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A-ort-r V-ch-nblaN. MLttheil ungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Vierter Jahrgang. für den Jahrgang bei Bestellung von der Po^sr.^üchs, bei Beziehung de- Blatte, durch B-t-ngelegenheU 41. Erscheint jeden Donnerstag. AI. Oktbl'. 1838. Staatsbürgerliche Betrachtungen. Drittes Stück. (Fortsetzung'). So dauerte also in Kurhessen das Zerwürfniß zwischen Regierung und Volk oder (rvaS hier dasselbe ist) den Ständen, unterhalten durch einige Auflösungen des Landtags und damit zusammenhängende Anklagen LeS Premierministers Hassenpflug, ohne Unterbrechung fort, dis das Schicksal 'Vie Wirren noch durch die sogenannte Rotenburger Quart vermehren half. Da dies der eigentliche dcrmalige Streitgegenstand ist und vielleicht ein großer Theil unserer Leser — so oft davon auch in den Zeitungen die Rede sein mag — doch noch nicht hinlänglich unterrichtet sein möchte, »ras es mit dieser Quart für ein Bcwandniß hat; so schalten wir, ehe wir auf die neusten Erscheinungen im konstituzioncllcn Staatsleben von Hessen übergehen — den Einen zum bessern Verständniß der Sache, den Andern zur Wiederholung — die Geschichte von dieser Rotenburger Quart, so kurz als es ohne Un klarheit möglich ist, hier ein, und betrachten dann, als damit in der genausten Verbindung stehend, die Zwistigkeiten selbst, welche um dieser Quart willen zwischen dem Kronprinzen und den hessischen Stän den bis jetzt fortgeführt worden sind. In den Jahren 1627 und 1628 wurde bei dem regierenden Hause in Hessen die Primogenitur, das Erstgcburtsrccht elngeführt (d. h. daS Recht, vermöge ') Siehe AL ri. S2. »3. u. s, dies. Bl. dessen bei Thronerledigungen allemal der Erstgeborne in dem zur Nachfolge berechtigten Stamme zur Re gierung gelangt.) Die Seitenlinie, also diejenige, welche von der Regierungsnachfolge ausgeschlossen ward, — es waren die nachgebornen Söhne des-Land grafen Moriz — mußte nun auf andere Weise ab- gefunden werden, und dies geschah dadurch, daß man ihr einen Theil von Land und Gütern zum Nießbrauch anwleß. viejrr Bütrrkompler, welcher mehre Aem- ter von NIcderhessen und verschiedene, sehr ansehnliche Domänen — zusammen 8 Städte und 219 Flecken uad Dörfer — umfaßte, wurde nun eben die Rotcn- burgcr Quart genannt (von Quart d. i. der vierte Theil, was aber hier wol nur so viel, als Theil über haupt bedeutet, uad Rotenburg, einem Städtchen mit ungefähr 350 Häusern, wo die mit der Quart abgcfundene Hessische Nebenlinie Ihre Residenz hatte). Es stand die Rotenburger Quart stets unter kurhessi- scher Landeshoheit und galt bei der Landcsherrschaft selbst nur als Appanagc oder eigentlich Parage — oder xarsgium, wie es die Juristen in küchcnlateim- schcr Sprache übersetzt haben, das heißt eben die Ab findung einer Nebenlinie durch Güter, die ihre Eigen schaft als Lehn beibehalten — war daher auch den Verfügungen dcr Landeshoheit, des davon der Neben linie eingeräumten Nießbrauchs ungeachtet, zu keiner Zeit entzogen. In den Hausverträgen des hessischen Fürstenhauses ist darüber, daß die Rotenburger Quart eine Ausnahme machen solle, gleichfalls nicht das Mindeste enthalten, und aus hem Ursprünge der Gü-