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Auzeigepflicht vei ansteckenden Krankhetten. 1. Die «vzriarpfltcht besteht !ür die nachstehend genannten gemetN-efLhrNche» nnd am Weckende« Krauktzeite«. vemeingefShrltche Krankheit««. AvSsatz (Lepra), Cholera (astatische), Fleckfieber (FleckTyphut), Gelbfieber, Pest (orientalische Benleupeft), Pocken (Vlatteru), Milzbrand. (Reichigesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 — R«tch»grsetzblatt 1900, Sette 806 fgd. und Bekanntmachung vom 28. September 1909, Reichrgrsetz- blatt 1889 Seite 933). ». Ansteckend« Krankheiten. Troup, Diphtherie, Genickstarre (meowzitis cerebrospinalis), Scharlach, Typhur, Ruhr (Oxseuterie) und rl-hroerdächtigen Krankheittsälleu und Ktndbeltfiebrr. (Verordnungen des Ministeri- vm» des Innern über di« Auzetgrpflicht bet ansteckenden Krankheiten vom 29. April 1905, 21. Juni 1911, 23. Februar 1916, 14. September 1917, Gesetz, und Verordnungsblatt 1905 Sette 149, 1911 Seit« 131 und 1916 Sette 14.) — 2. GZ find an-ureigen t 1. jeder Erkrankung-, und jeder Todesfall an einer der vorgenannten Krank, heilen, sowie ferner 2. jeder Fall de« »erdachtes der Aursatzer, der Cholera, der Fleckfirber«, de« Gelb» fieber«, der Pest, der Pocken, de« Milzbrände«, der Genickstarre und de« Typhur. 3. Anzeigepflichtig sind die nachstehend genannte« Personen: 1. der zugezogene (behandelnde) Arzt, 2. der Haurhaltuugroorstand, 3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege der Erktankteu beschäftigte Person, 4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankung«. oder Todesfall sich ereignet hat, 5. die Leichenfrau. Bet deu gemeingefährlichen Krankheiten sind die vorstehend unter 2—5 genannten Personen und bei den ansteckenden Krankheiten die vorstehend unter 3 bis 5 genannte» Personen nur daun zur Anzeige verpflichtet, wenn ein früher genannter verpflichteter nicht vorhanden ist. 4. Sowohl bei den unter 1 genannten gemeiugrführliche«, als auch bei den unter 1 8 genannten ansteckenden Krankhetten ist die Anzeige an die für deu Aufenthaltsort deS Erkrankten oder deu Strrbeort zuständige Polizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindeoorstand oder GutSoorsteher) un verzüglich zu erstatten. Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist die« unverzüglich bet der Polizeibehörde de« bisherige« und des neue« Aufenthaltsortes zur Anzeige ,u dringen. Handelt r« sich tu felbflündigeu Gutsbezirke« um den Auebruch oder den verdacht de« Auftreten« einer gemeingefährlichen Krankheit in der Familie des Gutsvorstehers oder der Gut-Herrschaft selbst, so hat an Stell« de« GutSoorsteher« die AmtShauptmaunschaft al« Po- lizetbehörde «tnzutretev. b. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich (unter Benutzung de« von der Polizeibehörde aus verlangen unentgeltlich zu vrrabsolgruden Formular«) ersolgen. Die Polizeibehörde« erhalten Formulare an Kanzletstelle der Amt»hauptmaunschaft. 6. Dl« Polizeibehörden habeu die bei ihnen eingehenden Anzeigen sofort an den Vezirk-arzt etnzusendeu. (8 6 Absatz 1 des Reichrgesetze« vom 30 Juni 1900, 8 3 d«r Verordnung vom 12. Dezem ber 1900 zur weiteren Ausführung de« RetchSgesetze« vom 30. Juni 1900 — Gesetz- und Verord- uungiblatt 1910 Sette 967 fgd. — §3 Absatz 3 der Verordnung vom 29. April 1905 und Absatz 5 der Verordnung vom 21. Juni 1911). Bet Milzbrand haben die Polizeibehörden gemäß der Sächsischen Verordnung über die An- zeigepflicht bet Erkrankungen und Todesfällen au Milzbrand vom 22. November 1909 und den dazu erlassenen Bestimmungen für et e fortlaufende Statistik der MckzbranLMe unter Menschen (Gefttz- und Verorduung«blatt 1909, Sette 629 ff.) für jeden Erkrankung«- oder Todesfall, bei dem Milzbrand als festgestellt angesehen wird, alsbald ein Erhebungsformular nach dem Seite 632 ff. de« Gesetz, und Verordnungsblattes 1909 angeführten Muster anzulegen und gemäß Ziffer 3 der Bestimmungen (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 631) auszufüllen. Die Formulare find beim Ministerium de« Innern vorrätig und von dort zu beziehen. 7. a) Damit die Schulleitungen von dem AuSbruch ansteckender Krankhetten in den Familien von Schülern oder Lehrern rechtzeitig Kenntnis e-halten, ist durch die B-rordnung de» Ministerium» de« Innern vom 14. Februar 1908 — Gesetz- und Verordnungsblatt 1908 Seite 13 — im Anschl sse an die schon oben unter 1 8 genannt« Verordnung vom 29. April 1905 weiter folgende» bestimmt worden: 1. Di« Bezirk,ärzte habeu vou allen ihnen zugehenden ärztlichen «nze gen über ansteckende Krankheiten din Ort«polizribehörden unverzüglich Kenntnis zu geben. 2. Die OU«poltzeibe;örden (Bürgermeister, Gemetndeoorstand, GutSoorsteher) haben in jedem Falle einer ihnen vom Beztrttarzte oder von anderer Seite zugehenden Mitteilung üb-r ansteckende Krankheiten sofort zu ei örtern ob Lehrer oder Schüler erkrankt sind oder ob in der Wohnung de» Erkrankten Lehrer oder Schüler mit wohnen, und, wenn e« der Fall ist, dem Schuldirektor, bei Volt«- schulen dem Ortrschuliuspekror Mitteilung zu machen. b) Die Verordnung de« Ministerium» de« Kuttu» und öffentlichen Unterricht«, da» Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend, vom 27. Februar 1908 — Gesetz- und Verordnungsblatt 1908 S. 17 fgd. — wird hierdurch nicht berührt. 8. Die Vorsteher von Kinderbewahranstalten, Kindergärten und Kinderspielschulen haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Fall der Erkrankung oder de« Tode« an Maseru, Scharlach, Pocken, DiphtheritiS und Keuchhusten, der sich an den Madern, die di« betrrffeude Anstalt besuchen, uu in den Familien dieser Kinder ereignet oder in den Häusern, in denen Kinder, die die Anstalt besuchen, wohnen oder in de« Haus», in dem sich die Anstalt befind««, vorkommt, iuglricheu jeden derartig«» Gikraukung«. oder Todesfall innerhalb ihrer eigenen Familien unverzüglich der Ort»poltzetbehörde — Bürgermeister, Gemeindeoorstavd, GutSoorsteher — auzuz«igeu. Die Vorsteher der genannten Anstalten nnd die OttSpolizeibehörden werben hierzu aus die insoweit ergangen« Verordnung des Ministerium« de» Jauern vom 13. Juni 1885 und vom 2. Juni 1903 bezw. di« Generalorrorduung d»r KreiShauplmanuschaft Zwickau vom 1. Juli 1885, das Ver halten der Orttbehördeu beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Kiuderbewahranstalten, Kinder» gärten und Kindersptelschnleu betr. — abgedruckt aus G. 36 de» verorduuug«blatteS der Kreishaupt» mannschast Zwickau vom Jahr« 1885 — hiugewtesen. 9. Die b«fo»der<« Anzeigepflichten der Hebamme« ««d Leichenfrauen beim Auftreten ansteckender Krankhetten, wie sie für die ersteren in der neuen Dienstanweisung zur Verhütung de« Kiudbettfieber« vom 6. Mat 1908, tn den Vorschriften für da» Verhalten bet der Augenentzündung der Neugeborenen vom 16. November 1897 wie im Falle der Schäiblaseukrankheit oder einer ähnlichen Hautkrankheit tn der Verordnung vom 5. S-piember 1904 und für die letzteren tu den §8 31 und 32 der Dtenstanwetsung vom 7. April 1911 näher angegeben find, werden durch di« tn deu vorstehenden Abschnitten 1—-8 angeführten Gesetze und Verordnungen nicht berührt. 10. Für Krankheit«- oder Todesfälle, die sich in öffe«tltche« Kranke« , Entbindung--, Pfleg«', Gefangenen «nd ähnliche« Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stell« damit beauftragt« Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige nach Maßgabe der vorstehend in den Abschnitten 1—5 enthaltenen Bestimmungen verpflichtet. (8 3 Absatz 1 de» Reichrgesetze» vom 30. Juut 1900 ) 11. Zuwiderhandlungen gegen die Nnzeigepflicht werden au den Anzeigepflichtigen mit Geldstrafe bi« zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. (8 4 der Verordnung vom 29. April 1905.) Glaucha«, den 12. Februar 1920. K.-L.-Nr 124. XII. Dstl. Di« AmtShauPtmauuschaft. Veztrtsverda«d. K.«L.-Nk. 8 s In, In den letzten Tagen ist etu Poftdsut«! unterweg« gestohlen worden, der u. a. eine Anzahl BpSUUsptrttU-'Be-U-smapk«« enthielt. Die Marken waren noch nicht abgestempelt, dürfen da? her auch nicht beliefert werden. Die OrtSbehördr« werden veranlaßt, ihnen etwa zur Abstempelung oorgelegte BezngSmarkeu einzuziehen und die betr. Personen sestzustellev. Gka«cha«, den 16. Februar 1920. Freiherr v. Weick, ymtrhauptmauu. Kekanntmachnng. Von der Handelskammer zu Chemnitz wird hierdurch für die Zett vom I. 1. 1920 bis 31. 3. 1921, also für 5 Vinteijchre, zur E-Hebung mit dem 3. Eiukommeusteuertermin 1919 am 15. Fe bruar 1920 ein Steuerzuschlag zur Einkommensteuer von 6V, Pfennigen für die Mark desjenigen Steuerbetrug» ausgeschrieben, welcher auf dis in Spalte ck de« GinkommeusteuerkatasterS (für Handel u»d Gewerbe) eingestellten Beträge entfällt. Außerdem wird von den zur Handeltkammer beitragspflichtigen Angehörigen der Wirkwaren- Industrie und de« Wirkwarengroßhandrl« für die höheren Wirkschulen zu Chemnitz und zu Limbach ein Sonderbeitrag von weiteren 4 Pfennig aus jede Mark de« bezeichneten Steuerbetrag« erhoben unk hindurch au«geschrieben. Chemnitz, den 6. Februar 1920. Dir Handelskammer. Gulde«, Dr. Heubner, Vorsitzender. Syndiku«. Ausland-margartue, jede Person 50 8 1,30 Mk. 1351—2600, 4576-4733; jede Per- son 100 g 2 60 Mk. 4734-4980; Beyer. Marmelade, jede Person Pfund. 1 Pfund 1,30 Mk. 1—200: Lorenz, Hültengrund, 201—1400: Bretschneider, MSmarckftraße, 1401—2700: Egerland, Bceitestraße, 2701—3700: Kieß, Chemnitzer Straß», 4001—5850: Konsum-Verein. Haferflocke« für Inhaber der Wochen-KartvffelbezugSkarteu, jede Pers. 100 x. 1 Pfd. 3,60 Mk, 1—200: Lorenz, Hüttengrund, 201—610: Zschocke, König «lüeri-Str., 611—1060: Meusel, Vi«marckstr., 1061—1275: Wrinreich, Weinkelttrstr, 1276—1450: Engler, Lozenstr., 1451—1855: W-ruer, Zillplstz, 1856—2290: Winter, Karlstr., 2291—2845: Meyer, Breitestr., 2846—3250: Rein- hold, Bahnstr., 3251—3445: Berg.r, vahnstr., 3446—3700: Türschmann, «ktievstr., 4001—5850: Konsumiverein. — Ja den vorstehend zugeteilten Geschäften erhalten auf Mark« (Z 3 Mütter gleich» zeitig 100 x Hase: flocken. Mtlchsützspsif«, jede Person 1 Päckchen 55 Psg. 1—200: Lorenz, Hüttengrund, 201—800: Kaiser'S Kaffee GefHäft, Drerdnrr Sir., 801—1400: Schraps, Dresdner Str., 1401—1900: Tham« L Garf«, Wett kellnstr., 1901—2200: Elster, Dresdner Str., 2201—2900: Weißpflog, Hecimannstraße, 2901—3100: Lange, Bahustroße, 3101—3700: Bohne, Chemnitzer Str., 4001—5850: Konsumverein. Zunge in Tunke, Dose 3,50 Mark, Hammelbohnenfletsch, Dose 2,50 Mk. Nr. 1 bi« * 2600 und 4001—4980: bet Egerland, Brettestrab». Nr. 2601—3700 und 4981—5850: bei Kieß, Chemnitzer Straße. Die hiesige Gemeindeoerwaliung sucht für ein 1'/^ Jahr all«- Mädche« und einen 10 Tege alten Knabe« Pflegeelter«. Diejenigen Familien, welche gewillt find, eine« der angeführten Kinder tu Ziehe zu nehmen wrrden gebeten, sich sofort im Rathaus, Zimmer Nr. 8, persönlich zu melden. vberlnngwitz, am 18. Februar 1920- Ler Gemeindevorftand. «m SS. und S3. Aebrnar 1SSO U- M W«ll In MeMS. S.är.rgk.d wlrd nicht erhoben. Stadlrat Waldenburg. die sozialdemokratische „Dresdner Volksztg." sieht sich veranlaßt, folgende Berliner Meldung wie derzugeben: „Aus parlamentarischen Kreisen wird gemel det, daß die Parteien der Nationalversammlung nach dem Ergebnis der bisherigen Verhandlun gen des Helfferich-Prozesses gezwungen sind, sich mit der Frage des Weiter verblei bens Erzbergers in der Neichsregierung zu beschäftigen. Es siebt schon fest, dasz Erzberger zurücktreten muß, man glaubt aber, daß Erzberger dem zuvorkomme und wahrscheinlich in Kürze selbst seinen Abschied einreichen wird." Das ist doch wohl so ziemlich des Ende. Das ist bitter für die, die sich bis zürn Schluß für Erzberger eingesetzt haben. Witte MlMWN rill Sems -kl NIMMM Eine bedeutungsvolle Besprechung vereinigte am Montag in Essen Mitglieder der Rcichs- und Staatsregicrung mit Vertretern der Untcr- nebmer, Arbeiter und Angestellten des Bergbaues und der Eisenindustrie. Es handelte sich um die Frage, wie die Vermehrung der Kohlenförderung herbeigeführt werden kann. Rcichslanzler Bauer legte in eindringlicher Weise dar, dasz vermehrte Arbeit das einzige Mitte! sei, das Volk aus Armut und Elend zn retten. Es müsse die oberste Aus gabe der Negierung sein, dasz die Frieden s- erzeugung wieder erreicht werde. Das lasse sich nicht anders erreichen, als indem länger als sieben Stunden gear beitet werde. Von einschneidender Bedeutung sei. dasz es gelinge, die jährliche Kohlenerzeugung um 40 bis 50 Millionen Tonnen zu steigern Nach dem Reichskanzler legte Herr S 1 : n- nes dar, das; die Mehrfördorung von 60 Millio nen Tonnen Kohlen eine tägliche Mehrarbeit vcn 1^ Stunden beanspruche. Diese müßten sich an die regulären Schichten anschließen. Die Uebe r- arbeiten sollten nicht mit 25 Prozent, son dern mit 100 Prozent Zuschlag aus die bisherigen Säße bezahlt werden. In der Brot- verlorgung seien die Untertagearbeiter mit den Selbstversorgern gleichzustellen. Die Vertreter der Eewerkschas- -. e n forderten bessere Ernährung für den Berg bau und erklärten, dasz die Durchführung der ge forderten Ueberstundcn gegenwärtig eine zu große Belastungsprobe für die Organisation darstellen. Der N e i ch s w i r t s ch a f t s m i n i st e r ließ erklären, er sei sofort zu Verhandlungen be- rei, wie eine bessere Ernährung herbeigesührt werden könne. Bei der weiteren Erörterung, an welcher sich auch Neichsarbeitsminister Schlicke beteiligte, wurde das Für und Wider eingehend besprochen mit dem schließlichen Ergebnis, daß über die Frage der Ueberarbeil sofort Verhandlun gen in der Arbeitsgemeinschaft stattfinden sollen. Die Verhandlungen in der Arbeitsgemeinschaft über die Form und das Maß der notwendigen Mehrarbeit wurden bereits vom Minister ausge nommen. Für di« Akkordarbeit. Nachdem der Oberprüsident Winnig in der Angelegenheit der S t i t l e g u n g der Scbich au werke in Elbing vermittelnd einge- grifsen hat, sind die Schwierigkeiten nunmehr so weit behoben, daß die Wiederaufnahme der Arbeit diese Woche erfolgen kann. Wie die Schichaufirma bekannt gibt, werden nur flei ßige und ordnungsliebende Arbeiter, die auch eventuell zur Uebernohme von AIkordarbei ten bereit sind, eingestellt. Bevorstehende Gefährdung dcr Volkü- Ernährung? In einer Sitzung der radikalen Betriebs räte Groß-Berlins wurde mitgeteilt, dasz nach angeblich zuverlässigen Insvrmationen die Herabsetzung der Brotration die L> o lk s e r- nabrung nur bis zum 25. bezw. 3 1. März s i ch e r g e st e l 11 habe. Wie der Berliner Vertreter der „Franks. Ztg." zuverlässig erfährt, ist von der Neichsregierung mit einem holländischen Konsortium ein Vertrag au? Lieferung von 1j^ Million Tonnen Mais abgeschlossen worden. Die Lieferung cr- chlgt schon von der nächsten Woche ab. Die Vereinigung Koburgs mit Bayern. Der Staatsvertrag zwischen Bayern und Koburg über die Vereinigung Koburgs mit Bauern ist gestern veröffentlicht worden. Danach wird das Geriet des Freistaates Bayern zu einem einheitlichen Gebiete ver einigt. Die Staatshoheitsrechte über das Ge biet von Koburg gehen mit der Vereinigung auf Bayern über. Das Gebiet des Freistaates Koburg mit Ausnahme des Amtes Königsberg wird dem Kreise Oversranken, das Amt Königs berg dem Kreise Untersranken angegliedert. Die Städte Koburg, Neustadt und Nodach bleiben un mittelbar. An der der Bereinigung Koburg mit Bayern folgenden Landtagswahl in Bayern neh men die bisher koburgischen Landesteile nach den in Bayern geltenden Beoingungen feil. Bis zu diesem Zeitpunkte ordnet die Koburgische Lan- hcsverfnmmlung drei Mitglieder in den bayrischen Landlag ab, die in diesem Sitz und Stimme und nie gleichen Rechte wie die bayrischen Landlags abgeordneten genießen. Die bayrische Verfassung tritt mit dein Tage der Vereinigung im Gebiet des Freistaates Koburg von selbst in Kraft. Die Aufhebung der Landgerichts- und Oberlan- desgerichtsgemeinschaft mit Preußen und den tbüringischen Staaten ist herbeizuführen. Die Reichsregicrung soll ersucht werden, in das Neichs- gesetz über die Vereinigung Koburgs mit Bayern eine Bestimmung des Inhalts au zunehmen, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsge setzes durch Verordnung der bayrischen Negierung festgesetzt wird. Im übrigen regelt der Staats- verttag die inneren Angelegcnhei.en im Iustiz- wesen, im Wohlfahrtswesen, ini Schulwesen usw. Einfuhrerletchterm-g für Fleisch. Zu Beginn des Krieges wurden durch Bun desratsverordnung vom 4. August 1914 E i n- f u h r e r l e i ch t e r um g e n für Fleisch unter zeitweiliger Außerkraftsetzung wichtiger Bestim mungen des 8 12 des Gesetzes betreffend Schlachtvieh und Fleischbeschau vom 3. 6. 1900 angeordnett Diese Erleichterungen bleiben aus Grund einer neuerlichen Verordnung der Reichs-