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A-orker Wochenblatt» M i t t h e i l u n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. ' Vierter Jahrgang. Peri» für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 1« gr. Sächs., bei Beziehung de» Blatte« durch BotcngelegenheN 12 Gr. Sächs. 7. Erscheint jeden Donnerstag. 15. Februar L838. Kölner Angelegenh-eit *). .Mit diesen zwei Worten bezeichnen wir einen kn der neuesten Zeit gewiß höchst merkwürdigen Vorfall, der sich mit dem Erzbischoffe von Köln ereignet hat, und auf den gegenwärtig neben der Verfassungkfrage in Hannover die Blicke Deutschlands, oder vielmehr des ganzen Europas, am schärfsten gerichtet sind. Da unser Blatt dazu bestimmt ist, Zeitereignisse in den Bereich seiner theils belehrenden, theils anregen den Betrachtungen zu ziehen; so müssen wir der so eben erwähnten Angelegenheit um so eher einige Auf merksamkeit widmen, da sie gerade die wichtigsten tebensinteressen, die Interessen der Religion, berührt und deshalb eben ganz vorzüglich dem Herzen deS Volkes nahe lieget. Wir wollen zunächst die Sachlage in möglichst gedrängter Kürze darstcllen und alsdann einige Be merkungen hinzufügen, wie dieselben zur Aufklärung der Volksansicht darüber und zugleich zur Beruhigung ängstlicher Gcmüther sich uns darbieten werden. Die Rheinprovinzen des Königreichs Preußen ha ken eine in Beziehung auf das Religionsbekcnntniß gemischte Bevölkerung; doch zählen die ehemals gcisi- ') Wir muffen bei diesem Aufsätze wiederholt darauf aufmerk sam machen, daß unser Blatt ein Vvlkeblatt.ist und daß also auch derjenige Theil unserer Leser bei selbigem zu berücksichtigen »ar, der mit vorliegenderAngelegenhcit noch nichts» bekannt ist, «it Scle^h die schon hundert Artikel hierüber gelesen haben. , D. Redaktion, Uchtn Gebiete daselbst mehr Katholiken, als Pro- testanten. Dieses gilt auch von dem Kölner Regie rungsbezirke In der Provinz Jülich-Cleve-Berg. In der Hauptstadt dieses Regierungsbezirks, Köln, befin det sich der Sitz eines katholischen Erzbischoffs, dessen Wahl, wie die Wahl aller katholischen Bischöffe im Königreiche Preußen, nach dem von dem Könige 1821 mit dem Pabste Pius VII. abgeschlossenen Concor date *), .so erfolgt, daß ein geeigneter hoher Geist licher von der Staatsregierung zu dem erledigten Amte bezeichnet und bestimmt, dann von dem Dom kapitel angenommen und von dem Papste bestätiget wird. Auf diese Weise hat es allerdings die Staat-» regierung in ihrer Gewalt, zu verhindern, daß nicht durch engherzige, dem römischen Stuhle blindling hingegebene Priester in die teursche katholische Kirche jener finstere Geist der Hierarchie zurückkehre, welcher im Mittelalter bis zu den Zeiten der Reformation alle Aufklärung des Volks zu unterdrücken, den Glau ben und die Gewissen zu fesseln, Könige und Kaiser durch Edikte und Bannflüche zu schrecken und den Staat überhaupt durch Verketzerungen, Jnquisizion ') Unter Concordat versteht man eine Uebereinkunst pro testantischer oder katholischer Staaten, die sich nicht u nsbedingt der Herrschaft Rom« unterwerfen wollen, mit dem päpstlichen Stuhle über die Verfassung, welche die katholische Kirche in ihrrr Mitte haben, namentlich über die Fragen, wie et mit der Be setzung , der Dotirung der höheren geistlichen Stellen, mit dr» Gellung und Bekanntmachung päpstlicher Verordnungen re. gc« halten werden soll.