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A-orter Wochenblatt. Mittheil ungen über Srkliche und vaterländische Angelegenhelten. Vierter Jahrgang. Pent für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 gr. SLchs., bei Beziehung des Blatte« durch votrogelegeahett 12 Gr. SLchs. 52. Erscheint jeden Donnerstag. 2 7. Dktöl*. 1838. Echlußsah, in Sachen, die Abtretung der Ge richtsbarkeit betr. Antwort auf den „offenen Brief" in No. SO. Aus der Fülle meiner Gedanken über Ihre Send« schrift nur wenige Worte. Sie sagen, verstehe ich Sie recht, wir sollten die Gerichtsbarkeit nicht an den Staat abrreren, denn die Gerichtsbarkeit gehöre dem Volke, nicht dem Staat, (daS sei der Kern der Frage) oder die Rich terwahl sei w-nlgstenS den Gemeinden oder gar ihren jetzigen Inhabern zu erhalten, und wer daS nicht einsthe, komme den Centralisationsbestrebungen ent- gegrn, helfe zu dem Siege über die Gemcindeeman- clpation. Ich aber denke, Sie haben da Verstandenes und Unverstandenes, Theoretisches und Praktisches, Mög liches und Unmögliches wild verwirrt. Die Gerichtsbarkeit gehört dem Volke, sagen Sie, und wer dem Volke die Gerichte nimmt und sie dem Staate überträgt, begeht Verrath am Volke. Son derbarer Wirrwarr! — Allerdings gehört dem Volke daS Gericht, allerdings Ist'S der beste Staar, in welchem daö Volk selbst zu Gericht sitzt und der höchste VolkSverstand und Dolkswille ohne profes- sionirte Richter und Advocaten Recht spricht; aber wer wird diese Idee ohne Staat verwirklichen wollen, wer wird zu sagen wagen, deö Volkes, aber nicht deS TtaateS ist daö Gericht; wer kann sich RechtS- handhabung ohne Staat denken? Ich nicht und nicht ich mag die Heimath kennen, auf der eine andere Lehre aufschießt. Nur die Partei trennt Volk und Staat, nicht der Freie, der über Parteiung steht, und wenn Sie unS vorwerfen, wir hätten die Ge richtsbarkeit nicht an'S Volk, sondern an den Staat abgetreten, so ist dies eben eine jener BegriffSver- irrunqen, welche darum nicht weniger unselig sind, weil sie der Zeit und ihren Parteien huldigen. Mir sind Volk und Staat, (ich meine Sachsen und seine Regierung Im Jahre 1838) nicht zwei Feinde auf der Mensur, mir sind sie Mann und Frau, die sich ver, tragen und sehen müssen, wie sie miteinander fort- kommen, da sie der Himmel nun einmal zusammen gab. Das aber ist mir allemal ein schlechtes Volk, welches nicht wagt, seinen eignen Staat auszubllden; das ist mir schlechtes Volk, welches nicht einmal! wagt, die Gerichtsbarkeit seinem eignen Staate an zuvertrauen! Aber lassen wir den Wortkram, lassen wir den Streit über die beste Republik. Die Frage ist eigentlich, ob eS für die sächsischen Städte unter den gegenwärtigen Verhältnissen gut d. h. im Sinne des Liberalismus ist, die Gerichte an den Staat abzutreten. Billig lasse auch ich unerörtert, welche der Ge richte, ob die könlgl., oder die munieipalen besser sind. So viel aber ist unumstößlich, daß jede dieser Gerichtsarten ihre besonder« Interessen hat und das behaupte Ich auch- daß eS besser d. h. haß eS völlig Im Sinne deö Liberalismus Ist, diese Svn^erinttreAW