Volltext Seite (XML)
WMMMckl AKW Arntsblcrtt. Sonntag, den 7. M-irz 1920. Zweites Blatt Nr. 55 Bei Herkunft der Milch au, der Vollmilch 446 - M - 52 62 448 - 428 60 70 8 festzusetzen Diese Stellen dürfen dabet aber folgende Höchstsätze für das Liter Vollmilch nicht über ¬ schreiten : Bei Herkunft der Milch aus der bestimmten festgesetzten einen vollständigen Gesinnungswechsel vorgenom- ren, das; der Wahrheitsbeweis gelungen sei Nach diesem dreistündigen Plaidoyer wurde 135 000 Mark verdient. Wenn das Gericht von ll. 58 II. Zone 74 pfg- 86 - 422 - Zone pfg- 6. Bei Bestimmung der Kleinverkaufspreise für Mager- und Buttermilch dürfen folgende für das Liter nicht überschritten werden I. Zone 48 Pfg- ll. Zone 432 Pfg. 445 pfg, 68 . I. Zone 442 Pfg. I. Zone 440 pfg. 452 - 484 - II. Zone. 460 Pfg. 472 - 204 - Nager und Buttermilch 425 Pfg 58 - s) Zn Gemeinden bis zu 40 000 Einwohner d) Zn Gemeinden bis zu 400 000 Einwohner und ihren Vororten . e) In Gemeinden über 400 000 Einwohner und ihren Vororten . den Kleinverkauf als die in 88 3, 6 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese als Höchstpreise 8 45. Der Landesfettstelle bleibt vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bemittelte mit zu verwenden. Beim verkauf an Anstalten und andere Großverbraucher darf dec Erzeuger bet Tageslieferung von mindestens 20 Liter Vollmilch, Nager- oder Buttermilch s aus Zone I aus Zone II 8 Höchstsätze s) In Gemeinden bis zu 40000 Einwohner . . . . b) In Gemeinden bis zu 400 000 Einwohner und ihren Vororten c) In Gemeinden über 400 000 Einwohner und ihren Vororten bu verwahren, gegen die Angriffe. Ebenso selbst- velsiondüch werden wir auch für diejenigen, die in Feindesland oder im besetzten Gebiet sich be- nuden und dort wegen angeblicher Kriegsverbre chen ergriffen werden, das gleiche Necht verlan gen. wie für alle anderen Deutschen. Uebcrall in der ganzen neutralen Welt ist mau heute über zeugt, das; Schweinereien und Verbrechen in allen kriegführenden Ländern vorgekommen sind. Die Negierung must sich den Zeitpunkt Vorbehalten, wann sie mit der Gegenliste herauskommt. Abg. Katzenstein (Soz.) spricht für die Annahme des Entwurfes. Nachdem sich noch der Abg. Falk (Dem.) gegen den Abg. Düringer gewandt hatte, wurde das Gesetz gegen die Stimmen der Deulschnatio- nalen angenommen. Einzelheiten in dem Fall Strauß. Nach kurzer Erörterung der Fälle Pöplau und Flottenverein, in welchen nach Ansicht des Redners dem Neben kläger nach keiner Richtung hin ein Verstoß gegen die Wohlanstündigkcit vorgeworfen werden konnte, tritt eine Mittagspause ein. Rechtsanwalt Friedländer, der zweite Verteidiger Erzbergers, erklärt, nach einer von ibm gemachten Aufrechnung habe Erzberger aus seiner Tätigkeit bei Thyssen, bei Anhqdat, bei Ber ger, Kowatsch und Hapag etwa 195 000 Mark verdient, wovon noch HO 000 Mark abginqen, welche er bei Richter verloren habe. In einem Zeitraum von neun Jahren habe also dieser an geblich als Schwerverdicner anzusehende Mann der Gemeindebehörde einzurichtenden Abrechnungsstelle anzuzeigen Diese hat den erforderlichen Preis ausgleich unter den Nilchverkäufern zu bewirken, indem sie von den Verkäufern der Nilch aus Zone i den Unterschied zwischen dem hierfür in Absatz 4 vorgesehenen Kleinverkaufspreis und dem gebildeten Durchschnittspreis einhebt und den Verkäufern von Nilch aus Zone II den Unterschied der betreffenden beiden Preise auszahlt Soweit gewerbliche Nolkereien an Gemeinden der unter a) und b) bezeichneten Art zwangs weise Vollmilch liefern, oder die vollmilchlieferungen gewerblicher Nolkereien an Srte über 400 000 Einwohner und ihre Vororte mehr als 1/* der gesamten Vollmilch-Zufuhr betragrn, kann der Kleinver- kaufspreie entsprechend erhöht und ein Preisausgleich nach dem vorigen Absatz getroffen werden Kür Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig ab gerundet werden, worüber nötigenfalls die Vrtsbehörde nähere Vorschriften trifft 8 4- Zür besonders gewonnene und nach besonderem Verfahren bearbeitete, in Zlaschen ver- WM WM MMM Roch keine weitere Kürzung der Brotration. In den letzten Tagen waren allgemeine Ge rüchte im Umlauf, dast eine weitere Herabsetzung der Brotration auf 3 Pfund pro Kopf und Woche demnächst zu erwarten sei. Wie wir erfahren, hat sich das sächsische Landeslebens miitelamt an die massgebenden Berliner Stellen gewandt und von dort den Bescheid erhalten, das' eine weitere Herabsetzung der Brotration z u r zeit an keiner maßgebenden Stelle auch nur in Erwägung gezogen sei. für das Liter Vollmilch - - - Nager- oder Buttermilch kaufte Kinder- und Krankenmilch können die Kommunalverbände besondere Preise bestimmen. Diese Preisfestsetzungen bedürfen der Genehmigung der Landesfettstelle. 8 5. Der Erzeugerhöchstpreis für Nager- und Buttermilch beträgt für Zone l 45 pfg und für Zone II 55 pfg. je Liter ab Stall oder Molkerei. Diese Preise erhöhen sich für Lieferungen frei Abgangsstation oder falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort, Molkerei oder Sammel- stelle um 8 pfg für das Liter Kür Lieferungen nach Städten über 400 000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die Er zeugerpreise des Absatz 4 um 8 Pfg für das Liter erhöht werden. Bei Lieferung nach Städten mit mehr al« 400 000 Einwohner und ihren Vororten kann ge werblichen Nolkereien für solche Nager- oder Buttermilch die sich bei gleich nach der Gewinnung vor genommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilfe von Kühlmaschinen auf mindestens 5* L heruntergekühlt worden ist, ein weiterer Zuschlag von 46 pfg je Liter gezahlt werden. Erhält eine Gemeinde Vollmilch aus beiden Preiszonen, so ist durch die Gemeindebehörde ein einheitlicher Kleinverkausspreis (Durchschnittspreis) nach dem Verhältnis der aus jeder Zone gelieferten Milchmenge zu berechnen und festzusetzen wer in einer solchen Gemeinde Vollmilch im Kleinhandel abgibt, hat allmonatlich die verkaufte Milchmenge und die Preiszone, aus der sie stammt, einer von frei Lieferungsstelle fordern 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger dürfen diese mit höchstens 4 pfg je Liter ab Molkerei berechnet werden. Z 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Ab gangsstation, Verbrauchsort, Sammelstelle oder Molkerei bestimmten Erzeugerhüchstpreis zu bestreiten tz 40 Kommunalverbände, in denen Großhandel mit Nilch stattfindet, haben Großhandelshöchst preise für voll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. 8 44- Welche Vrte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Erhält eine Gemeinde Mager- oder Buttermilch au» beiden Preiszonen, so ist gemäß Z 3 Abs. 2 zu verfahren. Kür Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig ab gerundet werden, worüber nötigenfalls die Vrtsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 7. Kür den Kleinverkauf von Milch durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher haben die Kommunalverbände und, wenn diese davon absehen, die Drt»behürden Höchstpreise festzusetzen, die folgende Beträge für 4 Liter ab Stall nicht überschreiten dürfen: Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen 8 44- Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4- August 4^44 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4? Dezember 4^44 (RGBl. S. 5(6) samt Nachträgen und verstehen sich ein ¬ schließlich der Umsatzsteuer 8 45 Diese Verordnung tritt am 4 März 4020 in Krast. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 4- September 4^40 (Lächs. Staatszeitung Nr. 204 vom 6/9. 4949) außer Kraft. 384 VI^V 4 Dresden, am 26. Kebruar 4020. Wirtschaftsministerin«,, Landeslebensmittelamt. WM WkM-WM Berlin, 5. März. Zu Beginn der heutigen Sitzung erwidert der Vertreter des Nebenklägers, Justizrat Dr. Bei Lieferung durch den Erzeuger ab Wagen oder frei Haus erhöhen sich diese Sätze um pfg. für das Liter Kür Städte über 400 000 Einwohner und deren städtische Vororte kann zur Vermeidung von Preisungleichheiten bestimmt werden, daß der Erzeuger den vollen Kleinverkausspreis zu fordern, jedoch den Unterschied gegen den ihm zukommenden vorstehend bestimmten Höchstsatz an di« Gemeindebehörde abzuführen hat Diese abzuführenden Beträge sind zur Milchverbilligung für Minder- Erzbergers, stattsinden. Aalionalversammlong. Berlin, 5. März. Nach Erledigung der vorliegenden kurzen An sinnen folg! die dritte Beratung eines Gesetzent wurfes zur Ergänzung des Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrecher! usw. Abg. Düringer (Deutschn.): Wir lehnen das Gesetz ab. Reichsminister Schisser: Mir wünschen, daß die Sprüche des Reichsgerichts möglichst bald herbeigeführt werden können. Dazu müssen wir aber auch die Namen und Adressen derer Haven, die in der Liste ohne Namen angeführt sind. Die Betreffenden müssen sich melden, um eine Klärung der Sachlage zu beschleunigen. (Unruhe rechts.) Abg Dr. Kahl (Deutsche Vp): Meine Par tei nimmt das Gesetz an, allerdings nur mit äußerstem Widerstreben. Ist die Negierung be reit. auf die Note Lloyd Georges vom 13. Februar mit ihren entehrenden Unterstellungen Kreishauptmannschaft bestimmt. 8 42- Solange die Kommunalverbände und Vrtsbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für ----- Höchstsätze men habe. Weiter habe der Fall Berger mit einer Vermischung politischer und geschäftlicher Inter- die Sitzung auf Montag vormittag vertagt. Dann essen nichts zu tun. Gordon schildert sodann die sollen die Repliken, eventuell auch die Replik KeM-mg über MWlWrM. 8 4> 2m Zreiftaat Sachsen werden zwei Milchpreiszonen gebildet, deren eine — die Zone II (Gebirgszone) — bis auf weiteres wegen ihrer besonders ungünstigen Wirtschaftslage für Milch und Nilcherzeugniffe einen Zuschlag zu den Preisen des zur Zone 1 gehörigen übrigen Landes erhält. Der Zone II werden zugewiesen die Kommunalverbände Marienberg, Annaberg, Schwarzen berg, dis zu den Amtsgerichtsbezirken Lauenstein, Altenberg und Zrauenstein gehörigen Teile des Kommunalverbandes Dippoldiswalde, der Bezirk des amtshauptmannschaftlichen Zweigamtes Sayda, der zum Amtsgerichtsbezirke Zwönitz gehörige Teil des Kommunalverbandes Stollberg, von den Kommunal verbänden Auerbach und Delsnitz die südlich der Bahnlinie Lhemnitz -Aue -Adorf gelegenen Teile der Amtsgerichtsbezirke Auerbach und Kalkenstein, sowie die Amtsgerichtsbezirke Schöneck und Klingenthal. 8 2. Die Erzeugerhöchstpreise für Vollmilch betragen: v 0 n Gordon., in längeren Ausführungen auf die Plaidoyers der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Er behandelt zunächst den Fall Thyssen und spricht über die Gründe, die Thyssen seinerzeit veranlaßt Hütten, Erzberger zum Ein tritt in den Aufsichtsrat der Thyssen-Werke auszu- sordem. Gordon weist dann darauf hin, daß auch im alten Reichstage zahlreiche Abgeordnete AussichtsWsstellen bekleidet hätten, z. B. Basser mann, Paasche und Dr. Stresemann. Ebenso stehe cs jetzt in der Nationalversammlung. Es komme lediglich darauf an, die gegeneinander wir kenden Interessen der verschiedenen Gruppen mit einanders ausgleichen. Ein Abgeordneter dürfe niemals gegen das Allgemeinwohl handeln, keine dem, was er ausgeführt habe, sich nickt habe unberechtigte Bevorzugung vornehmen und nie- überzeugen lassen, was ihm nicht verständlich mals, wenn er etwas durchsetzen wolle, mit Re- wäre, dann wäre es doch richtiger und mutiger preisalien drohen. Diese Grenzen habe Erzberger § den Angeklagten freizusprechen oder, falls es nur stets eingehalten. Geheimrat von Gordon er- eine formelle Beleidigung annehmen sollte, eine örterte sodann die Angelegenheit der Briey-Eru- Verurteilung zu 5 Mark oder, wenn man die ben und kommt zu dem Schluß, daß auch in d e- nicht vorhandenen Erzbergerschen Millionen gegen sem Falle Erzberger nicht der geringste Borwurs die Helffeiichschen Millionen abwäge, zu 10 Mark gemacht werden könne. Der Redner widerlegt so-aussprefchs, damit i-edormann sehe, das Gericht I. Zone -0 In Gemeinden bis zu 40 000 Einwohner 64 pfg. b) In Gemeinden bis zu 400 000 Einwohner und ihren Vororten 76 - c) In Gemeinden über (00 000 Einwohner und ihren Vororten . 442 - Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- oder Kilo-Kettprozenten bezahlt werden, so find die Linzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Zettgehalt der Milch von 3^/g der Grundpreis und der Zu schlag für Zettgehalt zusammen die einschlagenden Liter- oder Kilogrammpreise des Absatz 4 ergeben Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Kettgehalt von etwa 3"/,. Wenn sich auf Grund einer in Anwesenheit einwandfreier Zeugen fachgemäß vorgenommenen Probenahme und Z ttgehaltsbestimmung herausstellt, daß die gelieferte Voll milch weniger als 2,8°/^ Kett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat gelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- oder Kilo-Zettprozenten vornehmen Kür die Lieferung gekühlter Vollmilch zur Krischmilchversorgung kann ein Zuschlag von 40 Pfg für das Liter Vollmilch gezahlt werden. Wird die Krischmilch Städten mit mehr als 400 000 Ein wohnern und ihren Vororten zugeführt, so erhöht sich der zulässige Preiszuschlag für gekühlte, in ein wandfreiem Zustande eintreffenbe Milch auf 45 pfg. je Liter. Kür die durch den Erzeuger an Städte über 400 000 Einwohner und ihre Vororte gelieferte gekühlte Achsenmilch aus Zone I dürfen 427 pfg. je Liter bewilligt werden Außerdem kann gewerblichen Molkereien für molkereimäßig behandelte Vollmilch, die nach Städten über 400 000 Einwohner und ihren Vororten oder zwangsweise nach anderen Vrten geliefert wird und dort in einwandfreiem Zustande eintrifft, ein Zuschlag bis zu 16 pfg je Liter gezahlt werben. Al» molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwand freie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2 - 5 Grad Telfius herunter gekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Krischerhaltungsmittcl vorschriftsmäßig behandelt wird 8 3 Der Höchstpreis für den verkauf im Laden, ab Wagen oder frei Hau» (Kleinverkaufs- preis) ist durch die Kommunalverbände, oder, wenn diese davon absehen, durch die Gemeindebehörden gemacyr weroen rönne, ^er meoner wlvcrcegc >v- Antwort, und zwar eine deutche zu geben? dann unter Vorführung einer langen Reihe tat- habe eigentlich sreisprechen wollen. Ein Mittelding I Reichsminister MüNer: Selbstverständlich sächlicher Momente den Vorwurf daß Erzberger gebe es nicht. Das Gesamtbild der Persönlichkeit wird die Negierung die nvch unbeantwortete nach seinem Austritt aus dem Thyssens-Konzern Erzbergers könne unmöglich zu dem Urteil füh- Note vom 13. Februar beantwortet und sich da- Bei Lieferung ab Stall Bei Lieferung frei Abgangsstation, oder falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort, Mol kerei oder Sammelstelle: für das Liter Kilogramm Liter-Zettprozent Kilo-Kettprozent in Zone I 100,- pfg. 97.— - 33,33 . 32,33 . in Zone II 120 - Pfg. 116,40 - 40,— . 38,80 . in Zone I 108,- pfg 105,- - 36,- . 35,— . in Zone II 128,- Pfg. 18440 - 42 67 - 41,47 -