Volltext Seite (XML)
Hohenstein-Ernftthaler Tageblatt Amtsblatt. Nr. 73 Sonntag, den 28. März 1820. Zweites Blatt; Verordnung M» Ausführung des Detriebsrktegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichsgesetzblatt Seite 147). Zur Ausführung de» Betriebsrätegesetze» vom 4- Kebruar (920 wird in Lachsen im Linver- nehmen mit den übrigen Ministerien folgendes bestimmt : 8 1 Artikel ( der Verordnung des Arbeitsministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Aus» führung der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestellten-Ausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23 Dezember (9(8 (Reichsgesetzblatt Seite (456), vom (4. Januar (9(9 (Sächs. Staatszeitung Nr. (( vom (5 Januar (9(9), die hierzu erlassenen weiteren Verordnungen des Arbeitsministerium vom 3s Januar (9(9 (Sächs Staatszeitung Nr 28 vom 4- Kebruar (9(9), vom (8. Kebruar (9(9 (Sächs Staatszeitung Nr. 40 vom (8 Kebruar (9(9), vom (9. Kebruar (9(9 (Sächs. Staatszeitung Nr. 44 vom 22 Kebruar (9(9), vom (2 Juni (9(9 (Sächs Staatszeitung Nr. (3( vom (3 Juni (9(9) und vom 22. November (9(9 (Sächs. Staatszeitung Ar. 270 vom 25 November (9(9), sowie die an die Kreishauptmannschaften, Amtshauptmannschasten, Stadträte in Städten m t Revidierter Städteordnung, das Bergamt, die Handels und Gewerbekammern ergangene Verfügung des Arbeits- Ministeriums vom 25. Kebruar (9(9 - 436sHI) — sind außer Kraft getreten Die auf Grund der Reichsverordnung vom 23 Dezember (9(8 (Reichsgesetzblatt Seite (456) bestehenden Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bleiben solange im Amte, bis auf Grund der Betriebs- rätegesetzes neue Betriebsvertretungen gewählt sind. Die bestehenden Vertretungen der öffentlichen Be amten und Beamtenanwärter werden durch das Gesetz nicht geändert und bestehen fort. 8 2. Die Wahl von besonderen Betriebsräten für Hausgewerbetreibende nach 8 3 des Gesetzes ist zu verschieben, bis die vom Reichsarbeitsminister zu treffenden näheren Bestimmungen darüber er lassen wird. 8 3. Verordnungen nach 8 (3 des Gesetzes darüber, welche Gruppen von Beamten und Beamten anwärtern etwa als Angestellte oder Arbeiter oder welche Gruppen von Arbeitnehmern mit Aussicht auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis oder mit gleichen Arbeiten wie Beamte und Beamtenan wärter nicht als Arbeitnehmer zu betrachten sind, erlassen bei Bedarf von Hall zu Kall selbständig oder auf entsprechenden Antrag der betreffenden Gruppen das Ministerium des Innern für seinen Geschäfts bereich und für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministcriums und des Arbeitsministeriums, sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter richts je für seinen Geschäftsbereich. 8 4- Bestehen Zweifel darüber, wer als Vorstand der einzelnen Dienststellen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in öffentlich-rechtlichen Betrieben nach Z (4 des Gesetzes auszuüben hat, so entscheidet hierüber jedes Ministerium für seinen Geschäftsbereich, vgl auch unten 8 7 Absatz 2. 8 5. Die in Z 6( des Gesetzes vorgesehenen Verordnungen über die Bildung von Einzel- und Ge- samtbetriebsräten, die Abgrenzung ihrer Befugnisse gegeneinander und die Bestimmung der besonderen Betriebe im Sinne des 8 9 Absatz 2 des Gesetzes erlassen bei Bedarf das Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums und des Arbeits ministerium», sowie das Kinanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. 8 6. Die näheren Vorschriften über gemeinsame Beratungen der Betriebsräte mit Beamtenvertretun gen des gleichen Betriebes in gemeinsamen Angelegenheiten nach ß 65 des Gesetzes erlassen bei Bedarf das Ministerium de» Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wirtschafts- Ministeriums und des Arbeitsministeriums, sowie das Kinanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für je seinen Geschäftsbereich. 8 r. Zu 8 (02 des Gesetzes: Die erste Wahl ist spätestens bis zum 22. März (920 einzuleiten und ist unverzüglich durch zuführen. Kür die im Ministerium des Innern, Wirtschaftsministerium und Arbeitsministerium beschäftig ten Arbeitnehmer ist eine einzige Betriebsvertretung zu bilden; die Rechte und Pflichten des Arbeit-- gebers dieser Arbeitnehmer übt der Minister des Innern oder sein Bevollmächtigter aus. 8 8 Zu 8 (03 des Gesetze,: Solange Bezirkswirtschaftsräte nicht bestehen, treten an ihre Stelle zur Erledigung der in 8 93 de» Gesetzes genannten Streitigkeiten die für den Sitz des Betriebes zuständige Vrtspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit Revidierter Städteordnung), soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betrtebspolizeilichen Aufsicht des Bergamt« unterstehen, das Bergamt. So weit es sich um landwirtschaftliche Betriebe handelt, haben die Grtspolizeibehörden vor der Entschei dung die Linigungsämter zu hören, falls solche von den Bezirksarbeitsgemeinschaften der landwirt schaftlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für deren Bezirk errichtet worden sind. Sind die zur Entscheidung berufenen Stellen selbst am Streite beteiligt, so entscheiden für die Vrtspolizeibehörde deren zuständige Kreishauptmannschaft und für das Bergamt das Kinanzministerium Solange der Landwirtschaftsrat nicht besteht (8 94 des Gesetzes), treten an seine Stelle im Kalle von Streitigkeiten bei Unternehmungen oder Verwaltungen, die sich über den Bezirk einer Vrtspolizei- behörde, nicht aber über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, die Kreishauptmannschaft und im Kalle von Streitigkeiten bei Unternehmungen oder Verwaltungen, die sich über den Bezirk einer Kreis hauptmannschaft, aber nicht des Kreistaates Sachsen hinaus erstrecken oder die hinsichtlich der dienst lichen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer der Landesaussicht unterstehen, da» Arbeitsministerium soweit es nicht eine andere Stelle damit beauftragt, oder wenn das Arbeitsministerium selbst am Streite beteiligt ist, das Justizministerium In allen sonstigen Streitfällen entscheidet das Arbeitsministerium oder die von ihm bezeichnete Stelle, Sämtliche Entscheidungen sind endgültig. 8 d Verordnungen über die Errichtung von Sonderschlichtungsausschüssen nach 8 (04 Artikel H (8 (9 der Reichsverordnung vom 23 Dezember (9(8) erlassen das Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums und de» Arbeitsministeriums, sowie das Kinanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich - 8 (0 Grundsätzliche Entscheidung zur Auslegung des Betriebsrätegesetzes, die von den Schlichtungs ausschüssen und den nach 8 (03 des Betriebsrätegesetzes mit der Anwendung dieses Gesetzes betrauten Stellen (vgl 8 8 dieser Verordnung) getroffen werden, sind in drei Ausfertigungen beim Arbeits ministerium einzureichen. Der Reichsarbeitsminister beabsichtigt, diese Entscheidungen zu sammeln und durch Rundschreiben, die von Zeit zu Zeit ergehen werden, bekanntzugeben, um hierdurch auf eine Ver einheitlichung in der Anwendung des Gesetzes hinzuwirken. Dresden am (8. März (920. 347 d? Arbeitsministertum. Aeldt. Sonderabdrücke dieser AuttübrungSverordnung sind zum Preise Von 40 Psg. das Stück durch die Buch» druckerei B G. Teubner m Dresden, Grohe Zwingrrsir. 16, zu beziehen. Verordnung über die Verpachtung von Obstuuynngen i» Jade- Ivro Auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs regelung vom 25. September/4. November (9(5 (R -S-Bl. S. 607/728) und der Bunde-ratsverordnung über Auskunftspflicht vom (2. Juli (9(7 (R.-S.-Bl S 604) wird unter Aufhebung der Verordnung des Wirtschaft-Ministeriums vom (4. Mai (9(9 — Ar 746 V 6 ( — (Sächs. Staatszeitung Ar. ((0 vom (6. Mai) folgende» angeordnet r (. Da» Wirtschaftsministerium wird bekanntgeben, von welchem Zeitpunkt au der Abschluß neuer Pachtverträge über Dbstnutzungen von Kirschen, Aepfeln und Birnen wieder zulässig ist. Bi« dahin ist der Abschluß untersagt und für da» Jahr (920 unwirksam Pachtverträgen stehen im Sinne dieser Verordnung andere Verträge gleich, die den Uebergang der Verfügungsberechtigung über die Dbsternte vom Erzeuger auf einen anderen bezwecken. 2 . Pachtverträge über Dbstnutzungen von Kirschen, Aepfeln und Birnen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich unter Benennung der Pachtsumme und des vor der Verpachtung abzuschätzenden voraussichtlichen Ernteergebnisse» abgeschlossen sind Eine Ausfertigung des vertrage« ist binnen 8 Tagen seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung bez. 5 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Ver pächter dem Kommunalverband, in dessen Gebiet die Vbstnutzung liegt, einzureichen. Gleichzeitig mit dieser Einreichung sind unter Benennung der Pächter nnd Erträger die Pachtpreise, die in den Jahren (9(4, (9(5, (9(6, (9(7, (9(8 und (9(9 für dieselbe Vbstnutzung bezahlt worden sind, sowie die Zahl der tragfähigen Bäume der Dbstnutzung und ihr durchschnittliches Alter anzuzeigen Auch ist eine Be scheinigung eines am Pachtvertrag nicht beteiligten obstkundigen Dritten über die Richtigkeit der Zahl und der Altersangabe der tragfähigen Bäume, sowie ein Gutachten über den voraussichtlichen Ernteertrag dem Kommunalverband vorzulegen 3 Der Kommunalverband ist berechtigt, Pachtverträge wegen übermäßig hohen Pachtzinses nach Anhörung von Sachverständigen für das Jahr (920 für unwirksam zu erklären, soweit nicht die Vertragsparteien binnen einer vom Kommunalverband zu bestimmenden Krist die schriftliche Verein barung eines angemessenen Pachtzinses nachweisen. 4 - Alle Verpächter und Pächter von Vbstnutzungen sind verpflichtet, dem Kommunalverbani» und seinen Beauftragten — die zur Geheimhaltung verpflichtet sind — jederzeit zu gestatten, zur Er mittlung richtiger Angaben ihre Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einsehen zu lassen 5 Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, insbesondere wer die nach 2 erforderten Angaben nicht oder falsch erstattet oder die Einreichung der Pachtverträge unterläßt oder Pachtverträge mit falschen Angaben einretcht, oder wer auf Grund einer ungültigen oder für unwirksam erklärten Ver einbarung eine Leistung vollzieht, wird, soweit nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu (500 Mark bestraft. 6 . Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft Dresden, am 3. März (920 252 V Q, Wtrtschaftswiuifteri««. Landeslebensmittelamt. Ansführungobe^immuugen zu der Verordnung deS Relchswlrlschaftsministers über die Erhöhung des Holzein schlags zur Linderung des Mangels an Nutz« und Brennholz vom 29. Nov. 1919 (RGBl. S. 1d2b). Auf Grund von 8 ( der Verordnung über die Erhöhung des Holzeinschlags hat der Reichs- wtrtschaftsminister bestimmt, daß der Mehrverschlag der Länder an Derbholz in der Zeit vom ( Vktober (9(9 bis zum 30 September (920 grundsätzlich auf ^5 des Einschlag» vom Jahre (9(2. (3 zu be messen ist. Das wirtschaftsministeaium ordnet daher nach Gehör des Landeskulturrate» im Einvernehmen mit dem Kinanzministerium folgendes an: ( Die Waldbesitzer haben in der laufenden Wirtschaftsperiode, längstens bi» 30. September (920 an Laub- und Nadelderbholz Vg mehr einzuschlagen, als sie in der Zeit vom (. Dkto- ber (9(2 bis 30. September (9(3 eingeschlagen haben. Zur Durchführung dieses Mehreinschlags wer den sie nach Möglichkeit auch Sommerfällungen, insbesondere in Nadelholzbeständen vornehmen müssen. Die Amtshauptmannschasten und Ltadträte der Städte mit revidierter Städteordnung haben dem Wirtschaftsministerium den Einschlag des Jahres (9(2/(3 bis zum (. April d. Z anzuzeigen und haben die einzelnen Waldbesitzer ihrer Verwaltungsbezirke alsbald anzuhalten, den um Vz erhöhten Einschlag, im ganzen also des Gesamteinschlags des Jahres (9(2/(3 bis längstens Ende Juni d. I. durchzu führen Neber die eingeschlagenen Mengen haben sie bis zum (5 Juli d. Z. an das wirtschaftsmini» sterium zu berichten Auch ist darüber zu wachen, daß der aufgegebene Einschlag tatsächlich erfolgt. Zu dieser Ueberwachung stellt das Kinanzministerium auf Antrag Staatsforstbeamte zur Verfügung. Wo dies nicht möglich ist vermittelt der Landeskulturrat geeignete Korstsachverfländige. 3 . Die Amtshauptmannschasten und Stadträte der Städte mit revidierter Städteordnung haben die verpflichteten erforderlichenfalls durch Zwangsmaßnahmen gemäß 8 2 Ziffer 2 der Reichsverordnung vom 29. (( (9(9 zur Vornahme de« ihnen auferlegten Einschlags anzuhalten 4 Soweit nötig, ist der Einschlag nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme des Einschlag» festgesetzten Krist durch Dritte auf Kosten des verpflichteten vornehmen zu lassen. Der vorläufig zu be stimmende oder der endgültig festgesetzte Kostenbetrag ist im Zwangswege von dem verpflichteten einzu- ztehen. Die zu erstattenden Kosten dürfen des Erlöses nicht überschreiten (8 2 Ziffer 3 der Reichs verordnung vom 29 ((. (9(9). Die Bewilligung von Ausnahmen in besonders begründeten, bei der Amtshauptmannschaft oder dem Ltadtrat anzubringenden und von diesen zu begutachtenden Källen bleibt dem Wirtschaftsministerium Vorbehalten. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft 42 u V l, 2 Dresden, am 5. März (920. Wirtschaftsministerinm Bei Durchführung der Verordnung vom (8. Dezember (9(9 (Sächs Ltaatsztg. Ar 293) wird wegen Schwierigkeiten in der Beschaffung von Huttermitteln bis auf weiteres nachgelassen, daß die po lizeiliche Beobachtung des eingeführten Klauenviehs zur Verhütung der Verschleppung der Mani- «nd Klanen senche unter Teilung der Sammeltransporte ganz oder teilweise auch bei dem Abnehmer eine» Teiltransportes stattfinden kann Dabei wird vorausgesetzt, das der Bezirkstierarzt dies mit Rücksicht auf abgesonderte Anterbringung und Wartung der unter Beobachtung stehenden Tiere für unbe denklich hält Anträge hierauf sind bei dem Bezirkstierarzt zu stellen, der den eingeführten Gesamttransport vor seiner Teilung, ebenso wie die Teiltransporte nach Ablauf der Beobachtungszeit auf Kosten de» Besitzers (Verordnung vom 7. Dezember (9(8 — G- u V-Bl. S 400 — in der Kassung der Verord nung vom 20. Januar (920 — G.- u. V.-Bl. S 20; Sachs Ltaatsztg Ar (6) zu untersuchen hat von der m 846 unter e Absatz 2 vorgrschriebenen bezirkslierärztlichen Untersuchung ist Klauen vieh befreit, das ohne weiteren Zwischenhandel binnen zwei Tagen vom Eintreffen am Beobachtungs orte ab geschlachtet werden soll Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, de« 9. Mä z 192«) 30( V V Wirtschaftsmiuifterium. Das Wirtschaftsministerium nimmt mit Rücksicht aus die große wirtschaftliche Bedeutung der Gesunderhaltung unserer zurzeit ohnedies stark verminderten Schweinebestände Veranlassung, erneut auf den Wert der Kchutzimpfnugeu gegen de« KchWetnerotlanf aufmerksam zu machen Dabei wird darauf hingewiesen, daß für Rotlauf-Schutzimpfungen, welche die Schweinebesitzer in den Monaten April bis Juli jedes Jahres freiwillig durch Tierärzte ausführen lassen wollen, der Impfstoff kostenlos zur Verfügung gestellt wird, sofern mindestens der vierte Teil der Schweinebesitzer einer Gemeinde bi» Ende März jedes Jahres die Vornahme der Impfung beantragt. Die Kosten der Impfung selbst sind von den Besitzern zu tragen Näheres ergibt sich aus den mit Verordnung vom 20. Januar (9(7 veröffentlichten Grundsätzen für Schutzimpfungen gegen den Schweinerotlauf (Sächs Ltaatsztg und Leipziger Ztg Ar. 23). Die dort unter O Absatz 3 vorgesehenen Sebührenhöchstsätze für Rotlauf-Schutzimpfungen werden aufgehoben und mit Rücksicht auf die bestehende Teuerung wie folgt festgesetzt: Kür die Impfung von Beständen bis zu (0 Schweinen eines Gehöfts je (,50 Mk mindestens jedoch 4-60 Nk. Kür die Impfung von Beständen bis zu (00 Schweinen eines Gehöftes je (,20 Mk. mindestens jedoch (5, - Mk. Kür die Impfung von Beständen über (00 Schweine eines Gehöfts je 0 75 Nk. mindestens jedoch (20,— Mk. Die neuen Gebührensätze treten sofort in Kraft. 191 v v. Dre - den , am 3. März (920. Wirtschaft-MiMsteM«.