8 12. Der Reichskommissar hat das Recht, inner hall der im H l festgefetz.en FristHe Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über Wasseuschic- bungen oder über den Besitz und Verbleib von Wasfcnlageru allgemein oder im Einzelfalle bei den von ihm zu bezeichnenden Behörden zu ver- langen. Wer von Waffen- oder Munuionslagcrn im Zinne des S 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 Kenntnis bat oder erhält, hat unverzüglich dein zuständigen Landes-(Bczirls »Kommissar An zeige zu erstatten. Die Anzeige hat Orr und un- gefälue Grötze des Lagers sowie den Namen des Besitzers oder Gewabrsamsinhabcrs zu enthaften. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitglieder derjenigen Vereinigungen sur welche die Waffenanmeldnng durch § Abs t chon vorgeschrieben ist. 8 8- Diese Bestimmungen treffen mit dem Tage ilaer Verkündung in Kraft. Bertin, den 22. August 1920. Der Reichsksmmtffar für die Entwaffn«»»- der Atvtlbevölkernng. i>r. Peters. bei Geschützen, Mineuwer.eru, Flammen werfern, Maswinengewehre oder Maschi nenpistolen insgesamt 1 Stück, bei Gewehren oder Karabinern des Mo dells 1888/98, bei Handgranaten oder Gewehrgranaten insgesamt 10 Siück. Munitionslager gelten: bei Geschütz- und Minenwerfermunition 20 Schuß, bei Handmaffenmiminon 500 Patronen. 8 7. Reichskommissar für die Entwaffnung der Prozeßordnung gezogenen Grenzen anzuordneu sowie eine Kontrolle ves Verkehrs der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Post, der Kraftwagen und sonstigen Fuhrwerke sowie des Luftverkehrs an zuordnen und die zur Durchführung erforder lichen Maßnahmen zu treffen. 8 10. Oer Reichslommissar kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Sicherheitspolizei anfordern und ihr Anweisungen erteilen Eine Anforderung der Sicherheitspolizei über den Bezirk eines Landes oder einer preußischen Provinz hinaus darf nur im Benehmen mit der Landesregierung er'vlgen. Wo die polizeilichen Maßnahmen zur Durch führung der Waffenablieferung nicht ausreichen, hat die Reichswehr dem Neichskommissar aus El suchen bei Durchführung seiner Aufgaben Hilfe zu leisten. Die Verwendung der Reichs wehr bedarf, der/Zustimmung ver Neichshegienlng. Die Befehlsverhältnisse Ser Reichswehr bleiben dn-l Lurch unberührt. 8 1- Als Mili ärroaffen sind anzusehen: strafe nicht unter drei Monaten ein. 8 14. Milftärwaffen, welche nicht innerhalb der fest- , durch den Vorstand oder durch die Leilung, im Fal.'e des Abs. 2 durch den Besitzer oder Gemabr- lamsinüaber zu er-olgen. " ' 8 5. 1 Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung. Vom 7. August 1920. Der Reichstag hat das folgende Gesetz be schlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 8 1- 'Alle Militärwaffen sind bis zu esrnem von dem Reichskommissar für die Entwaffnung (8 7) festzusetzenden Zeitpunkt an die von ihm zu bestimmenden Stellen abzuliesern. Der Reichs kommissar kann bestimmen, saß zunächst nur eine Anmeldung der Militärwaffen zu erfolgen hat. Von der Ablieferung der Wassen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Wassen versehene Beam.enschajl befreit. 'Wer nach ANaus der Ablieferungsfrist in den Besitz von Militärwassen gelangt, hat dies innerhalb drei Tagen der für die Ablieserung zu ständigen Stelle unter Angabe der Art und Zahl anzumelden Die für Militäcwaffen gegebenen Vorschriften finden auch auf wesentliche fertige oder oorgear- veileie Teile sowie aus Munition von Militär- wanen Anwendung. Veränderte 'Militärwassen gelten als Militärwaffen dann, wenn wesentliche Teile von Mili.ärwaffen an innen vorhanden sind. Nähere Bestimmungen hierüber trifft der Reichs kommissar für die Entwaffnung. 8 5. Die Herstellung von Mil: ürwaffen und Handel mit ihnen ist verboten. Ausnahmen auf Grund des Art. 168 Friedensvcrtrages werden auf Antrag durch Reichs'ommissar genehmigt. 8 6. 8 8. Dem Reichskommissar wird ein vom Reichstag gewählter Beirat von 15 Personen beigegeben Die vorherige Zustimmung des Beirats ist zu grundlegenden Ausführungsbestimmungen ein zuholen. Soweit solche in dringenden Fällen untun'ich ist, hat der Reichskommissar selbständig ei lassens grundlegende Ausfuhrungsbestimmungen dem Beirat zur Genehmigung vorzuleaen. 8 9. Zum Zwecke der Durchführung der Entwaff nung kann der Reichslommissar im Rahmen der Gesetze alle ihm notwendig er'cheinenden Anord nungcn treffen. Er ist auch berechÜA, Durchsuchungen und Beschlagnahmen außechalb der durch die Ltrcft- wesentlich« Teile von Militärwaffen sind irch Milltärwaffen mtt semem Wissen be« anzusehen: Zieilbevöllerung Miro vom Reichspräsidenten i ernannt. Er untersteht der Reichsregierung und !hat seinen Sitz in Berlin . . , Der Reichskommissar kann für einzelne Län- ^der oder sonstige Teile des Reichsgebiets !m Be nehmen mit den Landesregierungen besondere Landes-(Bezirks-)Kommissare und Stellvertreter für diese bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse zur Durchführung übertragen, ohne daß hier durch seine Verantwortlichkeit berührt wird. Berlin, dm 7 Augpit 1920 Der Reichspräsident. E > c r t. Der Reichsminister des Inner». K o ch. Nachstehend wird das Gesetz über Entwaffnung der Bevölkerung o o m 7. August 1 920 (RGBb. Nr. 169 «. 1553- und die hierzu ergangene Ausfüh rung s b e st i m m u n g Pom 22. August 19 20 (RGBl. Nr. 177 S. 1595) bekannt ge macht. 3136 H Dresden, am 28. August 1920. Ministerium des Inner« . 7. A u g u st 19 2 0 Vom 22. August 1920. Aus Grund des Gesetzes über die Entwaff nung ver Bevölkerung vom 7. August 1920 «RGBl. S. 1553) wird mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beilais verordnet was folgt: 8 16. Der Reichsminister der Finanzen wird er Imächtigt, dem Reichstommü!ar einen Kredit von Sämtliche übrigen Behörden des Reichs, der „ . Länder und der öffentlich-rechtlichen Selbstver- vorläufig -W Millionen Mar. zur Verfügung waltungskörper mit Ausnahme der Gerichte W stellen. hal^'n innerhalb ihrer Zuständigkeit den Anord-l uuilgen des Reichskommijsars, welche sich auf die! „ , Erfassung von Milftärwaffen beziehen, unbedingt kiindigung in Krat und mit dem l. März Ok.» 07» ^v^»»k»»„» an außer Kraft SWW MW MMM Brotstrcckung in Sachsen. In der Oeffentlichkeii taucht jetzt hin uud wieder das Gerücht auf, die vor mehreren Wochen sür ganz Sachsen zangckordnele 20prozen,ige Brotstreckung werde nicht m c h r in vollem Umfange durchges ü h r t. Die'-es Gerücht beruht darauf, daß in einzelnen Bezirken des Landes die Streckung eigenmächtig aufgehooen oder herabgesetzt worden ist. Dieses Verfahren ist durchaus unzulässig; die sofortige Aushebung der dcrt getroffenen Maßnahmen ist, wie dar sächsische Wirtschuftsministerium mit- reill, angeordnet und zum Teil bereits durchgc- sührt worden, sodaß die Unterbrechung des Streciungsverfahrens, wo sie überhaupt stattge funden hat, nur ganz vorübergehend ist. Es muß daraus bestanden werden, daß die Streckung duichgeführ. wüd. Die Zuweisungen an Getreide durch die Reichsgetreidestell- sind trotz aller Be- mübungen der Laudesbehörden noch so unge nügend', daß in den der Reichsgetreidestelle an- geschlossenen Bezirken von e'-ner Herabsetzung der Streckung zurzeit nicht die Rede sein kann. Unter diesen Umständen muß sie aber der Eleich- mäßig'eit und Gerechtigkeit halber auch m den selbstwirtschaftenden Bezirken in vollem Umfange turchg«führt werden. Kiekindiewelt?! Das jeülte ein Z also kein Anlaß vorhanden. immer. Das junge Mädchen lächelte. „Also, ganz wie du meinst, Väterchen. Die tschechische Zeitung „Vczer" meldet, bestehe zwischen Deutschland und Tschechien nnngsamt Veülräge mit Ziegeleien über einen 20prozentigen Baünachlaß abgeschlossen hat, für die vom Landeswohnvngsamt geplanten Bau ¬ bis zum 1. Dezember ist m noch eine Woche Z-cil, — die Herren entschuldige» mich, bitte ich muß bloß einmal nach dem Mittagessen sehen." Vanselow erhob sich mit einem Blick aus die Uhr: „Und für mich wird es höchste Zeit, daß ich mich verabschiede." Aber der Obersörster tlieb sest und schützte dringende Arbei.en vor. — Eine Viertelstunde später rollte sein Wagen vom Hofe, und Traute, die unter der Tür stand, ries ihm nach? „Auf Wiedersehen heute in einer Woche, ich setz» meinen Willen doch noch durch!" Vertrag, wonach die g e st e l l u n g s p f l i ch- t i g - n D e u t s ch b ö h m c n , die sich vor dem Dienst durch Erenzüberiritt retteten, ausge- licfert würden Es sei den Wichtigen Rekruten bedeutet worden, sich beim tschechischen Konsulat Wie wir hören, wird.sich die sächsische Re gierung gegen e'ne 3 0 p r o z eu t i g e M i c t- steuer', wie sie bekannilia' iu Berlm geplam wird, wenden. Die Steuer soll wesentlich nied riger sein, etwa 10 Prozent. Auch dagegen wen- zunächst nur für ein Jahr fcstgelcgt und dann, vvn Jahr zu Jahr verlängert wird. Sie wünscht,, daß ein etwas längerer Zeitraum sestgeleg. wird. Ferner hören wir, daß das Landeswoh- Ortszuschlagsklaffen in Sachsen? Das Persoualamr des sächsischen Ministe riums des Innern teilt, wie uns aus Dresden gemeldet wird, folgendes mit: Nach welchen Grundsätzen das neue Ortsklassen v e r- zcichnis aufgestellt werden wird, stellt noch immcr nicht entgül.ig sest Das Personalamt bat bereits auf baldig- Erledigung der Angelegen heit gedrängt, und beabsichtigt, auch weiter iu diesem Sinne zu wirken. Dabei wird es in^ Ueberciustimmung mit der Landcsgruppe des Deutschen BeamtMbundes den- Slandpunit ver- »relcn, daß die Einrcibung sächsischer Orte in die Klassen v und tt. nicht in Frage kommt. Sachsen gegen die 3üprozentige MietSsteuer gerade noch!" „Väterchen, du wirst beleidigend! So gut wie Rusche, Künzel oder Kroll schieße ich allemal noch, und du bist ja auch dabei." „Ach, Unsinn," ver alte Herr brummelte ärger- lich vor sich hin: „das ist nichts für Frauen. M -kr KlkWM Iagdroman aus dem sächsisch-böhmischen Elbsandsteingebirge von H. A. Byern. I'en Mit der Kalkindustrie schweben noch Nabatt- I Verhandlungen. Der Mieterschutz wird aus keinen jFall abgebaut werden. Verjuche mit einem Patent, wonach Zement aus Brauukobftmascbe bei gestellt wird, sirrld an der Technischen Hoch- 'chulc in Dresden seit einiger Zeit im Gänge und haben bisher gu e Erfolge gezeitigt. Keine Auslieferung der flüchtigen Deutschböhmen. r?) „Wa — s?! Du zu melden, da sie sonst polizeilich an die Grenze gebracht werden würden Daran ist, wie unser Dresdner Mitarbeiter erfährt, kein wahres Mort. Ein solcher Vertrag behebt überhaupt det sich die sächsische Regierung, daß die Steuer nicht. Im übrigen wartet die sächsische Negic- - ' " rung, die die flüchtigen Deutschen bekanntlich im iTruppenlager Zeitlich» untergebracht^hat, Wei- sungen aus Berlin ab, das in dieser Frage allein 'zuständig ist. Zu irg-nd einer Beunrnhigirng ist