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k ' » 178 ter, welche die Quart bilden, ist ebenfalls nicht akzu- nehmen, daß ste für Privateigenthum des Landeshcrrn angesehen wurden. Bei den Meisten derselben kann nämlich durch unzweifelhafte Dokumente nachgcwicsin werden, daß ste eingezogenes (sekularisirtes) Kirchen- und Klvstergut sind, von welchem der Landgraf Phi lipp, der darum eben der Großmütbige hieß, zUrZcit der Reformazion nie etwas an sich brachte oder den Einkünften seiner Familie einvrrleibte. Bei den Ver einbarungen endlich, die hinsichtlich deS Haus - und Stoatsvcrmögcns zu der Zeit, wo die Gründung der Derfossungsurkunde Statt fand (1830 u. 1831), Zwi schen dem Kurfürsten und den Ständen getroffen wur den, kam die Quart als eine Ausnahme von der Re gel gleichfalls oder vielmehr gar nicht zur Sprache, und so mußte bis in die neueste Zeit Ihre Eigenschaft als Staatsgut um so unbestrittener gelten, da da mals bei Gründung der neuen Verfassung ausdrück lich festgesetzt wurde, daß nur dasjenige dem Fidci- kommißhausvermigen der regierenden Familie, also demjenigen Gute, das auf den jedesmaligen Regenten olS Privateigenthum übergeht, zugerechnct werden solle, waS in den bereits erwähnten Vereinbarungen namentlich aufgezählt sei. BIS zum Jahre 1834 blieb die Frage: was die Rotenburgcr Quart für Gut sei? ohne praktischen Werth und kam eben daher auch gar nicht in den Kreis der Verhandlung. Als aber am 12. November dieses JahreS der letzte Sprosse der ans den nachge- bornen Söhnen des Landgrafen Moriz gebildeten Neben linie, der Landgraf Viktor Amadeus zu Hessen-Roten- -urg, welcher sich bis dahin Im Besitze der Quart befunden hatte, ohne Nachfolger zu hinterlassen, mit Tode abgegangen war, erhielt die Sache reelle Wich tigkeit. Die nächste Ständeversammlung, welche zu Ende des Jahres 1835 zusammentrat, beantragte da her bei der Staatsregicrung, es möchte Auskunft über den Betrag der der Staatskasse durch das Ab- sterben der schon erwähnten Nebenlinie zugewachsenen Einkünfte gegeben, Vorschläge über die Verwendung dieses Einkommens eröffnet, Nachrichten darüber, auf welche Weise diese Einkünfte für den Staat in Zu kunft sicher zu stellen seien, mitgethcilt und endlich ihr, der Ständeversammlung, angezeigt werden, wie sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem kurhessischen Staate und den Allvdialerben der Rotenburgischen Nebenlinie gestalteten. Die Staateregierung ertheilte aber auf diesen ständischen Antrag einen ablehnender Bescheid, der mit kurzen. Worten weiter nichts ent hielt, als die Klausel: die Stände hätten nach der Rotenburger Quart gar nichts zu fragen. Da sich hierbei auf ein Gutachten von rechtsgelchrten Män nern, was man cingeholt habe, bezogen ward, so verlangte die Ständeversammlung die Mittheilung dieses Gutachtens, die denn auch erfolgte. Aber der zur Prüfung der Rotenburgcr Streitangclegenheit niedergesctzte ständische Ausschuß (die Deputation, wie eS in der Sächsischen Uebersetzung heißt) fand daS Gutachten für die Entscheidung des Streites ganz ungenügend, da im Grunde weiter nichts darin ausgestellt und nachgewiesen war, als daß der kur- hessische Staat mit Inbegriff des gcsammren Staats- vermbgens der Gegenstand eines unveräußerlichen, oberherrlichen Rechtes der hessischen Negentcnfamilie sei — ein Satz, den man gar nicht zu bestreiten ge meint war — und sprach in einem an Beweissätzcn aus der Geschichte und dem Staatsrcchtc reichen, höchst gründlich ausgearbeitctcn Berichte (Berichter statter war der Abg. Wippermann (Bürgermeister aus der Grafschaft Schaumburg) die Ansicht aus, daß die Bestaiwthnl« des Hessen - rolenburgischen Be sitzthums als Staatsgut zu betrachten, mithin dem Staate, und nicht dem regierenden Hause heimge- fallcn seien. Diese Ansicht ward zwar hierauf am 15. März 1835 mit überwiegender, sehr ansehnlicher Stimmenmehrheit zum Kammcrbeschlusse erhoben, aber die Regierung ließ sich deswegen auS ihrem Gleise nicht hcrausbringcn. Sie blieb dabei stehen, daß die Ständeversammlung Unrecht habc, widerlegte aber gleichwol keinen einzigen der von dieser für ihre Ansicht ausgestellten Gründe, ja versuchte Solches nicht einmal. Die Ständeversammlung stellte nun mehr den Antrag, cs möchte der Rechtsstreit über die Rotenburgcr Quart durch ein Schiedsgericht ent schieden werden, was doch eigentlich etwas ganz Natürliches war, da, wenn zwei Theile irgend eine Sache in Anspruch nehmen, doch ein Dritter da sein muß, der da sagt, wem sie rechtmägßicr Weift ge hören solle. Denn damit ist es doch wahrlich nicht genug, daß der Eine zum Andern sagt: Nein! die Sache Ist mein, dn kannst dich darauf verlassen. Dasselbe sagt ja der Andere auch, und warum soll